Todesstrafe: Schmäuchen

Schmäuchen ist eine heute kaum noch bekannte, aber früher gar nicht so unübliche Form der Todesstrafe und zwar durch Schmauch, einen heißen feuchten Rauch.

Der Adelung von 1793 schreibt:

Schmäuchen, verb. reg. welches das Activum des vorigen ist, Schmauch hervor bringen, und noch häufiger, den Schmauch an etwas gehen lassen. In einigen Gegenden sagt man Fleisch schmäuchen, für räuchern. In der Bienenzucht schmäucht man die Bienen, wenn man sie mit Schmauch aus dem Stocke treibt; die Jäger schmäuchen einen Fuchs aus seinem Loche, wenn sie ihn mit Schmauch aus demselben vertreiben; ehedem schmäuchte man auch gewisse Arten von Missethätern zu Tode. Im Oberdeutschen schmaucht man das Fleisch in einem Topfe, wenn man es in Obersachsen dämpft, und in Nieders. stövet. So auch das Schmäuchen.
Anm. Im Nieders. smöken. Es ist eben so von schmauchen unterschieden, wie räuchern, ehedem räuchen, von rauchen, säugen von saugen, säufen von saufen u.s.f. Die breitere Oberdeutsche Mundart gebraucht auch statt dieses Activi ihr schmauchen.

Wurde oft bei Brandstiftern verwendet. Oft wurden diese zuerst mit Rauch von nassem Holz gefoltert und dann verbrannt.

Das Schmäuchen – auch Schmeuchen – wurde auch oft unterbrochen, um es besonders qualvoll zu gestalten.

Spannend ist übrigens die Verwandtschaft des Wortes zum englischen Smoke und dem deutschen Schwelen.

Todesstrafe: Ausdärmen

Ausdärmen ist eine historische Form der Todesstrafe. Der Tod tritt durch das Herausreißen oder Schneiden der Gedärme bei lebendigem Leibe ein.

Die Methode ist aus der Heiligenlegende des Erasmus von Antiochia (hingerichtet 303) bekannt.

Ausdärmen galt bei den Germanen als Todesstrafe für Baumschäler und Pflugräuber.

Im englischen Recht wurde das Ausdärmen als Teil einer Hinrichtungsart praktiziert, die wegen Hochverrats vollstreckt wurde und aus Hängen, Ausweiden und anschließendem Vierteilen bestand.

Bild: Nicolas Poussin; Martyrium des hl. Erasmus, Rom, Vatikanische Museen

10 Fakten über die Abschaffung der Todesstrafe – Art. 102 Grundgesetz

  1. Artikel 102 GG lautet:
    Die Todesstrafe ist abgeschafft.
  2. Der Artikel befindet sich 1949 im Grundgesetz und wurde seitdem auch nicht mehr geändert.
  3. In der deutschen Verfassungstradition hat das Verbot der Todesstrafe nur in der Paulskirchenverfassung von 1849 ein Vorbild, in der es in § 139 hieß:
    Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.
  4. Ob die Todesstrafe abgeschafft werden soll, wurde vom Verfassungsgeber kontrovers diskutiert. Der derzeitige Artikel geht in erster Linie auf einen Vorschlag der rechten DP zurück, die damit verhindert wollte, dass Kriegsverbrecher hingerichtet werden.
  5. Die Todesstrafe iSd Art. 102 ist die nach einer richterlichen Entscheidung verhängte Strafe. Diskutiert wird aber, ob andere Maßnahmen wie z.B. der finale Rettungsschuss unter Artikel 102 fallen, was aber zu verneinen ist.Gemeint ist auch der tatsächliche Tod und nicht ein konstruierter „sozialer Tod“ o.ä. Damit kann ein Verbot der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht aus Art. 102 hergeleitet werden, was verschiedentlich versucht wird.
  6. Diskutiert wird immer wieder, ob Artikel 102 abgeschafft werden, also die Todesstrafe wieder eingeführt werden könnte. Nach hier vertretener Ansicht wäre das auf jeden Fall grundsätzlich in einer ganz neuen Verfassung nach Artikel 146 GG möglich, völkerrechtliche Bedenken einmal außen vorgelassen (s.u.). Die herrschende Meinung lehnt die Einführung der Todesstrafe in diesem Grundgesetz ab. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgeber gezielt dagegen entschieden hat, die Abschaffung der Todesstrafe in Artikel 2 GG aufzunehmen, so ist die Abschaffung an sich der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 nicht unterworfen. Die Frage ist weiter, ob Artikel 102 nur eine Klarstellung und Erweiterung von Artikel 1 und 2 GG ist und damit das Verbot der Todesstrafe schon aus den dort normierten Grundrechten herzuleiten ist, was kontrovers diskutiert werden kann. Letztlich dürfte aber aufgrund der Verfassungsentwicklung und -praxis eine Wiedereinführung der Todesstrafe im Rahmen dieses Grundgesetzes inzwischen nach der herrschenden Meinung ausgeschlossen sein.
  7. Unabhängig von Art. 102 GG hat sich Deutschland durch das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) vom 15. Dezember 1989 sowie durch die Protokolle zur EMRK Nr. 6 vom 28. April 1983 sowie Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Abschaffung der Todesstrafe völkerrechtlich verpflichtet.
  8. Verfassungsrechtlich fraglich ist, ob Artikel 102 es dem deutschen Staat untersagt, der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat z.B. durch Auslieferung oder Abschiebung beizutragen. Dies ist zu verneinen, wenngleich die wohl herrschende Meinung dies anders sieht. Ob sich solch ein Verbot aus Artikel 1 GG ergibt – was nach hier vertretener Auffassung ebenfalls verneint wird, kann dahinstehen, da dieses Verbot inzwischen einfachgesetzlich geregelt ist.
  9. Mehr Hintergründe über die Entwicklung der Todesstrafe im Nachkriegsdeutschland finden Sie hier.
  10. Eine Änderung von Art. 102 GG wird derzeit nicht ernsthaft diskutiert, die Regelung ist auch hinreichend klar, so dass kein Handlungsbedarf besteht.

