Dokumentiert: Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 2. Juli 1974 (2 BvA 1/69 – Grundrechtsverwirkung)

Beschluß
des Zweiten Senats vom 2. Juli 1974
– 2 BvA 1/69 –

in dem Verfahren wegen Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG gegen 1. den Journalisten Dr. Gerhard F …, 2. die Druckschriften und Zeitungsverlag GmbH, M …, Antragsteller: die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Bonn 7, Rheindorfer Str. 198
Entscheidungsformel:
Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe
I.
Die Bundesregierung hat am 20. März 1969 beim Bundesverfassungsgericht beantragt,

  1. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, beider Antragsgegner auf eine vom Bundesverfassungsgericht festzusetzende Zeit für verwirkt zu erklären,

  2. dem Antragsgegner Dr. F… auf die Dauer der Verwirkung des Grundrechts das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen, und

  3. die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH aufzulösen.

Die Anträge wurden vor allem damit begründet, die durch die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH verlegte, von Dr. F… als deren alleinigem Gesellschafter und Chefredakteur herausgegebene Deutsche National-Zeitung (früher Deutsche National- Zeitung und Soldaten-Zeitung) habe seit langem durch nationalistische, antisemitische und rassistische Veröffentlichungen im In- und Ausland erhebliches Aufsehen erregt. Die Antragsgegner hätten durch Mißachtung des Gedankens der Völkerverständigung, durch den Versuch der Wiederbelebung des Antisemitismus sowie durch Diffamierung und Bekämpfung der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht. Zum Beleg dafür war der Antragsschrift eine Zusammenstellung von Zitaten aus Meldungen, Kommentaren und Aufsätzen der DNZ-SZ und DNZ aus den Jahren 1964 bis 1969 beigefügt.

Die Antragsgegner haben die Berechtigung der Anträge in Stellungnahmen vom 30. Dezember 1969, 14. Januar 1970 und 15. September 1970, die der Bundesregierung jeweils zur Äußerung zugestellt worden sind, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen bestritten und dazu zahlreiche weitere Veröffentlichungen aus der Zeit vor und nach der Antragstellung vorgelegt.

Die Bundesregierung hat, obwohl ihr vor dieser Entscheidung noch einmal dazu Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert noch – wie vom Gericht angeregt – zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit der Antragsgegner im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen. Sie hat auch keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen.

II.
Die Anträge sind nicht hinreichend begründet.

Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich- demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 [100]). Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft (BVerfGE 25, 44 [60]). Für Art. 18 GG ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft entscheidend (BVerfGE 11, 282 f.). Besteht sie während des Verwirkungsverfahrens, so ist in aller Regel anzunehmen, daß von dem Antragsgegner auch in Zukunft eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgehen wird. Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne darzutun, ist zunächst Sache des Antragstellers. Er hat sie nicht dargetan; offensichtlich ist sie hier nicht.

Seit der Antragstellung hat sich immer deutlicher abgezeichnet, daß die in der Zeitung der Antragsgegner vertretenen und propagierten Auffassungen – soweit sie für ein Verfahren nach Art. 18 GG relevant sein könnten – keine als ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Betracht kommende, politisch bedeutsame Resonanz mehr finden. Die Bundesregierung hat seit 1970 auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehenden Ausführungen der Antragsgegner nicht erwidert. Sie hat ferner darauf verzichtet, neue Tatsachen vorzutragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die nach Ansicht der Bundesregierung im Zeitpunkt der Antragstellung von der Antragsgegnern ausgehende Gefahr für die freiheitlich- demokratische Grundordnung gegenwärtig noch fortbesteht. Deshalb waren die Anträge gemäß § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Sollte sich an dieser Sachlage etwas ändern und den Antragsgegnern wiederum ein Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgeworfen werden, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen (BVerfGE 11, 282 [283]).

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand

Dokumentiert: Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1960 (2 BvA 1/56)

Beschluss
des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG
— 2 BvA 1/56 —

Gründe:
Die Bundesregierung hat am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, dem Antragsgegner gemäß Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Die Anträge waren damit begründet, der Antragsgegner habe als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei in den Jahren 1950 und 1951 die genannten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in zahlreichen öffentlichen Propagandareden mißbraucht. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.

Durch Urteile des Landgerichts Verden vom 25. Mai 1951 und des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 ist der Antragsgegner wegen Äußerungen, die er in jenen Reden gemacht hatte, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er zum größten Teil verbüßt hat. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) ist die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst sowie die Bildung von Ersatzorganisationen verboten worden.

Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.

Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.

Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.

Fundstelle: BVerfGE 11, 282

Stand: 23.10.2026

10 Fakten zu Artikel 18 Grundgesetz – Verwirkung von Grundrechten

  1. Artikel 18 Grundgesetz lautet:
    Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
  2. Der Artikel ist von Anfang an im Grundgesetz vertreten. Er wurde 1993 geändert, als das Asylrecht von Art. 16 Abs. 2 in Artikel 16a verschoben wurde.
  3. Einzelheiten der Grundrechtsverwirkung regeln §§ 36 bis 42 BVerfGG.
  4. Dass die Grundrechtsverwirkung nur durch das Bundesverfassungsgericht und nur auf Antrag durch den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden kann, zeigt den Ausnahmecharakter der Norm.
  5. Entzogen werden können nur die aufgeführten Grundrechte, insbesondere nicht die allgemeine Menschenwürde oder die Religionsfreiheit.
  6. Artikel 18 kann – und muss wohl auch – in seinem Gesamtkontext so verstanden werden, dass er den dort erwähnten Grundrechten und noch mehr den nicht erwähnten Grundrechten eine besondere Bedeutung einräumt.
  7. Anderen modernen Verfassungen sind solche Grundrechtsverwirkungen fremd.
  8. Es fanden bislang vier Verfahren nach Artikel 18 statt, das Bundesverfassungsgericht hat aber in keinem Fall eine  Grundrechtsverwirkung ausgesprochen.
  9. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat die Grenzen für eine mögliche Grundrechtsverwirkung sehr hoch gesetzt. So muss der Antragsgegner „kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr“ schaffen (BVerfGE 25, 44). Es geht also nicht um eine mögliche Verwirkung nur angesichts der Gesinnung.
  10. Auch wenn Artikel 18 Grundgesetz bei einer zu engen Auslegung kritisch zu sehen ist, stellt er trotz seiner geringen praktischen Entscheidung eine wichtige Werteentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie dar.