BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvQ 45/19 –
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Stadt Zittau zu verpflichten, die von ihr abgehängten Wahlplakate der
Antragstellerin mit der Aufschrift „Migration tötet!“ unverzüglich wieder
an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen,
Antragstellerin:
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
– Landesverband Sachsen -,
Geschwister-Scholl-Straße 4, 01591 Riesa
– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken –
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Mai 2019 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.