Spenden an Vereine 1964: Keine Steuerabzugsfähigkeit

Konnten Spenden an das Deutsche Kulturwerk und zwei weitere Vereine 1964 von der Steuer abgesetzt werden, und gaben Bundesunternehmen Geld dafür? Das fragten Abgeordnete am 27. Mai 1964 (Kleine Anfrage, Drucksache 04/2279). Für die Bundesregierung antwortete der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 26. August 1964 (Antwort (Drucksache 04/2541)).

Was die Fragesteller wissen wollten

Die Fragesteller bezeichneten die drei Organisationen in ihrer Anfrage als rechtsradikal. Diese Bezeichnung stammt von den Fragestellern, die Antwort übernimmt sie nur im Betreff. Sie fragten, ob das Deutsche Kulturwerk, die Gesellschaft zur Förderung der geschichtswissenschaftlichen Forschung und die Gesellschaft für freie Publizistik von den Finanzämtern als gemeinnützig oder besonders förderungswürdig anerkannt wurden. Außerdem wollten sie wissen, ob weitere solche Organisationen anerkannt wurden und in welcher Höhe Unternehmen des Bundes Zuschüsse oder Spenden gaben.

Was die Regierung antwortete

  • Anerkennung: Die Bundesregierung sei im Einvernehmen mit den Finanzministern und Finanzsenatoren der Länder der Auffassung, dass die Zwecke des Deutschen Kulturwerks europäischen Geistes e. V. (München), der Gesellschaft für freie Publizistik e. V. (Neustadt) und ähnlicher Organisationen, etwa der Gesellschaft zur Förderung der geschichtswissenschaftlichen Forschung (Düsseldorf), nicht besonders förderungswürdig seien. Spenden dorthin könnten deshalb nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und § 11 Ziffer 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als abzugsfähig anerkannt werden.
  • Steuergeheimnis: Wegen des in § 22 der Abgabenordnung garantierten Steuergeheimnisses könne die Regierung die steuerlichen Verhältnisse der Organisationen nicht im Einzelnen offenlegen.
  • Weitere Organisationen: Nach den Feststellungen in den Ländern sei keine rechtsradikale Organisation als förderungswürdig im Sinne des Steuerrechts anerkannt.
  • Bundesunternehmen: Zuschüsse oder Spenden von Unternehmen des Bundes oder von ihm überwiegend kontrollierter Unternehmen seien nicht festgestellt worden. Nur eine Gesellschaft mit einer Bundesbeteiligung von weniger als 25 Prozent habe 1962 und 1963 jeweils weniger als 300 DM an das Deutsche Kulturwerk gespendet und die Spenden von sich aus eingestellt. Das Kulturwerk erklärte auf telegrafische Anfrage, ihm seien keine Spenden von Bundesunternehmen bekannt.

Die Antwort enthält keine weitere Bewertung der Organisationen. Nach eigener Rechnung betrugen die beiden Spenden zusammen weniger als 600 DM.

Späterer Stand

Laut Wikipedia ist das Steuergeheimnis heute in § 30 der Abgabenordnung geregelt und ein Grundprinzip des deutschen Steuerrechts. Es verpflichtet die Finanzbehörden, Erkenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren geheim zu halten.

Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu der Gemeinnützigkeit von Skatvereinen oder zu der Steuergesetzgebung für den Sport.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 24.10.2026

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.