Passerteilung für von Leers 1959: Kleine Anfrage und Antwort

In dieser Kleinen Anfrage vom 21. Januar 1959 (Kleine Anfrage, Drucksache 03/805) fragten Abgeordnete die Bundesregierung nach der Passerteilung für von Leers. Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage am 19. Februar 1959 durch den Bundesaußenminister im Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister (Antwort (Drucksache 03/887)).

Was die Fragesteller wissen wollten

Die Fragesteller stellten vier Fragen. Sie wollten wissen, ob die Bundesregierung die Tätigkeit von Leers im Ausland für eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 hält. Zur Begründung nannten die Fragesteller aus ihrer Sicht die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die Fortsetzung der Rassenhetze, Angriffe auf die freiheitlich-demokratische Ordnung des Grundgesetzes und die Begünstigung flüchtiger, des Mordes verdächtiger deutscher Staatsangehöriger. Sie fragten, ob die Bundesregierung billigt, dass am 20. Januar 1958 ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, obwohl nach ihrer Darstellung die ununterbrochene Betätigung als Nationalsozialist bekannt war und das Landgericht Oldenburg durch Beschluss vom 8. September 1954 eine Broschüre als staatsgefährdende Schrift eingezogen hatte. Außerdem fragten sie nach einer Überprüfung der Pässe von nach 1945 wegen ihrer Verbindung zum Nationalsozialismus ins Ausland geflüchteten Deutschen und nach Maßnahmen gegen den verantwortlichen Beamten. Diese Charakterisierungen stammen von den Fragestellern.

Was die Regierung antwortete

  • Gefährdung erheblicher Belange: Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Tätigkeit, die von Leers neuerlich entfaltet, eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über das Paßwesen darstellt. Die Botschaft in Kairo sei daher angewiesen worden, den im Januar 1958 ausgestellten Pass seinem Inhaber für Reisen im Ausland zu entziehen.
  • Beschluss des Landgerichts: Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg war der Botschaft in Kairo zur Zeit der Passausstellung nicht bekannt.
  • Überprüfung: Die Bundesregierung werde die Auslandsvertretungen anweisen zu prüfen und zu berichten, ob und gegebenenfalls welche deutschen Staatsangehörigen, die nach 1945 wegen ihrer Verbindung zum Nationalsozialismus ins Ausland geflüchtet oder deswegen dort geblieben sind, erhebliche Belange der Bundesrepublik durch neuerliche Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus gefährden und ob passrechtliche Maßnahmen angezeigt erscheinen.
  • Verantwortlichkeit: Die Bundesregierung habe das Erforderliche veranlasst und insbesondere beanstandet, dass die Botschaft in Kairo vor der Ausstellung des Passes im Januar 1958 nicht dem Auswärtigen Amt berichtet hat. Zu den beabsichtigten grundsätzlichen Weisungen verweist sie auf die Antwort zur dritten Frage. Personelle Maßnahmen nennt die Antwort nicht.

Nach eigener Lektüre nennen die beiden Drucksachen für den Beschluss des Landgerichts Oldenburg unterschiedliche Daten: Die Kleine Anfrage spricht vom 8. September 1954 (Aktenzeichen 2 Js 955/54), die Antwort vom 8. Dezember 1954.

Späterer Stand

Laut Wikipedia starb Johann von Leers am 5. März 1965 in Kairo. Er wurde nach Deutschland überführt und am 19. Juni 1965 in Schutterwald beerdigt.

Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu sittenwidrigen Kfz-Kennzeichen mit NS-Bezug.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 24.10.2026

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