Verheizte Zigarillos 1954: Kleine Anfrage und Antwort

In dieser Kleinen Anfrage vom 9. April 1954 (Kleine Anfrage, Drucksache 02/454) fragten Abgeordnete die Bundesregierung nach dem Verheizen von Zigarillos. Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage am 5. Mai 1954 durch den Bundesfinanzminister, den der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes um die Beantwortung gebeten hatte (Antwort (Drucksache 02/521)).

Was die Fragesteller wissen wollten

Die Fragesteller beriefen sich auf Pressemeldungen. Danach seien im Dampfkraftwerk Marbach bei Ludwigsburg 56 300 Zigarillos, die wegen minderer Qualität nicht mehr zum Mindestpreis von zehn Pfennig abgesetzt werden konnten, unter Aufsicht von Zollbeamten verheizt worden. Eine beantragte Sondergenehmigung, die Rauchwaren an eine Wohlfahrtsorganisation zu verschenken, soll die Oberfinanzdirektion Stuttgart abgelehnt haben. Die Fragesteller wollten wissen, ob die Meldungen zutreffen, ob die Bundesregierung die Vernichtung angesichts ihrer sozialen Verpflichtungen billigt und welche Maßnahmen sie gegen die Verantwortlichen unternommen hat. Diese Schilderung stammt aus der Anfrage.

Was die Regierung antwortete

  • Ausgangslage: Im Zigarrensteuerlager einer Tabakwarengroßhandlung in Steinheim (Murr) lagerte laut Antwort seit 1949 eine Restmenge von 56 300 Zigarillos in Packungen zu 100 Stück. Sie waren aus minderwertigen inländischen Tabaken unter Mitverwendung von Kunstumblatt hergestellt worden.
  • Preis und Steuer: Der niedrigste Kleinverkaufspreis für Zigarren, Zigarillos und Stumpen betrug seit 1948 zehn Pfennig je Stück. Bei Qualitätsminderung dürfen sie mit Genehmigung des Hauptzollamts auch unter diesem Preis abgegeben werden, die Tabaksteuer muss aber auch dann vom Kleinverkaufspreis von zehn Pfennig berechnet und mit 2,3 Pfennig je Stück erhoben werden.
  • Unverkäuflich: Die Großhandlung fand laut Antwort keinen Kleinhändler, der die Zigarillos zu zehn Pfennig oder weniger abgesetzt hätte. Eine Sondergenehmigung für einen Verkauf zu sechs oder fünf Pfennig beantragte sie nicht, gegenteilige Pressemeldungen seien unzutreffend. Auch zu Preisen unter zehn Pfennig erwiesen sich die Zigarillos als unverkäuflich.
  • Wege zur Steuerbefreiung: Nach dem Tabaksteuergesetz gab es vier Wege: Lieferung an einen Tabakwarenhersteller, Lieferung an eine Nikotin- oder Pflanzenschutzmittelfabrik nach Vergällung unter amtlicher Aufsicht, Ausfuhr oder Vernichtung unter amtlicher Aufsicht. Die ersten drei Wege blieben erfolglos. Möglich gewesen wäre laut Antwort auch die Abgabe an Kriegsgefangene, doch das Deutsche Rote Kreuz lehnte die Übernahme ab, offenbar wegen der Minderwertigkeit. Die Großhandlung machte nach der Antwort von der gesetzlichen Möglichkeit der Vernichtung Gebrauch und unternahm gegen die Entscheidung der Oberfinanzdirektion keine weiteren Schritte.
  • Verschenken: Das Tabaksteuergesetz sieht für Tabakwaren, die Bedürftigen geschenkt werden, keine Steuerbefreiung vor. Nach den Richtlinien zur Anwendung des § 131 der Reichsabgabenordnung vom 7. Dezember 1953 gilt auch ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht als gerechtfertigt. Der Minister begründet das damit, dass die öffentliche Wohlfahrt ohnehin zu Lasten der Steuerzahler gehe, dass dann an alle Bedürftigen gedacht werden müsste und dass die Verteilung ausschließlich an Bedürftige nicht wirksam überwacht werden könnte. Ausnahmen seien nur in besonders begründeten Fällen durch das Bundesfinanzministerium möglich. Hier sah die Oberfinanzdirektion keine Veranlassung, eine solche zu beantragen.
  • Werbegeschenke: Zeitungsberichte, wonach für zu Werbezwecken verschenkte Tabakwaren Steuerbefreiung gewährt werde, treffen laut Antwort nicht zu. Die Tabaksteuer werde in solchen Fällen stets entrichtet.
  • Zu den drei Fragen: Die Pressemeldungen treffen nur in dem dargestellten Umfang zu. Die Vernichtung sei unter den Umständen nicht zu beanstanden. Zu Maßnahmen gegen Beamte der Oberfinanzdirektion Stuttgart oder des Hauptzollamts Ludwigsburg liege kein Anlass vor.

Nach eigener Lektüre nennt die Antwort weder das Dampfkraftwerk Marbach noch den Ort der Vernichtung. Nach eigener Rechnung hätten 56 300 Zigarillos zu 2,3 Pfennig Tabaksteuer rund 1 295 DM Steuer ergeben (56 300 × 0,023 DM = 1 294,90 DM), das sind 563 Packungen zu 100 Stück. Diese Beträge nennt die Antwort nicht.

Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu Kaffeesteuer bei gespendetem und vernichtetem Kaffee.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 24.10.2026

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