Angela Merkel CXXXV

Angela Merkel CXXXV.

In den späten Abendstunden des 25. Februar 2011 stimmt Angela Merkel einem Plan des Verteidigungsministers zu, dass eine militärische Spezialoperation deutsche Staatsbürger aus dem libyschen Nafurah befreit.

Die Entscheidung ohne Parlamentsbeteiligung führt zu einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das über vier Jahre später entscheidet, dass das Vorgehen rechtmäßig war.

Karikatur mit Midjourney erstellt.

10 Fakten zum 22. August

  1. Heute ist der Welttag der Fische, an dem an den Schutz der Fischarten und der Gewässer erinnert werden soll.
    Die katholische Kirche feiert heute das Hochfest „Maria Königin“, das im Volksglauben eine lange Tradition hat, offiziell aber erst seit 1969 an heutigen Tag begangen wird. Gedacht wird der himmlischen Krönung Marias zur Königin durch Jesus.
    Regina hat heute Namenstag.
  2. 1864 wird die erste Genfer Konvention, die Grundlage des humanitären Völkerrechts, von 12 Staaten – Baden, Belgien, Dänemark, Frankreich, Hessen, Italien, Niederlande, Portugal, Preußen, die Schweiz, Spanien und Württemberg – unterzeichnet.
  3. Die ersten Salzburger Festspiele werden 1920 eröffnet.
  4. Das Technische Hilfswerk (THW) wird 1950 gegründet.
  5. Mitglieder der französisch-nationalistischen Untergrundorganisation Organisation de l’armée secrète (OAS) unter Jean Bastien-Thiry verüben 1962 in Clamart bei Paris ein Attentat auf Charles de Gaulle, indem sie seinen Konvoi beschießen. Ziel ist es, die Verhandlungen über die Beendigung des Algerienkriegs und die Unabhängigkeit Algeriens zu stoppen. Das gescheiterte Attentat ist später Inspiration für Frederick Forsyths Roman „Der Schakal“.
  6. Voyager 2 passiert 1981 den Saturnmond Iapetus und sendet die erste Aufnahme des Himmelskörpers zur Erde.
  7. 1992 beginnen die ausländerfeindlichen Ausschreitungen von Rostock Lichtenhagen. Sie entwickeln sich zu den massivsten ausländerfeindlichen Ausbrüchen der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik.
  8. 2001 wird die „Trojan Room Webcam“ an der Universität Cambridge abgeschaltet. Sie zeigte den Füllstand der dortigen Kaffeemaschine an und war die bekannteste Webcam der Welt.
  9. Ray Bradbury (Fahrenheit 451) wird 1922 geboren.
  10. Norman Schwarzkopf junior kommt 1934 auf die Welt.

10 Fakten zum 15. April

  1. Nordkorea feiert den Tag der Sonne. Anlass ist der Geburtstag des ewigen Präsidenten Kim Il-Sung.
    Anastasia hat heute Namenstag.
  2. US Präsident Abraham Lincoln stirbt 1865 an den Folgen des Attentats vom Vortag. Er gilt als einer der bedeutendsten US-Präsidenten.
  3. Am 15. April 1912 sinkt die „Titanic“, nachdem sie wenige Stunden vorher auf ihrer Jungfernfahrt mit einem Eisberg kollidiert war. Um die 1.500 Menschen sterben.
  4. Das erste SOS Kinderdorf wird 1951 in Imst in Tirol von Hermann Gmeiner eröffnet.
  5. Der Langstreckenbomber Boeing B-52 Stratofortress absolviert im Jahr 1952 seinen Erstflug. Teile der B 52 Flotte sollen bis 2044 im Einsatz bleiben.
  6. In Stuttgart ereignet sich mit der Entführung von Joachim Göhner an diesem Tag im Jahr 1958 der erste Fall von Kidnapping (Kindesentführung) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Täter erdrosselt den Siebenjährigen baldigst, fordert jedoch vom Vater Lösegeld.
  7. 1961 bombardieren US-Kampfflugzeuge Flughäfen auf Kuba, um die geplante Invasion in der Schweinebucht vorzubereiten und 1986 bombardieren US-Kampfflugzeuge die libyschen Städte Tripolis und Bengasi als Vergeltung für den Bombenanschlag auf die Berliner Diskothek „La Belle“.
  8. Im Jahr 2019 brennt Notre Dame in Paris.
  9. Leonhard Euler wird 1707 geboren. Er ist über die nach ihm benannte Eulersche Zahl ein Begriff.
  10. Der ehemalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker kommt 1920 auf die Welt.

