Artikel 63 Grundgesetz

Die Norm

  1. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
  2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
  3. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
  4. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

SMS Spam: Do

SMS Spam erfreut sich immer noch großer Beliebtheit – verwunderlich, wenn man solche Texte liest:

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Köpfe: Agim Beqiraj

Agim Beqiraj war ein weißer Mann (53), der am 23. Mai 2010 in Seymour (CT) von der Polizei erschossen wurde.

Dokumentiert: Trump auf twitter – 23. Mai 2010

Der 23. Mai 2010 war ein Sonntag und der 385. Tag von Trump auf twitter. An diesem Tag twitterte Trump nichts.