Umsatzsteuer Kaufhof Nürnberg 1951: Kleine Anfrage und Antwort

In dieser Anfrage (Kleine Anfrage) vom 15. Dezember 1950 (Drucksache 01/1719) fragten Abgeordnete den Bundesfinanzminister nach einem behaupteten Sonderabkommen zur Umsatzsteuer der Westdeutschen Kaufhof AG. Die Bundesregierung beantwortete die Anfrage am 29. Januar 1951 durch den Bundesminister der Finanzen (Antwort (Drucksache 01/1860)).

Was die Fragesteller wissen wollten

Die Fragesteller beriefen sich auf Wirtschaftskreise. Danach versteuere die Westdeutsche Kaufhof AG, Niederlassung Nürnberg, sämtliche Einkünfte und Umsätze in Köln, und die Stadt Nürnberg erhalte nur Gewerbesteuer. Zwischen dem Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen und dem Unternehmen bestehe ein Sonderabkommen, wonach für Umsätze außerhalb Nordrhein-Westfalens nicht die volle erhöhte Umsatzsteuer von 3¾ Prozent, sondern nur 1,5 Prozent entrichtet werde. Dies werde laut Anfrage von unterrichteter Seite behauptet, die Fragesteller hielten es selbst zunächst für zweifelhaft. Diese Angaben stammen von den Fragestellern.

Sie fragten, ob dem Bundesfinanzminister eine solche Sondervereinbarung bekannt ist, ob er mit der Bevorzugung eines einzelnen Unternehmens einverstanden ist und was er tun will, um eine solche Bevorzugung aufzuheben und unterbliebene Versteuerung nachzuerheben.

Was die Regierung antwortete

  • Niederlassung: Die Feststellungen hätten ergeben, dass die Nürnberger Niederlassung der Westdeutschen Kaufhof AG (Köln) seit dem 10. November 1950 besteht.
  • Ort der Versteuerung: Die Umsatzsteuer für die Umsätze dieser Niederlassung werde nach § 73 Absatz 4 der Reichsabgabenordnung in Köln entrichtet.
  • Steuersatz: Die Westdeutsche Kaufhof AG versteuere ihre gesamten Umsätze nach dem Steuersatz von 3¾ vom Hundert. Es treffe daher nicht zu, dass sie auf Grund eines Sonderabkommens mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Umsatzsteuer für ihre außerhalb des Landes erzielten Umsätze nur nach dem Satz von 1½ vom Hundert entrichtet.

Eigene Rechnung (Beispiel, kein Wert aus der Drucksache): Zwischen 3,75 und 1,5 Prozent liegen 2,25 Prozentpunkte. Auf 100 000 DM Umsatz wären das 3750 DM gegenüber 1500 DM Umsatzsteuer gewesen. Die Antwort bestätigt den behaupteten niedrigeren Satz nicht.

Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 24.10.2026

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