Die Strafbarkeit der Unbrauchbarmachung von Chips in Personalausweisen

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Immer wieder liest man in einschlägigen Foren, Facebookgruppen und Blogs nicht nur von Reichsbürgern, Verschwörungstheoretikern, Aluhutträgern und Datenschutzfanatikern davon, dass man den RFID Chip im Personalausweis unbrauchbar machen solle, z.B. indem man den Ausweis in der Mikrowelle bearbeite, am besten bei „800 Watt für 5 Minuten, bis die Funken fliegen“. Andere raten dazu, den Herd auf eine Induktionsherdplatte zu legen und diese einzuschalten; schon der Testimpuls der Induktionsplatte würde den Chip unbrauchbar machen, was zudem im Gegensatz zur Mikrowellenmethode keine Spuren hinterlassen würde.

Die etwas breitere Öffentlichkeit dürfte 2015 zum ersten mal davon erfahren haben, als über einen Mann berichtet wurde, der genau das getan hatte. Als dies bei einer Kontrolle am Frankfurter Flughafen festgestellt wurde, erstattete die Bundespolizei eine Strafanzeige wegen des Veränderns amtlicher Ausweise – § 273 StGB.

Letzteres führte dann wieder zu viel Häme – das Unbrauchbarmachen sei in diesem Fall gar nicht verboten: denn strafbar macht sich nach § 273 StGB zum einen nur, wer dies „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ tut, was hier wohl nicht der Fall ist. Fraglich ist zudem, ob die Daten auf dem Chip als solches eine „Eintragung“ im Sinne der Norm sind. Damit könne das Beschädigen des Chips eben auch nicht strafbar sein. Auch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) kommt nicht in Frage. Es wird daher immer wieder behauptet, das Zerstören des RFID Chips sei also straffrei…

Zu früh gefreut.

Denn der Ausweis ist nach § 4 PauswG (Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – Personalausweisgesetz) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Und nach § 303 StGB macht sich strafbar, wer „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ – eine ganz einfache Sachbeschädigung eben. Ob daneben auch § 303a StGB einschlägig ist – „wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert“ – kann letztlich an dieser Stelle offen bleiben und wird vielleicht irgendwann mal Thema in Hausarbeiten für den Strafrecht Schein. In der Praxis wird es wohl nur wenige Verfahren geben, da anders als in dem Frankfurter Flughafen Falle, der Beschuldigte wohl kaum zugeben wird, dass er den Ausweis selbst beschädigt hat.

Trotzdem liebe Kinder, Reichsbürger, Aluhutträger und Übervorsichtige: es ist nicht straffrei, den RFID Chip des Personalsausweises zu zerstören.

Wer Sorge hat, seine Daten könnten über den Chip im Vorbeigehen ausgelesen werden – was tatsächlich nicht ganz unmöglich ist, kann sich ganz legal mit einer Schutzhüllen absichern, die keine Funksignale durchlässt.

10 Fakten rund um Barcodes

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Der erste Barcode wurde am 26. Juni 1974 in einer Filiale der Supermarktkette in Marsh in Troy (Ohio) eingescannt. Es handelte sich um eine Zehnerpackung Juicy Fruit Kaugummi von Wrigley.

Aus diesem Grunde 10 Fakten rund um Barcodes.

  1. Die Idee, Informationen über Strichcodes lesbar zu machen, ist aber schon viel älter: Norman Joseph Woodland und Bernard Silver führten bereits 1949 Versuche Barcodes durch und erhielten am 7. Oktober 1952 ein Patent dafür.
  2. In der Schweiz experimentierte die Migros in den späten 1960ern mit Barcodes, dies verlief aber im Sande.
  3. Maßgeblich für die Einführung der EAN Barcodes auf Produktverpackungen war der Druck, den Walmart in den USA in den frühen 1970er Jahre auf die Hersteller ausübte.
  4. 1976 wurden die EAN Codes in Europa eingeführt. Der Praxiseinsatz in Deutschland begann 1977, in Österreich 1979.
  5. Durchgesetzt auf Produktverpackungen haben sich GTIN (ehemals EAN-13) und GTIN Kurzcode (ehemals EAN-8). Letzterer wird auf kleinen Produktverpackungen eingesetzt. Auf Büchern wird der GS1-Pressecode eingesetzt.
  6. Die ersten Ziffern sind eine Länderkennung. Damit können Sie aber nicht zwingend erkennen, aus welchem Land das Produkt wirklich kommt. So wird oft behauptet, die erste Ziffer 4 stünde für Deutschland. Deutschland hat tatsächlich aber die Code Bereiche 400-440. 45 und 49 stehen z.B. für Japan, 46 für Russland. Aldi hat zudem die Codes 221 (Aldi Süd) und 229 (Aldi Nord). Die Anfangsziffer besagt  aber nur, dass der Code einem Unternehmen aus dem Land zugeteilt wurde – es kann diese dann aber auch für Waren verwenden, die in einem anderen Land hergestellt wurden.
  7. Der GTIN Strichcode (EAN) ist nicht der einzige Barcode, den es gibt. Die Post verwendet z.B. eigene Barcodes zur Lenkung von Briefen in ihren Verteilzentren. Mehr und mehr setzen sich auch QR Codes durch – z.B. bei DHL oder bei der Bahn, die deutlich mehr Informationen beinhalten können.
  8. Viele Esoteriker behaupten, die senkrechten Begrenzungslinien der EAN-Barcodes stellten die Ziffern 666 dar – die Zahl des Tieres aus der Offenbarung des Johannes. Andere glauben, dies seien Antennen für negative Energien. Manche Verbraucher „entstören“ die Barcodes durch einen senkrechten Strich. Inzwischen gehen sogar manche Unternehmen aus der Bio-Branche dazu über, diesen senkrechten Strich direkt aufzudrucken.
  9. Barcodes sind auch zu einem kulturellen Phänomen geworden. So gibt es ein Album von Dave Davies namens Afl1-3603, auf dem ein großer Barcode aufgedruckt ist, der dem Namen des Albums entspricht. In China gibt es Gebäude im Strichcode Stil, die Fassade der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek (SLUB) erinnert an Strichcodes. Auch T-Shirts mit Strichcodes sind sehr beliebt
  10. Das Ende des klassischen Barcodes ist aber schon absehbar: auf kurz oder lang wird er von RFID Chips abgelöst werden.

Bild: GTIN Kurzcode auf einer Wrigley Verpackung,