Die Strafbarkeit der Unbrauchbarmachung von Chips in Personalausweisen

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Immer wieder liest man in einschlägigen Foren, Facebookgruppen und Blogs nicht nur von Reichsbürgern, Verschwörungstheoretikern, Aluhutträgern und Datenschutzfanatikern davon, dass man den RFID Chip im Personalausweis unbrauchbar machen solle, z.B. indem man den Ausweis in der Mikrowelle bearbeite, am besten bei „800 Watt für 5 Minuten, bis die Funken fliegen“. Andere raten dazu, den Herd auf eine Induktionsherdplatte zu legen und diese einzuschalten; schon der Testimpuls der Induktionsplatte würde den Chip unbrauchbar machen, was zudem im Gegensatz zur Mikrowellenmethode keine Spuren hinterlassen würde.

Die etwas breitere Öffentlichkeit dürfte 2015 zum ersten mal davon erfahren haben, als über einen Mann berichtet wurde, der genau das getan hatte. Als dies bei einer Kontrolle am Frankfurter Flughafen festgestellt wurde, erstattete die Bundespolizei eine Strafanzeige wegen des Veränderns amtlicher Ausweise – § 273 StGB.

Letzteres führte dann wieder zu viel Häme – das Unbrauchbarmachen sei in diesem Fall gar nicht verboten: denn strafbar macht sich nach § 273 StGB zum einen nur, wer dies „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ tut, was hier wohl nicht der Fall ist. Fraglich ist zudem, ob die Daten auf dem Chip als solches eine „Eintragung“ im Sinne der Norm sind. Damit könne das Beschädigen des Chips eben auch nicht strafbar sein. Auch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) kommt nicht in Frage. Es wird daher immer wieder behauptet, das Zerstören des RFID Chips sei also straffrei…

Zu früh gefreut.

Denn der Ausweis ist nach § 4 PauswG (Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – Personalausweisgesetz) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Und nach § 303 StGB macht sich strafbar, wer „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ – eine ganz einfache Sachbeschädigung eben. Ob daneben auch § 303a StGB einschlägig ist – „wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert“ – kann letztlich an dieser Stelle offen bleiben und wird vielleicht irgendwann mal Thema in Hausarbeiten für den Strafrecht Schein. In der Praxis wird es wohl nur wenige Verfahren geben, da anders als in dem Frankfurter Flughafen Falle, der Beschuldigte wohl kaum zugeben wird, dass er den Ausweis selbst beschädigt hat.

Trotzdem liebe Kinder, Reichsbürger, Aluhutträger und Übervorsichtige: es ist nicht straffrei, den RFID Chip des Personalsausweises zu zerstören.

Wer Sorge hat, seine Daten könnten über den Chip im Vorbeigehen ausgelesen werden – was tatsächlich nicht ganz unmöglich ist, kann sich ganz legal mit einer Schutzhüllen absichern, die keine Funksignale durchlässt.