Angela Merkel CCLXXXV

Angela Merkel CCLXXXV.

Am 25. Juli 2023 besucht Angela Merkel in Bayreuth die Premiere der Parsifal Inszenierung. Merkel gilt als großer Freund der Bayreuther Festspiele.

Karikatur mit Midjourney erstellt.

10 Fakten über den VfL Leverkusen

  1. Der Verein heißt offiziell “Verein für Leibesübungen Leverkusen 04/14 e.V.” und wurde am 25. Juli 1950 durch den Zusammenschluss des  TuS Manfort (1904) und des Vereins „Jan Küpersteg“ (1914) gegründet. Hier geht es zur Homepage des Vereins.
  2. Das Wappen des Vereins zeigt die Vereinsfarben Grün-Weiß Rot und den Schriftzug „VfL Leverkusen 04/14 e.V.“.
  3. Die Heimspielstätte des VfL Leverkusen ist der Sportplatz Tannenbergstraße (Tannenbergstraße 54, 51374 Leverkusen) und liegt direkt neben der BayArena des ungleich größeren Vereins Bayer 04 Leverkusen. 3.500 Zuschauer finden hier Platz.
  4. Der VfL spielte in seiner ersten Saison in der Bezirksliga, wo er sich zunächst als zweite Kraft hinter Bayer 04 Leverkusen etablieren konnte.
  5. In der Saison 2007/2008 hatte der Verein seinen bislang größten Erfolg: unter Trainer Marco Zillken wurde er Meister der Verbandsliga Mittelrhein. Da Lizenzunterlagen allerdings verspätet eingereicht wurden, stieg der VfL nicht auf.
  6. Die U19 des VfL Leverkusen spielte 2005/06 und 2007/08 in der U19 Bundesliga.
  7. Der ehemalige Leiter der Fußballabteilung der Bayer AG, Kurt Vossen, spielte in seiner aktiven Zeit beim VfL.
  8. Der ehemals überaus erfolgreiche Nationalspieler Paul Janes sammelte seine ersten Spielerfahrungen beim Vorgängerverein Küpersteg. Janes war für seine lakonischen Sprüche bekannt. Mit „Man muss im richtigen Augenblick höher springen als der Gegner.“ begründete er seine Kopfballstärke. Zu seiner Treffgenauigkeit bei Freistößen sagte er: „Die Lücke in der Mauer muss man natürlich sehen.“
  9. Weitere bekannte Spieler, die einstmals beim VfL Leverkusen spielten, sind Zlatko Muhović, Jens Hegeler und Anton „Toni“ Burghardt.
  10. Der VfL Leverkusen e.V. 04/14 ist ab Stützpunktverein des Programms „Integration durch Sport“ des Landessportbundes NRW.

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Wetterregel zum 25. Juli – St. Jakobus

Hier finden Sie eine Bauernregel bzw. Wetterregel zum 25. Juli:

Bläst Jakobus weiße Wölkchen in die Höh, sind’s Winterblüten zu vielem Schnee.

Der 25. Juli ist übrigens St. Jakobus.

Mehr bei unserer Übersicht der Wetterregeln. Vielleicht interessieren Sie sich auch für die 10 Fakten zum 25. Juli.

Dokumentiert: Beschluß des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG – 2 BvA 1/56 –

Die Bundesregierung hat am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, dem Antragsgegner gemäß Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Die Anträge waren damit begründet, der Antragsgegner habe als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei in den Jahren 1950 und 1951 die genannten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in zahlreichen öffentlichen Propagandareden mißbraucht. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.

Durch Urteile des Landgerichts Verden vom 25. Mai 1951 und des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 ist der Antragsgegner wegen Äußerungen, die er in jenen Reden gemacht hatte, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er zum größten Teil verbüßt hat. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) ist die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig BVerfGE 11, 282 (282) BVerfGE 11, 282 (283)erklärt und aufgelöst sowie die Bildung von Ersatzorganisationen verboten worden.

Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.

Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.

Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.