Dürfen Jugendliche aus Familien mit Arbeitslosengeld II ihr Geld zur Konfirmation oder Jugendweihe behalten? Eine Kleine Anfrage (Drucksache 16/4982) vom 4. April 2007 fragte nach. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 16/5031) kam mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2007.
Worum es ging
Die Fragesteller verweisen auf Medienberichte, nach denen solche Geldgeschenke als Einkommen angerechnet würden und Jugendliche sie praktisch an den Staat abtreten müssten. Anzugeben seien alle Geldgeschenke über 50 Euro im Jahr. Heinrich Alt aus dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit habe der Nachrichtenagentur AP dagegen gesagt, er gehe davon aus, dass solche Geschenke in aller Regel nicht angerechnet werden müssten.
Melden oder nicht?
- Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen und mindern die Leistungen.
- Anzugeben sind Geldgeschenke deshalb, wenn die Beschenkten selbst Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Ist etwa ein Jugendlicher wegen Unterhaltszahlungen selbst nicht hilfebedürftig, sondern nur seine Eltern, gibt es keine Anzeigepflicht.
- Geschenke bis zur Bagatellgrenze von 50 Euro im Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) müssen nicht gemeldet werden. Übliche Sachgeschenke auch nicht, weil sie als angemessener Hausrat gelten.
Wird das Geld angerechnet?
Geschenke zu Konfirmation, Jugendweihe, Kommunion, Firmung oder Beschneidungsfeiern sind laut Antwort einmalige Einnahmen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung werden sie auf einen angemessenen Zeitraum verteilt, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt ist. Das erlaube es, bestimmte Leistungen anrechnungsfrei zu lassen. Darüber entscheidet der Träger im Einzelfall.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass solche Geschenke in aller Regel nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Konten von Kindern gezielt zu kontrollieren, plant sie nicht.
Dazu kommen die Vermögensfreibeträge: Für jedes minderjährige Kind gelten 3 100 Euro Grundfreibetrag plus 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Liegt das Vermögen des Kindes im Monat nach den Geschenken über 3 850 Euro, ist es nicht mehr hilfebedürftig.
Was bei Verschweigen droht
Ist das Geschenk leistungsrechtlich relevant und wird es nicht gemeldet, kann das nach § 63 SGB II eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5 000 Euro sein. Ob sie verhängt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Wird relevantes Vermögen bei einem Folgeantrag verschwiegen, kommt auch Betrug in Betracht.
Geldgeschenke zu Geburtstagen oder Weihnachten behandelt die Bundesregierung genauso wie Geschenke zu einmaligen Anlässen.
Späterer Stand
Inzwischen ist die Frage ausdrücklich geregelt: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 der heute Grundsicherungsgeld-Verordnung genannten Verordnung zählen Geldgeschenke an Minderjährige zu Firmung, Kommunion, Konfirmation, vergleichbaren religiösen Festen und zur Jugendweihe nicht als Einkommen, soweit sie 3 100 Euro nicht überschreiten.
Einordnung
2007 lautete die Linie: melden ja, anrechnen in aller Regel nein, im Einzelfall entscheidet das Jobcenter. Später wurde daraus eine feste Freigrenze.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 16/4982 vom 04.04.2007
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 16/5031 vom 18.04.2007
- § 1 Grundsicherungsgeld-Verordnung
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
