Dokumentiert: Beschluss 27 AR 17/19 des LG Berlin: „Drecks Fotze“ als zulässige Meinungsäußerung

Landgericht Berlin
Az.: 27 AR 17/19

hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 27 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A, die Richterin am Landgericht B und die Richterin am Landgericht C am 09.09.2019 beschlossen:

1. Der Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft über Daten mehrerer Nutzer der Betei­ligten.

Die Antragstellerin ist eine bekannte Politikerin. Die Beteiligte betreibt die Internetplattform www.facebook.com, bei der die Nutzer die Möglichkeit haben, Textbeiträge, Fotos und Videos zu veröffentlichen.

Auf dieser Plattform stellten Unbekannte die auf den Seiten 4 bis 22 der Antragsschrift (Bl. 4 bis 22 d.A.) wiedergegebenen Äußerungen ein, welche auf einen Post Bezug nehmen, der seiner­seits ein Foto und ein Zitat der Antragsteller aus einem Online-Artikel in der Welt vom 24.05.2015 unter der Überschrift „Grüne-Politikerin Künast gerät in Erklärungsnot“ (vgl. Bl. 20 bis 23 der Akte 27 O 433/19) aufgreift. Aufhänger dieses Artikels ist ein Bericht der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis90/Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ und einer darin aufgeführten Äußerung der Antragstellerin wäh­rend einer Debatte des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahres 1986. In dem hier maßgeblichen Absatz des „Welt-Beitrages“ heißt es:

„Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlun­gen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednenn ruft, laut Proto­koll, Künast dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“

Hieraus hat der Post neben der Abbildung der Antragstellerin die Äußerungen gemacht „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“

Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr ein Anspruch auf Gestattung der Auskunft über die Daten derjenigen Nutzer zustehe, die die streitgegenständlichen Äußerungen ins Netz gestellt hätten, da die betreffenden Äußerungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllen würden. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die wider besseres Wissen geäußert worden seien und geeignet seien, sie verächtlich zu machen. Es sei unwahr, dass sie Geschlechtsverkehr zwi­schen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit Kindern – ganz gleich ob mit oder ohne Gewalt – befür­wortet. Sie habe mit ihrem Zwischenruf darauf aufmerksam machen wollen, dass der falsche und pauschale Vorwurf des CDU-Abgeordneten für die gerade stattfindende Debatte über häusliche Gewalt überhaupt keine Bewandtnis gehabt habe, da es bei dem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen um Gewaltfreiheit gegangen sei.

Weiterhin handele es sich bei Worten wie „Stück Scheisse“, „Krank im Kopf, „altes grünes Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ um Beleidigungen. Die Äußerungen seien Paradebei­spiele der sogenannten „Hatespeech“, die in einem Shitstorm auf sie niedergeprasselt seien.

Die Antragstellerin beantragt [Auskunft über die Daten der Absender der Äußerungen]…

Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrages und trägt vor:

Der geltend gemachte Anspruch auf Gestattung der Auskunft bestehe nicht. Sämtliche der in den inkriminierten Tweets enthaltenen Äußerungen würden zulässige Meinungsäußerungen darstel­len. Außerdem könne nur Auskunft über IP-Adressen verlangt werden, die für den Upload der streitgegenständlichen Beiträge verwendet worden seien.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ver­wiesen.

II.

Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter Auskunft über bei ihm vorhandene Bestands­daten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung ab­solut geschützter Rechte aufgrund rechtwidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst wer­den, erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche, die den Tatbe­stand der §§ 86, 86 a, 89 a, 91,100 a, 111,126,129 bis 129 b, 130,131,140,166,184 b in Ver­bindung mit 184 d, 185 bis 187,201 a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht ge­rechtfertigt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die von der Antragstellerin angeführten Äußerungen auf www.facebook.comstellen sich sämtlich als Meinungsäußerungen dar. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingeklei­deten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen Zusammen­wirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996,1131,1133 m. w. Nachw.).

Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äu­ßerung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv mögli­chen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992,1439,1440 m. w. Nachw.). Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufge­fasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kam­mer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 -1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7,198 <212>; 93,266 <294>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 – 1 BvR 1954/17 Rn. 11, juris). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfas­sungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Ge­sichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst un­wahre Tatsachen Behauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes:

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen sind sämtlichst Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform eingestellt hat. Dieser Post zitiert einen von der Antragstellerin getätigten Einwurf und würdigt diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Auch wenn die Antragstellerin ihren Einwurf anders verstanden wissen will, wird der knappe, die Zwischenfrage des CDU-Abgeordneten korri­gierende Einwurf, wie dies der Online-Artikel der Welt vom 24.05.2015 zeigt, von der Öffentlich­keit als Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf der Landtagsfraktion der Grünen in NRW wahrge­nommen. Soll aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch dann unter Strafe gestellt wer­den, wenn Gewalt im Spiel ist, heißt dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gibt und, dass er ohne Ausübung von körperlicher und psychischer Gewalt toleriert wird. Nichts ande­res drückt der zweite Halbsatz in dem Post „ist der Sex mit Kindern doch ganz ok“ aus. Die An­tragstellerin muss sich daher die gesamte Äußerung des ersten Satzes des Post zurechnen las­sen.

Bei den Reaktionen hierauf handelt es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin selbst hat sich aber mit ihrem Zwischenruft, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klarge­stellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Zudem muss sie als Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2014 -1-15 U 148/14 -, Rn. 33, juris).

Da alle Kommentare einen Sachbezug haben, stellen sie keine Diffamierungen der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1)
Die in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stimittel der Polemitik sachliche Kritik übt. Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt da­her keine Beledigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht.