10 Fakten über die Todesstrafe in Deutschland nach 1945

  1. Nach Artikel 102 Grundgesetz, das 1949 in Westdeutschland in Kraft trat, ist die Todesstrafe in der Bundesrepublik abgeschafft. Die Vorschrift geht auf einen Vorschlag der rechten DP zurück, die damit Nazi-Verbrecher vor dem Tode bewahren wollte. Mehr zu Artikel 102 finden Sie hier.
  2. Die Landesverfassung des Saarlands enthielt bis 1956 eine Vorschrift über die Todesstrafe, diese wurde aber vor dem Beitritt des Saarlands gestrichen. Die Bayerische Verfassung enthielt die Todesstrafe bis 1998, die Hessische sogar bis 2018. Auch in anderen Bundesländern ist die Todesstrafe vorgesehen, so z.B. auch in Rheinland Pfalz, das sogar noch 1949 eine Guillotine angeschafft hat. Wegen des Vorrangs des Grundgesetzes waren all diese Bestimmungen freilich bedeutungslos.
  3. Im Strafgesetzbuch (StGB) war die Todesstrafe z.B. für Mord bis 1953 vorgesehen und wurde dann durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt.
  4. Das letzte durch westdeutsche Behörden vollstreckte Todesurteil auf im späteren Geltungsbereich des Grundgesetzes traf am 18. Februar 1949 in Tübingen den 28-jährigen Mörder Richard Schuh.
  5. Das letzte durch ein deutsches Gericht ausgesprochene Todesurteil im Bereich der späteren Bundesrepublik Deutschland wurde am 7. Mai 1949 in Köln gegen Irmgard Swinka wegen fünf Morden verhängt, aber wegen des Inkrafttreten des Grundgesetzes wenige Tage später nicht mehr vollstreckt.
  6. Die Alliierten vollstreckten in Westdeutschland allerdings auch nach 1949 noch Todesurteile, die letzten am 7. Juni 1951, als sieben deutsche Kriegsverbrecher gehängt wurden.
  7. Einen Sonderstatus hatte auch Westberlin, da dort bis 1990 das Grundgesetz nicht galt. Dort wurde zuletzt am 11. Mai 1949 der 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin dann das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ in Kraft. Das Besatzungsstatut sah diese allerdings auch danach als Höchststrafe für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ vor – allerdings wurde sie deswegen nie verhängt. Erst durch Anordnung vom 15. März 1989 hob die Alliierte Kommandantur die Todesstrafe mit sofortiger Wirkung auf.
  8. In der DDR wurde die Todesstrafe erst 1987 abgeschafft. Der letzte Zivilist wurde am 15. September 1972, der letzte Staatsdiener am 26. Juni 1981 hingerichtet.
  9. Diskussionen über die Wiedereinführung gab es bereits in den früher 1950er Jahren, sogar Adenauer sprach sich dafür aus. Zuletzt flammte die Debatte zu Zeiten der RAF wieder auf. So wurde 1977 u.a. „Modell 6“ diskutiert: „Der Bundestag ändert unverzüglich Artikel 102 des Grundgesetzes. Stattdessen können nach Grundgesetzänderung solche Personen erschossen werden, die von Terroristen in menschenerpresserischer Geiselnahme befreit werden sollen. Durch höchstrichterlichen Beschluss wird das Todesurteil gefällt. Keine Rechtsmittel möglich.“ Derzeit sind die breite politische und öffentliche Meinung gegen die Todesstrafe.
  10. Das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ schreibt in § 8 vor, dass die Bundesrepublik Auslieferungsgesuche anderer Staaten nur dann bewilligen darf, wenn der Empfängerstaat zusichert, den ausgelieferten Täter nicht zum Tod zu verurteilen oder ein Todesurteil nicht zu vollstrecken.Bild: Hinrichtung in Landsberg.