Hier sind weitere Infos rund um den 15. April.

10 Fakten zum 17. März

  1. Heute ist St. Patricks Day (Lá Fhéile Pádraig). Gedacht wird des ersten christlichen Missionars in Irland, Patrick. In Irland, Nordirland, Montserrat und Neufundland ist heute gesetzlicher Feiertag. Iren und Freunde Irlands in der ganzen Welt feiern den heutigen Tag mit Paraden, religiösen Prozessionen, Sportevents, Bierkonsum in Pubs und mit vielen anderen Aktivitäten. So findet z.B. die größte kontinentaleuropäische Parade mit über 30.000 Teilnehmer in München statt, der Chicago River wird grün eingefärbt und in Argentinien wird bis zum nächsten Morgen irisches Bier getrunken. Die katholische Kirche feiert mit: der heutige Tag ist fastenfrei.
    In diesem Sinne:
    May the Irish hills caress you.
    May her lakes and rivers bless you.
    May the luck of the Irish enfold you.
    May the blessings of Saint Patrick behold you.
    Und außer Patrick hat Gertrud heute noch Namenstag.
  2. Der Rheinisch-Deutsche-Nationalkonvent der Mainzer Republik tritt heute im Jahr 1793 zusammen. Es ist das erste nach demokratischen Prinzipien gewählte Parlament auf deutschem Boden.
  3. 1845 erhält Stephen Perry das Patent auf das von ihm erfundene Gummiband.
  4. Der Kapp Putsch gegen die Weimarer Republik scheitert nach vier Tagen im Jahr 1920 endgültig. Die Putschisten Wolfgang Kapp und Walther von Lüttwitz fliehen ins Ausland.
  5. Der Dalai Lama flieht 1959 aus dem chinesisch besetzten Tibet nach Indien, da der Volksaufstand gegen die brutalen Besatzer zusammengebrochen ist.
  6. Im Jahre 1992 stimmen 68,7% der weißen Bevölkerung in Südafrika für die Abschaffung der Apartheid.
  7. Heide Simonis erhält im Landtag Schleswig Holsteins 2005 in vier Wahlgängen keine Mehrheit, da sich mutmaßlich unter den SPD Abgebordneten ein Verräter befindet, der sich trotz Zustimmung in den Probeabstimmungen dann der Stimme enthält. Dies führt dazu, dass letztlich Peter Harry Carstensen (CDU) Ministerpräsident des Bundeslandes wird.
  8. 2011 beschließt der Weltsicherheitsrat die UN-Resolution 1973, mit der eine Flugverbotszone über Libyen durchgesetzt wird. Deutschland blamiert und isoliert sich international mit seiner Enthaltung bei der Abstimmung.
  9. Helene Weber wird 1881 geboren. Die deutsche Politikerin ist eine der vier „Mütter des Grundgesetzes“.
  10. Nathaniel Adams Coles, bekannt als Nat „King“ Cole, wird 1919 geboren.

Hier sind mehr Infos rund um den 17. März.

