Wird die Staatsanwaltschaft auch bei anonymen Anzeigen aktiv?

Immer wieder wird behauptet, dass die Staatsanwaltschaft bei anonymen Strafanzeigen nicht ermittelt und keine Anklage erhebt. Das ist aber nicht korrekt, Nummer 8 der RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) ist hier eindeutig:

§ 8 RiStBV – Namenlose Anzeigen

Auch bei namenlosen Anzeigen prüft der Staatsanwalt, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es kann sich empfehlen, den Beschuldigten erst dann zu vernehmen, wenn der Verdacht durch andere Ermittlungen eine gewisse Bestätigung gefunden hat.

Ratenzahlung vereinbaren?

Sie können eine bestimmte Summe nicht bezahlen? Dann sollten Sie versuchen, eine Ratenzahlung mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbaren.

Wir haben hier verschiedene Vorlagen und spezielle Tipps, was Sie bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit verschiedenen Gläubigern beachten sollten.

Ratenzahlung mit…

Wie stellt man einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft?

Mehr rund um Ratenzahlung – besonders mit anderen Gläubigern – finden hier.

Vor einigen Tagen erreichte mich folgende Anfrage von einem Leser:

Ich habe folgendes Problem. Ich wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, kann diese Summe aber nicht auf einmal bezahlen. Mit monatlichen Raten wäre das aber möglich. Wo kann ich einen Antrag auf Ratenzahlung stellen?
Boris (47), Minden

Auf den Einzelfall kann ich wegen des Rechtsberatungsgesetzes leider nicht eingehen, dazu sollte man sich am besten an einen Rechtsanwalt wenden.

Grundsätzlich aber ist ein Ratenzahlungsantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft möglich.

Der Antrag auf Ratenzahlung einer Geldstrafe ist über einen formlosen Antrag möglich, der in etwa so aussehen kann:

Boris Mustermann
Gartenstraße 123
12345 Berlinhausen
Telefon 0123/78900

 

An die
Staatsanwaltschaft Berlinhausen
Mauergartenstraße 17
112345 Berlinhausen

 

 

Berlinhausen, 5. Mai 2014

 

Zu Geschäfts-Nr.: [GESCHÄFTSNUMMER / AKTENZEICHEN]

Ratenzahlungsantrag

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde unter obiger Geschäftsnummer zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Derzeit bin nicht in der Lage, die gesamte Geldstrafe zu zahlen.

Ich bin derzeit in Festanstellung (arbeitslos/arbeitssuchend/erwerbsunfähig/selbständig). [Ich bin für insgesamt x Personen unterhaltspflichtig.]

Meine Einkünfte und meine finanziellen Verpflichtungen sind aus der beigefügten Einkommensauskunft ersichtlich.

Ich beantrage daher monatliche Ratenzahlung in Höhe von xx Euro, jeweils zum dritten Werktag des Monats.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
Einkommensübersicht, Nachweise

Dann solltest Du eine Übersicht mit folgenden Informationen beilegen:

  • Ausgeübte Tätigkeit, Arbeitgeber bzw. Leistungsstelle
  • Familienstand und Anzahl und Alter der Unterhaltsberechtigten
  • Nettoeinkommen, aufgeschlüsselt nach dem eigenen und dem von Angehörigen
  • Vorhandenes Vermögen
  • Belastungen, insbesondere: Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Unterhaltszahlungen, besondere Belastungen (z.B. wegen Krankheit, Hochwasserschaden…)
  • Kreditraten, hier auch Kreditsumme, Zweck, Datum der Aufnahme angeben

Am besten bringt man geeignete Nachweise direkt in Kopie bei, also z.B. Lohnabrechnung/Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge etc.

Übrigens bieten manche Staatsanwaltschaften entsprechende Formulare direkt zum Download an.

Normalerweise reichen diese Informationen schon aus und man wird einen Ratenzahlungsplan zugesendet bekommen. Für diesen richtet man am besten direkt einen Dauerauftrag ein, denn wenn man mit den Raten in Verzug kommt, wird die gesamte Summe fällig und im schlimmsten Fall muss die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden!