(2)
Die Äußerung „Wurde diese ‚Dame‘ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt….“ stellt wiederum eine polemische und überspitze, aber nicht un­zulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik. Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegel­bild der Sexualisiertheit des Themas. Eine Diffamierung und damit eine Beleidigung nach § 185 StGB der Antragstellerin lässt sich hieraus nicht ableiten.

(3)
Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit „Stück Scheisse“ und „Geisteskranke“ ei­ne Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 324 O 217/17-, Rn. 17, juris),

(4)
In der Bezeichnung „Pädophilen-Trulla“ kann eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht erblickt wer­den.

(5)
Die Äußerung „Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch Ä S Ü“ steht ebenfalls im Kontext der im Post wiedergegebenen Äußerung. Sie
stellt eine Kritik an der Äußerung der Antragstellerin dar und nicht losgelöst von der Äußerung an der Person der Antragstellerin selbst. Daher stellt sich auch diese Äußerung nicht als eine Diffa­mierung der Antragstellerin und damit als Beleidigung der Antragstellerin gemäß § 185 StGB dar.

(6)
In der auf den Post und damit auf die dort wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin bezoge­ne Äußerung „Mensch … was bis Du Krank im Kopf!!!“ kann eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

(7)
Auch der Kommentar „Pfui du altes grünes Dreckschwein ..“ steht in unmittelbaren Zusammen­hang zu dem Post und nimmt Bezug auf ein Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusam­menhang stellt die Bezeichnung „Dreckschwein“ keine Beleidigung dar.

(8)
Der geschmacklose, polemische und überspitzte Kommentar „Der würde in den Kopf geschi… War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“ bezieht sich erkennbar auf die von der Antrag­stellerin getätigte Äußerung. Auch er stellt sich daher als sachbezogene Kritik und nicht als Diffa­mierung und Beleidigung nach § 185 StGB dar.

(9)
Die auf den Post erfolgte Äußerung „Die ist Geisteskrank“ ist eine auf die Äußerung bezogene Kri­tik und keine Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

(10)
Wie aus den Worten „bei solchen Aussagen’“ deutlich wird, handelt es sich bei der Aussage „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“ um eine auf die im Post bezogene Äußerung bezogene und damit sachgebzogene Kritik. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt damit nicht vor.

(11)
Die Bezeichnung der Antragstellerin als krank stellt keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Sachbezug des Kommentars wird durch die Worte „sie weiß nicht mehr was sie redet“ ohne weiteres verdeutlicht.

(12)
Die Äußerung, die sind alle so krank im Kopf, stellt sich ebenfalls als Kritik an ihrer im Post wie­dergegebenen Äußerung wieder, auf die dieser Kommentar erfolgte. Eine Beleidigung der Antrag­stellerin nach § 185 StGB kann hierin nicht erblickt werden.

(13)
Auch in dem Kommentar „Schlampe“ kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losge­löste primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinander­setzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kom­mentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.

(14)
Gleiches gilt für den Kommentar „Gehirn Amputiert“. Auch dieser stellt sich als Beitrag im Rah­men einer Sachauseinandersetzung dar und zielt nicht primär auf die Diffamierung der Antrag­stellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

(15)
Für den Kommentar „Kranke Frau“ gilt das zuvor unter (13) und (14) gesagte.

(16)
Der Kommentar „Drecks Fotze“ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstelle­rin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischen­ruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die da­mals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antrag­stellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar.

Das Bild verdeutlicht die Aussage, ich muss mich gleich übergeben, was der Ausdruck von Ab­lehnung ist, und sich klar auf die Äußerung bezieht. Eine Beleidigung liegt hier nicht vor.

(17).
Die Äußerung „Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!“ ist eine mit dem Stilmittel der Ironie ausgedrückte Kritik an der im kommentierten Post wiedergegebe­nen Äußerung der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung in dem Kom­mentar nicht wirklich zum Objekt sexueller Vorstellungen gemacht. Sicherlich macht sich der Kommentar ein wenig über die Antragstellerin lustig, eine Beleidigung liegt aber nicht vor.

(18)
Die Bezeichnung der Antragstellerin als hohle Nuß, die entsorgt gehört und als Sondermüll, stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiederge­gebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. Ei­ne Beleidigung nach § 185 StGB ist nicht gegeben.

(19)
Der Kommentar „Schlamper“ stellt keine Beleidigung dar. Auf die Ausführungen unter (13) und (14) wird verwiesen.

(20)
Der Kommentar „Ferck du Drecksau“ steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusam­menhang stellt die Äußerung „Ferck du Drecksau“ keine Beleidigung dar, wobei der unbefange­ne Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit „Ferck“ hat schreiben wollen. Es kann „verrecke“ sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht, es kann ebenso gut auch „Ferckel“ sein.

(21)
Der Kommentar „Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn weglaufen !!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so !!!!!“ nimmt Bezug auf die im kommentierten Post wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin, an der er Kritik übt. Daher stellt sich die Äußerung Drecksau als ausfallende Kritik dar, jedoch nicht als diffamie­rend und beleidigend i.S.d. § 185 StGB.

(22)
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin. versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Kom­mentar „Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“ nicht dahingehend, dass mit „Pädodreck“ die Antragstellerin bezeichnet wird. Vielmehr bezeichnet dies ihre Äußerung. Die Antrag­stellerin war diejenige, die sich mit dem Zwischenruft hervortun wollte, eben auch einmal die hellste Kerze sein wollte. Heraus kam „Pädodreck“. Die Bezeichnung „Pädodreck“ stellt sich hiermit als Kritik zu der im Post wiedergegebenen Äußerung dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.