Ratgeber: Wenn das Konto nach der Restschuldbefreiung nicht frei ist

Während eines Privatinsolvenzverfahrens wird ein Girokonto im Regelfall als ein  sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt und man kann über Guthaben, die über den jeweiligen Pfändungsfreigrenzen liegen, nicht verfügen, da diese ja an den Insolvenzverwalter abgegeben werden müssen.

Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ist dies ja nicht mehr notwendig und über das Konto sollte wieder uneingeschränkt verfügt werden können.

Bei vielen Banken und Sparkassen ist das aber nicht automatisch der Fall, es gelten auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens die Beschränkungen des P-Kontos. Gerade die Sparkassen aber auch andere Banken, allen voran die Commerzbank, sind hier oft problematisch.

Meistens lässt sich das Problem dadurch lösen, dass man der Bank den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung zukommen lässt. Lassen Sie am besten in einer Filiale eine Kopie machen und geben Sie nie das Original aus der Hand.

Ein oft aber übersehenes Problem sind Pfändungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn diese noch Guthaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen und wirksam sind, muss tatsächlich das davon umfasste Guthaben an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden. In den anderen Fällen müssen die Pfändungen tatsächlich noch formell aufgehoben werden. Zu diesem Fragekomplex haben wir hier mehr geschrieben.

Ratgeber: Alte Pfändungen nach der Restschuldbefreiung

Ein nicht ganz seltenes Problem in Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung:

Gläubiger haben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kontopfändung durchgesetzt. Das Konto wird als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt. Die Forderungen der Gläubiger gehören zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder versäumt oder unterlässt es, gegen die Pfändungen vorzugehen.

Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Konto daher aufgrund der Pfändungen nach wie vor eingeschränkt. Die Forderungen  der Gläubiger sind zwar nicht mehr durchsetzbar, dies berührt aber die Wirksamkeit der Pfändungen nicht, obwohl sich diese nur auf Beträge beziehen können, die vor Eröffnung des Verfahrens auf dem Konto waren.

Sollten sich noch von einer Pfändung umfasste Geldbeträge aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einem Konto befinden, so müssen diese im Regelfall an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden! Achten sollten Sie dabei darauf, ob nicht die Rückschlagsperre für die Einzelzwangsvollstreckung greift: Gemäß § 88 InsO sind im Falle einer Insolvenzeröffnung die Sicherungen unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) einen Monat vor Antragstellung durch Vollstreckungsmaßnahmen erworben hat – in Verbraucherinsolvenzverfahren sind es sogar drei Monate.

Sind keine solchen Pfändungen da, sondern nur „alte“ Pfändungen, die Wirksamkeit mehr entfalten können, gehen die meisten Banken so vor, dass sie die Gläubiger kontaktieren, damit diese die Pfändungen aufheben. Im Regelfall stimmen diese dann zu. Sie müssen im Zweifel nur ihre Bank bitten, aktiv zu werden.

Sollten sich Bank und/oder Gläubiger nicht kooperativ verhalten, sollte man mit dem zuständigen Vollstreckungsgericht Rücksprache halten, ob man gegen die Pfändung mit der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder über eine Klage vorgeht – einzelne Gerichte handhaben dies durchaus unterschiedlich. Das Gericht wird die Pfändungen dann aufheben, soweit sie sich auf Guthaben beziehen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entstanden sind – was ja bei laufenden Zahlungseingängen der Regelfall ist.

Ratsam ist es generell, schon während des laufenden Verfahrens gegen Pfändungen vorzugehen. Zum einen kann man hier ggf. auf die Unterstützung des Insolvenzverwalters bauen, zum anderen weiß man dann, dass man mit Beendigung des Insolvenzverfahrens wirklich keine Probleme mehr hat!