Liste: Methoden der Todesstrafe

Hier finden Sie eine Liste gängiger Todesstrafen und Tötungsmethoden in Kategorien und dort dann in alphabetischer Reihenfolge:

Moderne, staatlich praktizierte Formen der Todesstrafe

Elektrischer Stuhl

Enthaupten

Erdrosseln

Erhängen

Erschießen

Historische Formen der Todesstrafe

Auffressen durch Tiere

Ausdärmen

Ausweiden

Bambusfolter

Blutaar (Wikinger, Germanen)

Blutadler, siehe Blutaar

Brechen des Rückgrats (Mongolen)

Durchbohren

Einflößen von flüssigem Metall

Erfrieren

Erschlagen

Erstechen

Ertränken

Estrapade (besonders in Frankreich)

Garrotte (besonders in Spanien)

Genickbruch

Häuten

Herabstürzen

Hüftschnitt (in China, siehe Taillenschnitt)

In den Trog setzen

In die Asche setzen

Katapultieren

Kochen

Kreuzigen

Lebendig begraben

Lebendig sezieren

Lingchi (sukzessives Abtrennen von Körperteilen)

Little Ease (England

Martern am Marterpfahl

Mazzolata

Pfählen

Rädern

Rösten

Säcken

Schinden

Schmäuchen

Steinigen

Strecken

Taillenschnitt (altes China)

Verbluten

Verbrennen

Verdursten

Vergasen

Vergiften

Vierteilen

Wippgalgen (siehe Estrapade)

Würgschraube

Zermalmen

Zerquetschen

Zerreißen

Zersägen

Zertrampeln durch Elefanten

Zertrampeln durch Pferde

Fiktive und hypothetische Formen der Todesstrafe

  • Schwarzes Loch (derzeit unmöglich, fiktiv)
  • Weltraum-Vakuum (theoretisch, fiktiv)
  • Zeitreise (derzeit unmöglich, fiktiv)

Sonstige Methoden der Tötung

folgen

Todesstrafe: Blutaar

Die Blutaar, auch Blutadler genannt, soll eine Methode der Todesstrafe bei den Wikingern gewesen sein.

Dabei wurde dem lebenden der Rücken aufgeschnitten und dann die Rippen von der Wirbelsäule getrennt und zur Seite geklappt. Dies sa dann aus wie Adlerschwingen. Dass dann noch – wie verschiedentlich behauptet – die Lungen herausgezogen wurden ist eher unwahrscheinlich.

Die Methode wird in vielen Sagas und Liedern geschildert, sie war eine Form der Blutrache.

Pierers Universallexikon schrieb dazu:

Bei den alten Skandinaviern bestand die Blutrache darin, daß der Rächer dem zu Bestrafenden die Rippen vom Rückgrat losschnitt u. die Lunge herausholte (den Blutaar ritzen).

Themenschwerpunkt: Grundgesetz

Hier finden Sie eine Übersicht mit Artikeln, die sich mit den Grundgesetz befassen:

Allgemein

Zu den einzelnen Artikeln

I. Die Grundrechte

II. Der Bund und die Länder

III. Der Bundestag

IV. Der Bundesrat

IVa. Gemeinsamer Ausschuss

V. Der Bundespräsident

VI. Die Bundesregierung

IX. Die Rechtsprechung

X. Das Finanzwesen

Xa. Verteidigungsfall

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Hintergrund

Todesstrafe: Steinigen

Steinigen ist eine Methode der Todesstrafe und wird meist mit dem arabischen Raum, dem Iran, Afghanistan und muslimischen Ländern in Verbindung gebracht, wird aber auch in alten nordischen und fränkischen Quellen erwähnt. Der Delinquent wurde dort an einen Stamm oder Pfahl gebunden und dann mit Steinen nach ihm geworfen, bis er tot war.

Das Bild zeigt die Steinigung des heiligen Stephan. Gemälde von  Adam Elsheimer, um 1600.

Liste: Alle Beiträge zum Thema Todesstrafe

Hier finden Sie eine Liste aller Beiträge hier im Blogmagazin, bei denen es im weitesten Sinne um das Thema Todesstrafe geht:

Todesstrafe: Brechen des Rückgrats

Das Brechen des Rückgrats galt bei den Mongolen als besonders ehrenvolle Form der Todesstrafe. Wahrscheinlich wohl auch, da bei richtiger Ausführung kein Blut des Deliquenten den Boden beschmutzte.

Prominentes Opfer war Jamukha Gurkhan (mongolisch Жамуха Гүр Хаан Schamucha Gür Chaan, der ein Blutsbruder Temüdschins, des späteren Dschingis Khan, war und sich als Gegenkhan zu diesem erkor.

1204 wurde er gefangengenommen und Dschingis Khans gewährte ihm diese ehrenvolle Form des Todes.