Die BRANDARIS-Pleite 1964: 2 529 Anträge und noch keine Zahlung

Am 27. Mai 1964 fragten die Fragesteller nach den Rechten der durch den Konkurs der Versicherungen „BRANDARIS“ und „AMIIA“ geschädigten deutschen Staatsangehörigen (Drucksache 4/2278). Das Auswärtige Amt beantwortete die Kleine Anfrage am 8. Juli 1964 für die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Bundesministern der Justiz, der Finanzen, für Wirtschaft und für Verkehr, unterzeichnet von Minister Schröder (Antwort, Drucksache 4/2462).

Die Ausgangslage

Die Fragesteller stellten zehn Fragen, teils mit mehreren Teilen. Sie wollten unter anderem wissen, mit wie vielen Anträgen die Regierung rechnet, was in den vergangenen drei Jahren für die Geschädigten getan wurde und wie viele Fälle abgewickelt werden konnten. Sie fragten nach einer Verhandlungskommission mit Entscheidungsbefugnis, einer Treuhandstelle und einer Bevorschussung von mindestens 50 Prozent der belegten Forderungen. Dazu kamen Fragen zu Schäden durch britische und kanadische Truppenangehörige, zur Versicherung „AMIIA“ und zum künftigen Schutz gegenüber Schädigern aus dem Kreis der Stationierungsmächte. Die Fragesteller fragten auch, ob es zutrifft, dass eine nicht abschätzbare Zahl von Fahrzeugen in der Hand von Angehörigen der Stationierungsmächte praktisch ohne Versicherungsschutz fährt.

Die Antwort

  • Zahl der Anträge: Bis zum 1. Juni 1964 seien bei der Gesellschaft BRANDARIS und den deutschen Behörden der Verteidigungslastenverwaltung 2 529 Anträge auf Entschädigung gestellt worden, wegen Schäden durch die außerdienstliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge von bei BRANDARIS versicherten Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte. Mit weiteren Anträgen werde nicht gerechnet. Für Schäden, die Mitglieder der britischen und kanadischen Streitkräfte verursachten, seien 155 und 23 Anträge eingereicht worden. Nach eigener Rechnung sind das zusammen 2 707 Anträge.
  • Regelung mit den USA: Zwischen dem Bundesfinanzministerium und der Amerikanischen Botschaft sei mit Schriftwechsel vom 28. Februar und 14. März 1963 vereinbart worden, dass die amerikanischen Streitkräfte Entschädigungen ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung zahlen (ex-gratia-Zahlungen) und sich die Bundesrepublik bis zu 25 Prozent an der Gesamtentschädigung beteiligt. Die Verhandlungen mit den Botschaften des Vereinigten Königreichs und Kanadas seien noch nicht abgeschlossen.
  • Bisher keine Zahlung: Kein BRANDARIS-Fall habe bisher durch Zahlung abgeschlossen werden können. Bis zum 1. Juni 1964 hätten die deutschen Behörden in 1 036 Fällen die Sach- und Rechtslage geprüft, die Vorgänge der zuständigen amerikanischen Dienststelle zugeleitet und Zahlungen von insgesamt 1 181 823,04 DM vorgeschlagen. Nach eigener Rechnung sind das im Schnitt rund 1 140 DM je Fall.
  • Grund der Verzögerung: Der amerikanische Kongress habe erst Anfang Juli 1964 zugestimmt, dass die US-Streitkräfte amerikanische Haushaltsmittel dafür verwenden dürfen. Die Amerikanische Botschaft habe bei den Verhandlungen nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Vollzug von einer vorherigen Ermächtigung des Kongresses abhängt. Das Bundesfinanzministerium habe davon erst im Frühjahr 1964 erfahren und sei danach wiederholt bei der Botschaft vorstellig geworden.
  • Verhandlungskommission und Treuhandstelle: Entscheidungsstelle sei das US Army Claims Office Germany in Mannheim. Es habe bisher nicht an einer entscheidungsbefugten Stelle gefehlt, sondern an der Bewilligung der Haushaltsmittel. Eine Verhandlungskommission, für die erst eine Rechtsgrundlage geschaffen werden müsste, könne nach Ansicht der Bundesregierung die Abwicklung nicht fördern. Dasselbe gelte für die Treuhandstelle.
  • Termin: Ein Termin könne nicht genannt werden, weil die Entschädigung der Verkehrsopfer von den Maßnahmen der drei Entsendestaaten abhängig sei.
  • Britische und kanadische Fälle: Weitere Schadensfälle durch Angehörige anderer Streitkräfte seien nicht bekannt geworden. Die Verhandlungen seien bis heute ohne Erfolg geblieben. Die Bundesregierung habe beide Botschaften mit Noten vom 21. Mai 1964 erneut um eine befriedigende Regelung gebeten.
  • AMIIA: Die American Military International Insurance Association sei nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unter Bedingungen zugelassen worden, bei denen bei den finanziellen Sicherheiten vorsorglich über das übliche Maß hinausgegangen worden sei. Kautionswerte von rund 6,65 Millionen DM, die dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen übereignet wurden, würden vom Konkursverwalter ausschließlich für die Abwicklung der Versicherungsschäden verwendet. Nach Mitteilung des Aufsichtsamts könne mit einer weitgehenden Befriedigung der Ansprüche der Unfallgeschädigten aus diesen Kautionswerten gerechnet werden.
  • Künftiger Schutz: Nach Artikel 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut müssten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte ihre privaten Kraftfahrzeuge grundsätzlich bei im Bundesgebiet zugelassenen Versicherungsunternehmen gegen Haftpflicht versichern. Maßnahmen gegen unseriöse ausländische Versicherer könnten nur in einer Verstärkung der Versicherungsaufsicht bestehen. Selbst eine starke Aufsicht könne aber nicht absolut verhindern, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig wird. Die Regierung werde darauf achten, dass das Aufsichtsamt die Erfahrungen aus dem AMIIA-Fall auswertet.
  • Fahrzeuge ohne Versicherung: Der Bundesregierung seien keine privaten Fahrzeuge von Angehörigen der Stationierungsmächte bekannt, die ohne den nach Artikel 11 erforderlichen Versicherungsschutz fahren.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 24.10.2026

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