Dokumentiert: Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Streitkräfteeinsätze bei Gefahr im Verzug

Pressemitteilung Nr. 71/2015 vom 23. September 2015

Urteil vom 23. September 2015
2 BvE 6/11

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für das Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages über den Einsatz bewaffneter deutscher Soldaten im Ausland konkretisiert. Der Parlamentsvorbehalt gilt allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte; eine zusätzliche militärische Erheblichkeitsschwelle muss im Einzelfall nicht überschritten sein. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz vorläufig alleine zu beschließen. Sie muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entscheidung des Bundestages über die Fortsetzung des Einsatzes herbeiführen. Ist der Einsatz zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, muss die Bundesregierung den Bundestag unverzüglich und qualifiziert über die Grundlagen ihrer Entscheidung und den Verlauf des Einsatzes unterrichten; es besteht jedoch keine Pflicht, nachträglich eine Zustimmung des Bundestages einzuholen.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN gestellte Antrag im Organstreitverfahren blieb deshalb im Ergebnis ohne Erfolg. Bei der Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen am 26. Februar 2011 handelte es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der den Parlamentsvorbehalt auslöste, jedoch zum Zeitpunkt frühestmöglicher Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen war.

Sachverhalt:

Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die Bundesregierung die Rechte des  Deutschen Bundestages dadurch verletzt hat, dass sie nicht nachträglich dessen Zustimmung für die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen am 26. Februar 2011 durch Soldaten der Bundeswehr eingeholt hat. Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 105/2014 vom 25. November 2014 verwiesen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. a) Der für den bewaffneten Streitkräfteeinsatz unmittelbar kraft Verfassung geltende Parlamentsvorbehalt begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages. Die parlamentarische Zustimmung ist grundsätzlich vor Beginn eines Einsatzes einzuholen. Die Notwendigkeit parlamentarischer Mitwirkung ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt darüber hinaus allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland.

b) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist angesichts seiner Funktion und Bedeutung parlamentsfreundlich auszulegen. Insbesondere kann das Eingreifen des Parlamentsvorbehalts – auch im Falle von Gefahr im Verzug – nicht von den politischen und militärischen Bewertungen und Prognosen der Bundesregierung abhängig gemacht werden. Soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des Deutschen Bundestages in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung.

2. a) Gegenstand der Parlamentsbeteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“. Ein Einsatz in diesem Sinne liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Dafür kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich bereits im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern ob die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen qualifiziert zu erwarten ist. Hierfür bedarf es zum einen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen muss die Einbeziehung von Bundeswehrsoldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen unmittelbar zu erwarten sein. Dabei kann auch eine Betrachtung der Einsatzplanung und der Einsatzbefugnisse ergeben, dass eine gleichsam automatisch ablaufende Beteiligung deutscher Soldaten an der Anwendung bewaffneter Gewalt von der Gesamtsituation her wahrscheinlich ist und praktisch nur noch von Zufälligkeiten im tatsächlichen Geschehensablauf abhängt. Anhaltspunkte für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen bestehen, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen. Solange es sich allerdings rechtlich nur um eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt und der Einsatz selbst einen nicht-militärischen Charakter hat, ist die Schwelle zur Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon durch diese Ermächtigung erreicht.

b) Grundsätzlich unterliegt jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der konstitutiven parlamentarischen Mitwirkung. Der Parlamentsvorbehalt ist in der Begründung zwar auf das historische Bild eines Kriegseintritts zugeschnitten, in seiner Funktion aber nicht auf eine parlamentarische Mitentscheidung bei kriegerischen oder kriegsähnlich ausgerichteten Außeneinsätzen beschränkt. Die verfassungsrechtlich gebotene Wahrnehmung konstitutiver parlamentarischer Verantwortung für jedweden bewaffneten Auslandseinsatz der Bundeswehr beginnt nicht erst dann, wenn ein von der Bundesregierung geplanter Einsatz von vornherein dem Leitbild eines Kriegseintritts entspricht. Ein Streitkräfteeinsatz muss – jenseits der qualifizierten Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen – im Einzelfall daher keine bestimmte militärische Erheblichkeitsschwelle überschreiten oder einen auf offensive Gewaltanwendung angelegten Charakter aufweisen, um den Parlamentsvorbehalt auszulösen; humanitäre Zielsetzungen als solche suspendieren das Erfordernis parlamentarischer Zustimmung nicht. Generell können auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt unterfallen.

