Verlinkungsgenehmigungsanfrage an das LG Hamburg

Wer sich ein bißchen mit dem Internet befasst, wird von dem neuen Linkhaftungsurteil des LG Hamburg mitbekommen haben, ausführlich dazu hier bei heise. Denkt man es in aller Konsequenz durch, wird das Verlinken eine sehr gefährliche Sache, wenn man auf Urheberrechtsverletzungen verlinkt – da sollte man sich vorher absichern.

Das hat sich auch der Justiziar von heise online gedacht und an Poststelle@lg.justiz.hamburg.de geschrieben, ob heise auf die Seiten des Gerichts verlinken darf. Auch hier nachzulesen.

Ich habe mich von heise inspirieren lassen, den Text minimal abgewandelt und soeben folgendes an das Hamburger Gericht geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, im Rahmen meines Blogs [BLOGNAME] Hyperlinks auf Ihre Online-Präsenz zu setzen.

Ihr Haus hat jüngst entschieden, dass sich der Linksetzer vorab durch Nachforschungen zu vergewissern hat, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

Ich darf Sie daher bitten, mir verbindlich zu bestätigen, dass sämtliche der im Rahmen Ihrer Webpräsenz verwendeten urheberrechtlich geschützten Inhalte in keiner Form und an keiner Stelle gegen die Vorgaben des Urheberrechts oder verwandter Gesetze verstoßen.

Bitte lassen Sie mir diese verbindliche Erklärung schriftlich zukommen.

Dies gilt insbesondere für das Angebot unter http://justiz.hamburg.de/gerichte/landgericht-hamburg/ sowie sämtlichen Unterseiten.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

[NAME]
[STRASSE]
[PLZ] [ORT]

…und Du kannst das auch!

10 Fakten zum 9. Januar

iphone-erste-generation

  1. Adrian und Julian haben heute Namenstag.
  2. In Basel wird 1349 ein Großteil der jüdischen Bevölkerung verbrannt, da ihr die Schuld an der Pestepidemie sowie Brunnenvergiftungen vorgeworfen werden.
  3. Joseph Ben Issachar Süßkind Oppenheimer (kurz Joseph Süß Oppenheimer), ehemaliger Geheimer Finanzrat und politischer Ratgeber von Herzog Karl Alexander von Württemberg, wird 1738 wegen angeblichen Hochverrats, Majestätsbeleidigung, Beraubung der staatlichen Kassen, Amtshandel, Bestechlichkeit, Schändung der protestantischen Religion und sexuellen Umgangs mit Christinnen zum Tode verurteilt, obwohl keinerlei Beweise für seine Schuld vorliegen. Der Stoff wird häufig verarbeitet, u.a. von Lion Feuchtwanger mit dem Roman „Jud Süß„.
  4. Heute im Jahr 1794 richten einige deutsche Einwanderer in den USA eine Petition an den US-Kongress, dass Gesetzestexte auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden sollen. Der Antrag wird mit 42:41 Stimmen abgelehnt. Hieraus entsteht die sog. Muhlenberg-Legende, der zufolge es eine Abstimmung über Deutsch als (zweite) Amtssprache in den USA gegeben habe, die an der Stimme des deutsch-Amerikaners Frederick Muhlenberg gescheitert sei – solch eine Abstimmung hat es aber nie gegeben und Muhlenberg hat auch an der Abstimmung über die Petition nicht teilgenommen. Er soll aber in diesem Zusammenhang gesagt haben: „Je eher die Deutschen Amerikaner werden, desto besser.“ Die USA sind übrigens einer der wenigen Staaten der Welt, die keine festgeschriebene Amtssprache haben.
  5. Das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ wird 1907 in Deutschland erlassen.
  6. 1951 wird das Hauptquartier der UN in New York offiziell eröffnet.
  7. Die serbische Minderheit in Bosnien-Herzegowina ruft 1992 die Republik Srpska aus; dies wird maßgeblich für die Entwicklung des Bosnien-Kriegs sein.
  8. Das iPhone wird 2007 von Steve Jobs vorgestellt. Es hat eine 2 MP Kamera, einen 480*320 Pixel Touchscreen, je nach Version 4, 8 oder 16GB Speicher, iOS 1.0 und 2G Konnektivität. Gekauft werden kann es aber erst rund 6 Monate später.
  9. Kurt Tucholsky wird 1890 geboren.
  10. Richard Nixon kommt 1913 auf die Welt.

Hier sind weitere Infos rund um den 9. Januar.

Weitere Gedanken zum Leistungsschutzrecht

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Diskussion rund ums Leistungsschutzrecht von beiden Seiten – Befürwortern wie Gegnern – von reflexhaften Reaktionen geprägt ist. Zudem glaube ich, dass die meisten Menschen, die sich an der LSR-Diskussion beteiligen, die entsprechenden Paragraphen erst gar nicht gelesen haben.

