Artikel 114 Weimarer Reichsverfassung (WRV)

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

Historischer Hintergrund

Dieses Grundrecht wurde durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.

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