In dieser Kleinen Anfrage vom 26. Oktober 1956 (Kleine Anfrage, Drucksache 02/2815) fragten Abgeordnete die Bundesregierung nach dem Werbefernsehen im Bayerischen Rundfunk. Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage am 4. Dezember 1956 durch den Bundesinnenminister, der zur Frage des Postleitungsvertrags eine Erklärung des Bundespostministers wiedergab (Antwort (Drucksache 02/2990)).
Was die Fragesteller wissen wollten
Die Anfrage knüpft an die 161. Sitzung des Bundestages am 28. September 1956 an. Dort hatte der Staatssekretär im Bundespostministerium laut Anfrage erklärt, die Deutsche Bundespost beabsichtige nicht, sich an der in Bayern gebildeten GmbH zur Durchführung des Werbefernsehens zu beteiligen. Die Fragesteller wiesen darauf hin, dass gegen das Werbefernsehen in der Öffentlichkeit vielfach erhebliche Bedenken geltend gemacht würden. Sie wollten wissen, ob und welche Vereinbarungen die Bundespost mit dem Bayerischen Rundfunk getroffen hat, da der bis dahin gültige Postleitungsvertrag die Nutzung der Leitungen für Werbefernsehen ausgeschlossen habe, und welche Schritte die Bundesregierung gegen die Rechtsunsicherheit im Rundfunkwesen plant. Diese Darstellung stammt von den Fragestellern.
Was die Regierung antwortete
- Sendestart: Am 3. November 1956 hat der Bayerische Rundfunk als bisher einzige deutsche Rundfunkanstalt die Ausstrahlung von Fernsehsendungen aufgenommen, die Wirtschaftswerbung enthalten.
- Rechtsstreit: Die Bundesregierung wisse, dass Bedenken in verschiedenen Kreisen der Öffentlichkeit Schritte veranlasst haben, die eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Sendungen herbeiführen sollen. Das Ergebnis des schwebenden Rechtsstreits dürfte zur Klärung der Verhältnisse beitragen.
- Neuordnung des Rundfunks: Die Bund-Länder-Kommission für Rundfunkfragen habe ihre Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen und den Regierungen Vorschläge für eine gesetzliche Neuordnung unterbreitet. Darin werde auch die Wirtschaftswerbung durch Rundfunkanstalten angesprochen. Eine abschließende Stellungnahme sei erst möglich, wenn sich die beteiligten Regierungen verbindlich geäußert haben.
- Postleitungsvertrag: Nach der Erklärung des Bundespostministers schließt die Vereinbarung über den Fernsehrundfunk zwischen der Bundespost und dem Bayerischen Rundfunk die Nutzung des Leitungsnetzes für Werbefernsehen nicht aus. Ein solcher Ausschluss wäre mit dem ausschließlichen Recht des Bundes, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, nicht oder nur bei einem ganz besonders gelagerten Tatbestand vereinbar. Festgelegt sei lediglich, dass die Übertragung von Werbefernsehsendungen nicht unter die Gebührenpauschale von 1,35 DM je Teilnehmer am Fernsehrundfunk fällt, sondern einer besonderen Absprache über die Gebühren bedarf.
- Gebühren: Grundsätzlich sei vereinbart, dass der Bayerische Rundfunk für die Nutzung des Fernsehleitungsnetzes für Werbezwecke besondere Gebühren zahlt. Ihre Höhe sei in enger Anlehnung an Sätze bemessen worden, die im Internationalen Beratenden Ausschuss für den Fernsprechdienst (C.C.I.F.) mit dem Ziel einer internationalen Empfehlung beraten werden.
Späterer Stand
Laut Wikipedia wurde am 3. November 1956 im Bayerischen Rundfunk erstmals Werbung gezeigt, nachdem dessen Rundfunkrat am 4. Mai 1956 der Fernsehwerbung zugestimmt hatte. Es folgte demnach am 4. Dezember 1956 der Sender Freies Berlin. Die Drucksache selbst nennt nur den Sendestart des Bayerischen Rundfunks.
Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu einer Fernsehserie und dem Entwicklungsministerium.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 02/2815
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 02/2990, Schreiben vom 4. Dezember 1956
- Fernsehwerbung (Wikipedia)
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 24.10.2026