Beim Leistungsschutzrecht handelt es sich um eine Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) um die §§ 87f-87h. Diese sollen wie folgt lauten:

§ 87f  – Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Urheberrechtsgesetz – Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h – Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Hinweis – die Anmerkungen folgen später. Aus Gründen stelle ich aber schon mal den Text des LSR online.

Leistungsschutzrecht ist scheiße – Google aber auch

Gentlemen of the PressEigentlich wollte ich zum Thema Leistungsschutzrecht (LSR) nichts schreiben. Ich habe selten eine so hohle Diskussion erlebt, die in Sprüchen gipfelt wie „Mit der gleichen Logik könnte ein Restaurantbesitzer von Taxifahrern Geld verlangen, die ihm Gäste bringen“.

Allerdings bin ich beim Thema LSR im weitesten Sinne faktisch selbst betroffen. Über 10.000 Seiten Content habe ich ins Netz gestellt, davon fast 3.000 im Rahmen meines Projekts umstellung.info rund um gesunde Ernährung. Und ganz klar ist Google dabei mein wichtigster Traffic-Lieferant. Im besten Fall klicken die Besucher dann noch auf irgendein (Google-) Werbemittel und ich kriege so zumindest die Hosting-Kosten herein. umstellung.info ist ein Freizeitprojekt, von dem ich nicht leben muss und derzeit auch nicht könnte. Grundsätzlich ist also klar: Von werbefinanziertem Content kann man nur leben, wenn die Besucher auch auf die eigene Seite kommen, wo die entsprechenden Werbemittel und andere Monetarisierungsmöglichkeiten eingebunden sind.

Worum geht es also nun beim Leistungsschutzrecht (LSR)? Die Sorge der Verleger ist, dass Google z.B, bei Google News so viele Informationen einbindet, dass es gar nicht mehr notwendig ist, die Seite zu besuchen, von der die Inhalte eigentlich stammen und mithin keine Monetarisierung des Contents machbar sei. Daher sieht das von Verlegerseite gepushte LSR vor, dass mehr als drei Sätze lange Ausschnitte aus einem Artikel (Snippets) ein Jahr lang vor der Einbindung in Suchmaschinendienste geschützt sind, sofern nicht eine Vergütungsvereinbarung zwischen Verleger und Suchmaschine bestehe. Die ausführlichen Argumente der Verleger gibt es beim BDZV. Google wendet dagegen ein, dass ein LSR das freie Netz, wie wir es kennen, bedrohe und hat z.B. die Kampagne „Verteidige Dein Netz“ ins Leben gerufen.

Ein LSR in der geplanten Form ist jedoch gar nicht erforderlich, da die Texte doch schon durch das Urheberrecht geschützt sind. Klar, dieses steht den Autoren und nicht den Verlegern zu, doch können sich diese die Rechte daraus abtreten lassen und somit wirkungsvoll gegen  zu weitgehende Textübernahmen vorgehen. Weitergehend kann Google komplett ausgesperrt werden. Und auch sonst kann man recht gut steuern, welche Informationen wie in Googles Dienste einfließen sollen.

Ein gesondertes LSR ist also völlig überflüssig und würde nur ein neues bürokratisches Monstrum in unserem ohnehin schon überregulierten Staat schaffen. Umso unverständlicher ist, dass es seitens der Bundesregierung jetzt durch den Bundestag gepeitscht werden soll. Damit steht es in schlechter Tradition weiterer unrühmlicher Gesetzgebung.

Allerdings gibt Googles Verhalten durchaus Anlass zur Sorge – zumindest aus der Sicht von Inhalteschaffenden,

Denn die Suchmaschinen geht tatsächlich den fatalen Weg, mehr und mehr fremden Content auf den eigenen Seiten zu präsentieren. Suche ich bei Google z.B. nach Marylin Monroe, muss ich keine externe Seite mehr besuchen, um die wichtigsten biographischen Informationen zu erhalten:

google-suche-marylin

Ein anderes Beispiel ist die Bildersuche, wie sie derzeit in den USA ausgerollt wird. Dabei werden die gefunden Bilder so groß direkt bei Google eingebunden, dass ein Besuch der Urheberseite in der Regel entbehrlich ist. Aber auch dies dürfte nach deutschem Recht zumindest problematisch sein und ruft nicht nach einem neuen Gesetz.

Faktisch sind Google und Publizierende (iwS) aufeinander angewiesen und sollten sich dementsprechend kooperativ verhalten. Allein schon, damit aktionistische Gesetze erst gar nicht notwendig werden.

Update: Nach der geplanten Änderung des LSR gibt es einen neuen Artikel zum Thema: Warum das LSR vielleicht doch nicht scheiße wird

Bild: (c) Allposters

Lieber Riva Verlag

momentan stolperst Du ja von Fettnäpfchen zu Fettnäpfchen.

