Sprachkenntnisse und Einschulung – § 36 SchulG NRW

Angesichts der Empörung über den Vorstoß des nordrhein-westfälischen CDU Bundestagsabgeordneten Carsten Linnemann, Schüler mit nicht hinreichenden Sprachkenntnissen zu fördern, gestatte ich mir die Verweisung auf § 36 des Schulgesetzfür das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG):

§ 36 – Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes

(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich, insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse, beraten werden.

(2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe der § 13c in Verbindung mit § 13b des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach Satz 1 die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe anzustreben.

(3) Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule soll Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

tweet: Linnemann Kritiker außer Rand und Band

Die Kritik am angeblichen von Carsten Linnemann geforderten Grundschulverbot für Ausländerkinder, die nicht gut deutsch können – was er so nie gefordert hat – reißt nicht ab.

Hier haben wir einen besonders schönen Vertreter…

Artikel 1 Grundgesetz völlig unbekannt. Schlage Aufnahmeprüfung für MdB vor. Wer GG nicht kennt, darf Mandat nicht annehmen.