3. a) Ohne vorherige parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Bundesregierung und Bundestag müssen daher sicherstellen, dass die Zustimmung des Parlaments in der Regel zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die materielle Entscheidung über eine Anwendung von Waffengewalt noch nicht getroffen ist und auch nicht vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens getroffen wird.

b) Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. Der Bundestag muss dem Einsatz jedoch umgehend zustimmen, damit dieser fortgesetzt werden darf. Die gebotene unverzügliche parlamentarische Befassung nach Beginn des Einsatzes hat nicht die Wirkung einer Genehmigung mit der Folge, dass im Falle einer Versagung der parlamentarischen Zustimmung der Einsatz von Anfang an rechtswidrig wäre. Die Eilentscheidung der Bundesregierung entfaltet vielmehr die gleiche Rechtswirkung wie die unter regulären Umständen im Verbund mit dem Bundestag getroffene Entscheidung. Für eine konstitutive parlamentarische Zustimmung ist bei einem von der Exekutive im Eilfall beschlossenen und bereits begonnenen Einsatz daher nur ex nunc Raum. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Bundesregierung verpflichtet, den Einsatz zu beenden und die Streitkräfte zurückzurufen.

4. Die Fragen, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen vorlag und ob Gefahr im Verzug gegeben war, sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar. Insbesondere stößt die verfassungsgerichtliche Kontrolle des Merkmals „Gefahr im Verzug“ nicht an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung. Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt sowie in verteidigungspolitischen Fragen anerkannt. Die tatsächliche und rechtliche Wertung der Bundesregierung bei der Annahme von Gefahr im Verzug ist jedoch keine politische Entscheidung, sondern eine anhand objektiver Kriterien überprüfbare Subsumtion eines Sachverhalts unter die tatbestandliche Voraussetzung einer Eilkompetenz, die der Bundesregierung erst den Raum für eine einstweilen alleinige (politische) Entscheidung über den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr erschließt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kommt es dabei auf die Sachlage an, wie sie sich der Bundesregierung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstellt.

5. a) Ist ein von der Bundesregierung wegen Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz bewaffneter Streitkräfte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachträglicher Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen und eine parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, ist für eine konstitutive Zustimmung des Bundestages kein Raum mehr. Die Einsatzentscheidung der Bundesregierung bedarf in einem solchen Fall trotz der Subsidiarität der exekutiven Eilkompetenz zu ihrer Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit keiner nachträglichen Genehmigung durch den Bundestag. Der Bundestag ist auch nicht dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit des exekutiven Handelns verbindlich zu urteilen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass einem nachträglichen parlamentarischen Beschluss keine Rechtserheblichkeit mehr zukommen kann. Demgemäß verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Bundestages über den beendeten Einsatz herbeizuführen.

b) Es ist aber Aufgabe des Deutschen Bundestages und seiner Untergliederungen, im Falle eines von der Exekutive wegen Gefahr im Verzug beschlossenen und vor einer möglichen Parlamentsbefassung beendeten Einsatzes bewaffneter Streitkräfte, seine parlamentarischen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Als Ausfluss des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts ist die Bundesregierung verpflichtet, den Bundestag unverzüglich und qualifiziert über den abgeschlossenen Streitkräfteeinsatz zu unterrichten. Gegenstand der Pflicht zu förmlicher Unterrichtung sind die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Einsatzentscheidung der Bundesregierung sowie Verlauf und Ergebnis des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte. Die Unterrichtung des Bundestages muss in sachlicher Hinsicht umfassend sein und sich in ihrer Intensität an der militärischen und politischen Bedeutung des Streitkräfteeinsatzes orientieren. In zeitlicher Hinsicht ist der parlamentarische Informationsanspruch unverzüglich zu erfüllen. Die Bundesregierung muss das Parlament darüber hinaus in einer zweckgerechten Weise unterrichten. Adressat der Unterrichtung ist grundsätzlich der Bundestag als Ganzer, damit sämtliche Abgeordnete gleichermaßen und unterschiedslos auf die übermittelten Informationen zugreifen können. Die Unterrichtung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen über den Streitkräfteeinsatz den Abgeordneten in klarer, vollständiger und reproduzierbarer Form zur Verfügung stehen.