Ratsam ist auch, dass Du die Staatsanwaltschaft informierst, wenn sich etwas ändert, also z.B. wenn sich das Gehalt oder andere Bezüge ändern oder wenn man gerade nicht in der Lage ist, eine der Raten zu begleichen!

Wie immer gilt: Kommunikation hilft!

Warum die Schweizer Haftbefehle gegen die drei Steuerfahnder richtig sind

Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben Haftbefehle gegen drei deutsche Steuerfahnder erlassen, da diese mit dem Ankauf der sog. „Steuer CD“ möglicherweise gegen schweizerische Strafgesetze – Schutz des Bankgeheimnisses und Wirtschaftsspionage – verstoßen haben. Über ein Rechtshilfe-Ersuchen wurde jetzt die Vernehmung der drei Beamten in Deutschland durch deutsche Behörden beantragt. Soweit ein ganz normaler rechtstaatlicher Vorgang.

Angesichts der vorherrschenden hysterischen Reaktionen in der deutschen Politik müssen sich die drei Steuerfahnder aber keine großen Sorgen machen: „Für mich ist das ein ungeheuerlicher Vorgang. Wir verwahren uns als Land Nordrhein-Westfalen davor, dass unsere Mitarbeiter in ein kriminelles Licht gerückt werden.“ meint die derzeitige und wohl auch zukünftige Ministerpräsidentin von NRW, Hannelore Kraft. Auch ihr halbherziger Herausforderer Norbert Röttgen stößt ins gleiche Horn: „Wir sind natürlich mit unseren Beamten solidarisch und diese Haftbefehle waren vollkommen inakzeptabel.“ SPD-Fraktionsgeschäftsführer Thomas Oppermann will die drei Steuerfahndern sogar mit dem Bundesverdienstkreuz auszeichnen, da sich diese „um den Rechtsstaat verdient gemacht haben“. Gerade von Oppermann ist diese Kritik verwunderlich, ist dieser doch sonst ein großer Verfechter des Schutzes der Privatheit von Daten vor staatlichem Zugriff.

Es gilt aber das, was Finanzminister Wolfgang Schäuble erkannt hat: „Die Schweiz hat ihr Strafrecht, und in der Schweiz ist die Verletzung des Bankgeheimnisses mit Strafe bedroht.“ FDP Generalsekretär Döring merkt ebenfalls an: „Es ist nicht verwunderlich, dass die Schweizer Behörden kein Interesse daran haben, dass Straftaten in ihrem Land belohnt werden.“

Und nicht nur die Schweiz hat ihr Strafrecht: Die drei Beamten könnten sich auch nach deutschem Recht möglicherweise strafbar gemacht haben, da der Ankauf der Steuer-CDs durchaus gegen § 17 Abs. 2 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) verstossen haben oder zumindest eine strafbare Begünstigung (§ 257 StGB) der illegalen Beschaffung darstellen könnte. Um dies abschließend zu beurteilen, müsste man freilich mehr Hintergrundinformationen über den Vorgang haben – und diese wird es wohl nicht geben. So hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertung von Steuer CD-Daten in einem konkreten Fall zwar zugelassen (2 BvR 2101/09 vom 9.11.2010), weist aber auch auf die unklare Vorgeschichte hin. Sollte es aber stimmen, dass den Verrätern konkrete Anweisungen gegeben wurden, dürfte eine Strafbarkeit der drei Finanzbeamten auch nach deutschem Recht unstreitig sein.

Sicher, Sigmar „Siggi Pop“ Gabriel ist zuzustimmen, wenn sagt „Wer sein Geld am Finanzamt vorbei in die Schweiz schickt, handelt nicht nur asozial, sondern ist Straftäter in Deutschland.“ Aber die eine Straftat rechtfertigt nicht eine andere. Der Rechtsstaat darf sich eben gerade nicht der Mittel seiner Gegner bedienen. Insbesondere aber sollten wir auch die Souveränität der Schweiz achten und nicht mit einer „am deutschen Wesen soll die Welt genesen“ Attitüde abtun, sondern diese Gesetze ebenso achten, wie wir erwarten, dass unsere Gesetze geachtet werden.