Die Ausgangssituation – das Unternehmen in der Krise
Ist ein Unternehmen in der Krise, werden Gesellschafter und Geschäftsführer primär bemüht sein
- einen Zahlungsaufschub zu erhalten,
- die in der Überschuldungsbilanz zu passivierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren
- und haftendes Kapital zuzuführen
um zu vermeiden, dass es zu einer Gesamtsituation kommt, die zu einer Insolvenzantragspflicht führt.
Besserungsabreden
Ein besonders geeignetes Mittel, die ersten beiden Punkte zu erreichen, sind sog. Besserungsabreden, die man in erster Linie dann einsetzen wird, wenn man als Unternehmer große Verbindlichkeiten gegenüber engen Partnern wie wichtigen Lieferanten, Dienstleistern oder auch Vermietern und Verpächtern hat.
Doch was ist eine Besserungsabrede? Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, in der der Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Forderung zunächst verzichtet, um sie bei einer Besserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geltend zu machen.
Dieses Vorgehen ist nicht neu: Schon das Preussische Obertribunal hatte 1851 über eine Vereinbarung zu urteilen, in der sich ein Schuldner gegenüber einem seiner Gläubiger verpflichtete, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, „sobald er in bessere Vermögensverhältnisse“ gelangt. Besserungsabreden sind naheliegenderweise immer wieder in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gefragt: nach dem ersten Weltkrieg und der Inflation in der 1920er hatten sie eine Blüte. Danach gerieten sie etwas in Vergessenheit, könnten aber gerade jetzt in der Corona Krise wieder ein Comeback erleben.
Sie bietet Vorteile für Schuldner und Gläubiger:
- Wesentliches Interesse der Schuldner-GmbH ist dabei, sich von einer sofortigen Zahlungspflicht zu befreien und hierdurch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und ggf. sogar Überschuldung zu vermeiden oder zu beseitigen.
- Der Gläubiger wird in dem Besserungsschein in erster Linie die Möglichkeit sehen, seine derzeit faktisch uneinbringliche Forderung ggf. später realisieren zu können und einen Kunden, Pächter oder Mieter enger an sich zu binden.
Wie sollte man Besserungsabreden ausgestalten?
Eine Besserungsabrede sollte immer schriftlich abgefasst sein. Das entsprechende Dokument wird dann als Besserungsschein bezeichnet. Sie können sogar als indossable kaufmännische Verpflichtungsscheine ausgestaltet werden, was heutzutage in der Praxis aber nicht mehr sonderlich relevant sein dürfte. Interessant sind sie im weiteren auch im Rahmen eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff InsO, ist dann aber eben keine Methode der stillen Sanierung mehr.
„Ratgeber: Besserungsabreden als Methode der stillen Sanierung in Krisenzeiten“ weiterlesen