Zuerst der Ärger um die wahrscheinlichen Urheberrechtsverletzungen bei dem Buch „Nachts um 3 Uhr klingelte der Nachbar. Mir ist vor Schreck fast die Bohrmaschine aus der Hand gefallen.: Immer einen blöden Spruch auf Lager„, das wohl für die Tonne gedruckt wurde.

Dann das wirklich peinlich gewählte Erscheinungsdatum von Bettina Wullfs Buch am 9. November.

Dass Du dann eine sachlich formulierte entsprechende Frage zu letzterem Punkt auf Deiner facebook-Fanseite einfach löschst, ohne in irgendeiner Form darauf einzugehen, passt dann ja…

Beste Grüße aus Bonn,

Severin Tatarczyk

Ein Plädoyer für ein Urheberrecht

Es ist den „Piraten“ anzurechnen, dass sie eine Diskussion über das Urheberrecht in den Zeiten des Internet angestoßen haben. Und wenn ich deren Positionspapier zum Urheberrecht richtig verstehe, lautet ihre Kernposition vereinfacht: „Wir achten die Rechte des Urhebers, aber sobald er sein Werk ins Internet stellt, muss er damit akzeptieren, dass es für nichtkommerzielle Zwecke kopiert werden darf.“

Das ist an sich ein ehrenwerter Ansatz, der aber viele neue Fragen aufwirft: Sonst nicht online verfügbare Filme, die von Blu-Ray oder DVD kopiert und auf Filesharing-Plattformen angeboten werden, wären dann wohl auch nach einem Piraten-Urheberrecht illegal. Und ab wann ist die Vervielfältigung kommerziell? Schon beim Upload auf einer werbefinanzierten Download-Plattform? Fragen über Fragen.

Und inzwischen rufen die ersten tatsächlich laut „SCHAFFT DAS URHEBERRECHT AB!„.

Ich selbst gehe in dieser Diskussion von zwei Dingen aus:

  1. Wir brauchen ein Urheberrecht.
  2. Das derzeitige Urheberrecht wird den Anforderungen, die sich durch digitale Medien ergeben, nicht gerecht.

Warum ich zunächst für ein Urheberrecht bin? Weil ich finde, dass derjenige, der ein Werk erschafft, darüber bestimmen soll, wie dieses verwertet wird. Ganz gleich ob dies der Autor mit seiner Reiseschreibmaschine, ein Blogger oder ein Filmkonzern ist. Sie investieren Zeit, Wissen, Mühe und oft auch Geld in die Erstellung von Inhalten – bei Blockbuster-Filmen inzwischen oft Summen, die 100 Millionen US$ übersteigen. Ohne ein Urheber- und Verwertungsrecht würde in vielen Fällen die Motivation wegfallen, kreativ tätig zu sein und unsere Welt wäre eine ärmere.

Was nun das Urheberrecht an sich angeht, will ich einige Aspekte kurz anreißen:

  1. Das Urheberrecht braucht einen klareren Werkbegriff, der höhere Ansprüche an ein schützenswertes Werk stellt.
  2. Die Rechte der Urheber gegenüber den kommerziellen Verwertern müssen gestärkt werden.
  3. Der Urheber muss das Recht haben, zu bestimmen, wie und in welcher Form sein Werk veröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Das umfasst natürlich auch das Recht, dies kostenlos zu tun.
  4. Es muss ein klar formuliertes Recht für eine Privatkopie geben, das aber gerade keine Bereitstellung von fremden Inhalten auf Filesharingplattformen umfassen kann – denn das ist keine private Vervielfältigung sondern eine öffentliche.
  5. Sofort kostenpflichtige Abmahnungen und eine vorschnelle Kriminalisierung bei Verstößen gegen das Urheberrecht sind nicht sachgerecht, müssen aber als ultima ratio bestehen bleiben.
  6. Durchaus diskutieren sollte man über den Vorschlag der Piraten, dass Werke, deren Erstellung staatlich finanziert wurde (wie z.B. in Universitäten), frei verfügbar sein sollten.
  7. Es muss sichergestellt werden, dass auch Personen, die nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, Zugriff auf Informationen, Wissen und Unterhaltung haben.
  8. Eine zeitliche Begrenzung der Verwertungsrechte könnte sinnvoll sein. So könnten die ersten 12 Jahre frei sein, danach müssen Urheber oder Verwerter für bestimmte Verlängerungen Abgaben zahlen, ähnlich wie dies im Patentrecht der Fall ist. Zeitliche Obergrenzen, insbesondere nach dem Tode des Urhebers, sind ebenfalls sinnvoll.
  9. Das gesamte System von Urheberrechtsabgaben, TV-Gebühren und Kultursubventionen sollte einheitlich reformiert werden.
  10. Letztlich kommt es auf einen fairen Interessenausgleich zwischen Urhebern, deren Helfern bei der Verwertung und den Nutzern an.