Was bedeutet der Hashtag #28Sept?

Der Hashtag #28Sept, manchmal auch #28Sep oder #28September, steht für den 28. September.

Meist wird er auf twitter zur Kennzeichnung von tweets rund um den Safe Abortion Day verwendet, der an diesem Tag jeden Jahres stattfindet.

Mein Vorschlag für die Reform des § 219a StGB

Derzeit wird immer noch über die Reform des § 219a diskutiert. Dieser lautet derzeit:

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Nunmehr wird § 219a um einen Absatz 4 ergänzt:

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.

Diese Neuregelung wird stark kritisiert, da sie nicht weit ginge, es wird die völlige Streichung des § 219a gefordert.

Dies hielte ich nicht für sachgerecht, da damit ein Markt für Mittel zum Abbruch der Schwangerschaft entstehen könnte. Aus diesem Grunde würde ich den § 219a folgendermaßen neu formulieren:

§ 219a Werbung Mittel für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) in grob anstößiger Weise Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Ärzte und Kliniken könnten damit darüber informieren, dass sie Abbrüche anbieten, ein Markt für entsprechende Mittel für dann illegale Abbrüche würde aber erschwert.

Mehr zu Historie des § 219a habe ich hier zusammengefasst,

Ein paar Hintergründe zur Entstehungsgeschichte von § 219a StGB

Das Werbeverbot für Abtreibungen im deutschen Strafrecht

Derzeit wird der § 219a StGB, der Werbung für Abtreibungen unter Strafe stellt, öffentlich diskutiert. Aus diesem Grunde möchte ich ein paar Hintergrundinformationen zur Norm zur Verfügung stellen, die aktuell lautet:

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Ursprünge im Dritten Reich

Das deutsche StGB enthielt zwar von Anfang an ein Verbot der Abtreibung, das Werbeverbot war ihm aber unbekannt, auch wenn es immer wieder einmal diskutuiert wurde. So lautete ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 1913:

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleierter Form, Mittel oder Gegenstände zur Abtreibung ankündigt oder anpreist oder in gleicher Weise seine eigenen oder fremden Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Umgesetzt wurde dies freilich nicht.

Es ist nicht verwunderlich dass es eine der ersten von den Nationalsozialisten angestossenen Änderungen das Werbeverbot für Abtreibungen betraf. Bereits 1933 wurden §§ 219, 220 RStGB eingeführt (siehe Bild), wobei ich hier die höhere Strafandrohung bemerkenswert finde:

§ 219 RStGB

(1) Wer zum Zwecke der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Mitte, Gegenstände oder Verfahren, die zur ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.

§ 220 RStGB

Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Vorschrift des § 219 RStGB wurde durch die „Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18.03.1943“ geändert:

Wer Mittel oder Gegenstände, welche die Schwangerschaft abbrechen oder verhüten oder Geschlechtskrankheiten vorbeugen sollen, vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift entgegen herstellt, ankündigt oder in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Entwicklung nach dem Dritten Reich

In der britischen Besatzungszone direkt nach dem Krieg und 1953 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland wurde der § 219 auf den Stand von 1933 gebracht.

Eine umfassendere Änderung wurde erst in den frühen 1970er diskutiert, wobei eine grundlegende Änderung ausblieb, denn die Regelung soll „verhindern, daß der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. Andererseits muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein.“ Aus den bisherigen §§ 219, 220 wurde jedoch der § 219a StGB, der im wesentlichen der heutigen Fassung entsprach.

Daran sollte auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fristenregelung von 1975 und die Reform des Abtreibungsrechts von 1995 nichts ändern.

Die Reform des Werbeverbots 2019

Anfang 2019 wurde § 219a um einen Absatz 4 ergänzt:

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.

Diese Lösung halte ich aber für nicht sachgerecht – einen Gegenentwurf habe ich hier formuliert.

Was ist eine „White Trash Abortion“?

Als „White Trash Abortion“ („White Trash Abtreibung“) wird eine Abtreibungsmethode beschrieben, die gerüchteweise in der amerikanischen Unterschicht praktiziert werden soll: Es wird soviel Alkohol getrunken, bis der Embryo bzw. Fötus abstirbt.

Im Regelfall wird dies nicht zum angestrebten Ziel führen, vielmehr wird das ungeborene Kind schwerste Schäden davontragen.

Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dient der Begriff als Sinnbild für die „White Trash Unterschicht“.

10 Fakten zum 22. Januar

  1. Der heutige Tag wird als deutsch-französischer Tag bezeichnet und gefeiert.  Am 22. Januar 1963 unterzeichnen Konrad Adenauer und Charles de Gaulle in Paris den Élysée-Vertrag. Der Vertrag sollte die „Erbfeindschaft“ zwischen Deutschland und Frankreich beenden. Beide Staaten verpflichten sich darin zur Abstimmung in wichtigen Fragen z.B. der Außen- und Sicherheitspolitik. In Folge des Vertrages entstanden zahlreiche Deutsch-Französische Städtepartnerschaften, Kulturprogramme und viele weitere politische Vereinbarungen.
    Dietlinde, Irene und Anastasius haben heute Namenstag.
  2. An diesem Tag im Jahr 1536 werden auf dem Prinzipalmarkt in Münster die Wiedertäufer Jan van Leyden, Bernd Krechting und Bernd Knipperdolling öffentlich gefoltert und hingerichtet. Sie sind die Anführer des „Täuferreichs von Münster“ und haben am Ende eine Schreckensherrschaft errichtet. Ihre Leichen werden in eisernen Körben an den Turm der Lamberti-Kirche gehängt, wo sich die Körbe auch heute noch befinden. Robert Schneider verarbeitet die Ereignisse sehr lesenswert in seinem Roman „Kristus„.
  3. 1901 endet in Großbritannien mit dem Tod der 81-jährigen Königin Victoria das viktorianische Zeitalter. Sie regierte 63 Jahre und sieben Monate, beherrschte ein fünftel der Fläche der Erde und ein Drittel der Weltbevölkerung. Während ihrer Herrschaft ist das britische Empire auf dem Höhepunkt seiner Macht.
  4. 1924 wird Ramsay MacDonald Premierminister Großbritanniens. Es ist das erste mal, dass ein Mitglied der Labour Party dieses Amt hat.
  5. In Princeton wird 1938 das Stück „Unsere kleine Stadt“ von Thornton Wilder uraufgeführt, wodurch ihm der Durchbruch gelingt.
  6. Die jüdischen Kämpfer unter Mordechaj Anielewicz im Warschauer Ghetto leisten 1943 so erbitterten Widerstand gegen die vor vier Tagen dort eingedrungenen deutschen SS-Truppen und Soldaten, dass diese sich vorerst zurückziehen.
  7. 1973 fällt der Oberste Gerichtshof der USA das Urteil in dem Fall „Roe vs. Wade“ und lässt darin die Abtreibung auf Grundlage des Rechts der Privatsphäre zu. Die Entscheidung wird in den USA nach wie vor sehr kontrovers diskutiert.
  8. Der amerikanische Politiker Budd Dwyer tötet sich 1987 auf einer Pressekonferenz vor laufender Kamera mit einem Schuss in den Mund. Am nächsten Tag erwartet er ein Urteil u.a. wegen Korruption, bei dem ihm eine langjährige Haftstrafe droht. Wie sich später herausstellt ist er unschuldig und Opfer einer Intrige.
  9. Francis Bacon, 1. Viscount St. Albans, 1. Baron Verulam, wird 1561 geboren.
  10. Gotthold Ephraim Lessing kommt 1729 auf die Welt.

Hier sind weitere Infos rund um den 22. Januar.