6. Nach diesen Maßstäben war die am 26. Februar 2011 von Soldaten der Bundeswehr durchgeführte Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Nafurah in Libyen ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Sinne des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts. Die Antragsgegnerin war jedoch nicht verpflichtet, den Bundestag nachträglich um eine rechtlich unverbindliche politische Billigung des abgeschlossenen Einsatzes zu ersuchen. Die Frage einer Verletzung des parlamentarischen Anspruchs auf unverzügliche qualifizierte Unterrichtung über den abgeschlossenen Einsatz bewaffneter Streitkräfte ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Organstreits. Zwar kann grundsätzlich ein Antrag auf Feststellung einer Kompetenzverletzung zugleich den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Verletzung eines damit in Zusammenhang stehenden Anspruchs auf Unterrichtung enthalten. Die Antragstellerin hat jedoch weder in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag noch in dessen Begründung einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Unterrichtungspflicht ausdrücklich geltend gemacht. Auch der im Wege der Auslegung zu ermittelnde eigentliche Sinn des mit dem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens gibt keinen Anlass, von einem entsprechenden subsidiären Rechtsschutzziel der Antragstellerin auszugehen.

Meinung: Besser Assad als IS

Dieser Beitrag ist aus dem September 2014. In Teilen ist er immer noch aktuell, in anderen hat er sich leider bewahrheitet.

Dass der „arabische Frühling“ gehörig in die Hose gegangen ist, sollte inzwischen jeder begriffen haben. Libyen ist ein failed State aus dem Bilderbuch, im einstmals toleranten Tunesien flüchten Christen und Juden vor den Islamisten und Ägypten ist ein tief gespaltenes Land, das schwerste wirtschaftliche Probleme hat.

Die Erwartung der westlichen Regierungen, im arabischen Raum würden nun auf einmal Demokratien nach ihrem Muster entstehen, habe ich nie verstanden – es gibt dort einfach keine gewachsene demokratische Tradition und derzeit wohl auch keinen echten Willen der Bevölkerung, eine solche zu erreichen.

Man kann nun lange darüber diskutieren, inwieweit Demokratie ein Wert für sich ist. Fakt ist aber: unter den arabischen Diktatoren war es unterm Strich in fast jeder Hinsicht besser, als es jetzt ist. Gerade für die übergroße Mehrheit der dort lebenden Menschen.

Syriens Hauptstadt Damaskus ist wohl immer noch eine der tolerantesten Städte in der Region, was Religionsfreiheit angeht – das auch dank Assad. Sicher, mit unseren Wertvorstellungen konnte und kann man das Assad Regime nicht messen, aber es ist allemal besser als der IS. Und auch die Vorstellungen von „gemäßigten Rebellen“ sind gleichfalls naiv. Ich schließe jede Wette ab: ist einmal diese Opposition in Damaskus am Ruder, können sich Jesiden, Drusen, Juden und Christen dort sehr warm anziehen. Mossul lässt grüßen. Leider.

Klar ist: Es war und ist der wohl größte Fehler der westlichen Staaten, Assad nicht weiter zu unterstützen. Erst das hat den IS zu dem gemacht, was er ist.

