Eine Kleine Anfrage (Drucksache 3/158) vom 25. Januar 1958 beantwortete die Bundesregierung am 15. Februar 1958 (Drucksache 3/224): Es ging um die Ernennung des Bundestagsabgeordneten Dr. Vogel zum Vortragenden Legationsrat im Auswärtigen Amt. Die Antwort unterzeichnete Außenminister von Brentano im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern.
Die Ausgangslage
Die Fragesteller bezogen sich auf eine nach ihrer Darstellung nicht ausreichend beantwortete Frage in der Fragestunde des Bundestages vom 12. Dezember 1957. Sie fragten, ob der Bundesregierung entgangen sei, dass Dr. Vogel bis zum 6. Oktober 1957 Mitglied des zweiten und ab 7. Oktober 1957 Mitglied des dritten Bundestages gewesen sei, sodass nach ihrer Ansicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten nicht gegeben gewesen seien (Frage 1). Sie fragten außerdem, ob er Beamter auf Probe geworden sei und wie die Probezeit abgeschlossen werden solle (Frage 2) und ob die Bundesregierung es mit dem Charakter des Berufsbeamtentums für vereinbar halte, jemanden zu ernennen, von dem man von Anfang an wisse, dass er nicht als Beamter arbeiten solle (Frage 3). Die rechtlichen Bewertungen in den Fragen stammen von den Fragestellern.
Die Antwort
- Frage 1: Ernennung: Dr. Vogel sei durch Aushändigung der unter dem 19. September 1957 ausgestellten Urkunde am 23. September 1957 rechtswirksam zum Beamten ernannt worden. Da die 2. Wahlperiode des Bundestages bereits am 6. Oktober 1957 ablief und seit dem 29. August 1957 ohnehin keine Sitzungen mehr stattfanden, habe keine Veranlassung bestanden, ihm nach § 28 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes eine Frist zur Niederlegung seines Mandats im zweiten Bundestag zu setzen.
- Mitgliedschaft im dritten Bundestag: Die Benachrichtigung über die Wahl in den dritten Bundestag und die Aufforderung, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annehme, sei ihm durch den Kreiswahlleiter des Wahlkreises 171 (Aalen) am 28. September 1957 zugegangen. Eine Annahmeerklärung habe er nicht abgegeben; nach § 45 des Bundeswahlgesetzes habe er daher am 7. Oktober 1957 die Mitgliedschaft im dritten Bundestag erworben. Am selben Tag sei er nach § 1 des Rechtsstellungsgesetzes kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten.
- Frage 2: Probezeit: Dr. Vogel sei in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Sein Eintritt in den Ruhestand habe den Ablauf der Probezeit unterbrochen. Sobald er nach Ende seiner Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis übernommen werde, werde die Probezeit fortgesetzt. Da er, im 51. Lebensjahr stehend, nach Beendigung seiner parlamentarischen Tätigkeit den Dienst als Bundesbeamter aufnehmen werde, bestehe keine Veranlassung zu Zweifeln, dass er ausreichend Gelegenheit haben werde, sich in einer Probezeit nach den §§ 6 und 35 der Bundeslaufbahnverordnung zu bewähren.
- Frage 3: Dienstaufnahme: Dr. Vogel habe dem Auswärtigen Amt gegenüber erklärt, dass er nach Beendigung seiner parlamentarischen Tätigkeit den Dienst als Bundesbeamter aufnehmen werde. Mehr enthält die Antwort zu dieser Frage nicht.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 3/158 vom 25.01.1958
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 3/224 vom 15.02.1958
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 24.10.2026