Es klingt jetzt sicher zynisch, aber ich bin mir sicher, dass es besser gewesen wäre, Assad einige hunderte tote Islamisten durch die Niederschlagung der „Proteste“ durchgehen zu lassen, als nun mitschuldig zu sein, dass das Blut zehntausender Menschen vergossen wird.  An die langfristigen Folgen für Syrien und den gesamten arabischen Raum mag ich gar nicht denken.

Viel Schaden ist also schon angerichtet – aber noch ist es nicht zu spät, Assad zu unterstützen.

Bild: Frederick Edwin Church: Syrien am Meer (1873)

Spam: Geschäftsvorschlag von der Übergangsregierung

Sehr geehrte Damen Herren,
erlauben Sie uns vorzustellen, wir sind die Übergangregierung von Benghazi
Libyen Auftragsausschlusse für Baugesellschaft / Lieferanten / Hersteller
Export Partner in Libyen. Zurzeit sind wir aktive und beschäftigen wir uns
in Sache das Value-Sourcing (Lieferung von verschiedene Produkten) Lieferung
für Privaten, Firmen, und

Organisationen für die Lieferung von verschieden Produkten und Materialem
für die wiederaufbau und Entwicklung von Übergangsregierung und
Übergangsrat -von Benghazi in Libyen

Aufgrund zunehmende der Bedarf von Zulieferung von Materialem, Produkte und
Industrieanlagen und die Aufrüstungsteile haben wir den Auftrag von die

Übergangregierung Benghazi in Libyen erhalten. Wir fordern Handel und
Industrielle Einbindung die wir als Angebot von der Übergangregierung
bekommen haben, deshalb

nutzen wir die Gelegenheit Sie zu kontaktieren für eine eilig Lieferung von
verschiedenem Materiellem und Industrieprodukten an den Übergangregierung
von Bengahzi

Libyen zu beliefern.

Wenn Sie uns Materialem und Produkten beliefern können, verzögern Sie sich
bitte nicht uns schnellstmöglich per E-mail zu informieren so das wir Sie an
unsere Off
shore Recommendation Centre die in Nahost sitz und unsere Europapartner
leiten können, für eine eventuell schnell Lieferung von Ihn an die
Übergangsregierung Bengahzi Libyen.

Die O.S.R.C ist eingerichtet, da viele Lieferanten Schwierigkeit hatten
nach Libyen zu einzureisen um die verschiedene Auftragsformalitäten zu ende
zu führen wegen

der Gewalttätigkeit in die Region.
Auf eine Baldige Antwort warte ich schon drauf.
Alle weitere Korrespondenz sollte an dieser E-mail Adresse

Mit freundlichen Grüssen

mail: alsintani@aim.com

Herr Ibrahim Al Sintani

Für: Übergangsregierung Ausschluss Bengahzi Libyen

10 Punkte, warum niemand in Syrien eingreifen will

  1. Assad taugt nicht so sehr als Feindbild wie Gaddafi.
  2. Die Arabische Liga ist noch nicht dafür.
  3. Wer Syrien angreift, riskiert Ärger mit dem Iran.
  4. Die Kapazitäten der NATO und der Alliierten sind auch endlich.
  5. Es gibt kein Öl dort.
  6. Angst vor weitergehenden ethnischen Konflikten.
  7. Mehr Chaos in Syrien heißt mehr Chaos im Libanon.
  8. Israel will nicht mehr Unruhe in Syrien.
  9. Assad ist langfristig berechenbarer.
  10. Negative Erfahrungen mit dem Einsatz in Libyen.

Guido und Angie, die Diktatorenliebchen

…das ist eigentlich auch schon alles, was zum Abstimmungsverhalten Deutschlands bei der Resolution 1973 des Weltsicherheitsrats zu sagen ist.

Tweet des Tages vom 21.02.2011

@NSlayton
Saif #Gaddafi just blamed #Canada for chaos. I think that’s the first time someone’s blamed Canada for war outside of South Park. #libya