Liste: Spezielle Begriffe auf Mastodon

Hier entsteht eine Übersicht spezieller Begriffe rund um Mastodon.

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Was auf twitter ein Retweet ist, ist auf Mastodon ein Boost.

Instanz

Ein Server, auf dem Mastodon läuft, wird auch Instanz genannt. Eine Instanz ist sozusagen ein Bereich im Mastodon Netzwerk. Das Prinzip haben wir hier besser dargestellt,

Toot

Eine Post, vergleichbar einem tweet auf twitter, wird auf Mastodon Toot genannt. Regional sind auch andere Begriffe gebräuchlich, zB. Tröt in Deutschland oder Pouet in Frankreich.

Dieser Beitrag gehört zu unserem Schwerpunktthema Mastodon. Die Illustration wurde mit Midjourney AI erstellt.

Was bedeutet bürgerlich? Die Definition im Adelung von 1793

Bürgerlich, adj. et adv. einem Bürger, oder dem Bürgerstande gemäß, in dessen Verhältnissen gegründet, doch, nach dem verschiedenen Gebrauche des Wortes Bürger, mit verschiedenen Nebenbegriffen.

1) So fern Bürger den Einwohner einer Stadt bedeutet, welcher in Ansehung seines Nahrungsgeschäftes der Rechte und Freyheiten der Stadt theilhaftig ist. Sich bürgerlich nähren, wie Bürger sich zu nähren pflegen. Bürgerliche Nahrung treiben. Bürgerliche Freyheiten, bürgerliche Beschwerden, bürgerliche Abgaben. Ein bürgerlicher Krieg, ein Krieg unter den Bürgern einer Stadt. Der bürgerliche Gehorsam, ein gelindes Gefängniß für straffällige Bürger. Bürgerliche Sachen, dergleichen unter Bürgern vorkommen, und den Verlust des Bürgerrechtes nicht nach sich ziehen; Civil-Sachen. Das bürgerliche Recht, so fern es dem peinlichen entgegen gesetzt ist, welches über bürgerliche Sachen richtet. Weichbild Art. 17. in Gloss. »Die Klagen sind entweder burglich oder peinlich. Burgliche Klagen sind, da beyde der Kläger und der Antworter vor der Klag und nach der Klag Burger bleiben, also daß keiner den andern nicht vorflüchtig darf werden. Peinliche Klage ist anders nichts, denn da man fordert von dem Bruchhaftigen seine verdiente Pein und keinen Abtrag noch Buße.« In einer weitern Bedeutung kommt es im dritten Absatze vor. Die bürgerliche Obrigkeit, die nächste Obrigkeit einer Stadt, welche die Polizey und den äußern Wohlstand der Stadt zu besorgen hat, zuweilen aber auch mit der bürgerlichen Gerichtsbarkeit versehen ist; die Civil-Obrigkeit.

2) So fern unter dem Worte Bürger der dritte Stand eines Staates verstanden wird, bedeutet dieses Wort,

(a) oft so viel, als im gemeinen Leben üblich, dem gemeinen Leben gemäß, doch mit verschiedenen Einschränkungen und Nebenbegriffen. Das bürgerliche Leben, die Lebensart der meisten in einem Staate. Der bürgerliche Tag, in der Astronomie, der Tag der aus Tag und Nacht oder 24 Stunden bestehet, in welcher Zeit sich die Erde Ein Mahl um die Sonne beweget, der Sonnentag, der natürliche Tag; im Gegensatze des künstlichen, welcher nur die Zeit begreift, in welcher die Sonne über dem Horizonte gesehen wird. Das bürgerliche Jahr, welches nur nach Tagen berechnet wird, und wozu so wohl das gemeine Jahr, als das Schaltjahr gehören; im Gegensatze des astronomischen Jahres, dessen Dauer nach Stunden und Minuten berechnet wird. Die bürgerliche Baukunst, welche im gemeinen Leben gebraucht wird; im Gegensatze der Kriegsbaukunst, Schiffsbaukunst und Wasserbaukunst.

(b) In der Sprache der großen Welt bedeutet bürgerlich figürlich oft so viel, als von seinen Sitten entfernet, den Gewohnheiten des Hoflebens und Adelstandes nicht gemäß. Sehr bürgerliche Sitten haben. Sein Wort halten, läßt heut zu Tage gar zu bürgerlich.

Ein Sprößling eigennütz’ger Ehe,
Der stolz und steif und bürgerlich,
Im Schmausen keinen Fürsten wich,
Haged.

3) So fern unter Bürger die Glieder eines Staates verstanden werden. Die bürgerliche Gesellschaft, da sich viele dem Willen Eines unterworfen haben, im Gegensatze derjenigen Gesellschaft, welche aus Ältern und Kindern bestehet. Bürgerliche Gesetze, in der weitesten Bedeutung, wonach man im gemeinen Leben seine Handlungen einzurichten hat, besonders in Rücksicht auf seinen Nächsten. Das bürgerliche Recht, in der weitesten Bedeutung, der Inbegriff der Rechte, welche Unterthanen oder Bürger als Bürger gegen einander haben; im Gegensatze des Staatsrechtes, und des Staatenrechtes oder öffentlichen Rechtes. In engerer Bedeutung verstehet man unter dem bürgerlichen Rechte (Jus civile) nur die Sammlung der darauf gerichteten Römischen Gesetze, im Gegensatze des kanonischen und Municipal-Rechtes. In der engsten Bedeutung ist es im ersten Absatze vorgekommen. Ein bürgerlicher Krieg, ein innerlicher Krieg, unter den Unterthanen eines Staates.

Quelle: Adelung, Leipzig 1793

Bild: James Gillray um 1802, „Bürger Volpone wird in Paris vorgestellt“

Der Rhein in Brockaus‘ Bilder Conversationslexikon von 1839

Rhein (der) gehört nicht blos zu den Hauptflüssen Deutschlands, sondern von ganz Europa und ist durch die malerischen und wein- und fruchtreichen Ufergelände berühmt, welche er durchströmt.
Seinen Ursprung hat er im schweiz. Canton Graubündten aus mehren Gletscherbächen des St.-Gotthardgebirges, die sämmtlich den Namen Rhein führen; man nimmt jedoch für gewöhnlich drei Hauptzuflüsse an, aus deren Vereinigung noch in Graubündten der eigentliche Rheinstrom sich bildet. Von diesen entsteht der sogenannte Vorderrhein durch Vereinigung des Rhein de Toma und Rhein d’Ursera im tavetscher Thale, von dessen sämmtlichen Bächen verstärkt er bei dem Marktflecken Disentis den von der rechten Seite durch das Medelsthal herbeifließenden Mittelrhein aufnimmt. Vermehrt durch neue Zuflüsse erreicht ihn bei Reichenau der Hinterrhein, wodurch der [689] Strom schon 230 F. breit wird und nun blos der Rhein heißt. Der Hinterrhein entspringt aus dem Rheinwaldgletscher, welcher im Hintergrunde des acht Stunden langen und blos eine Viertelstunde breiten, von zum Theil über 10,000 F. hohen Gebirgen umschlossenen Rheinwald thals liegt. Aus diesem ist die folgende Ansicht mit einigen Häusern des 4100 F. hoch gelegenen Dorfes Splügen genommen, welches von Schwaben bewohnt ist, die Kaiser Friedrich I. dort ansiedelte, um sich den über den Splügen nach Italien führenden Alpenpaß zu sichern, zu welchem, wie zu dem über den Bernhardin, noch heute der Weg durch das Rheinwaldthal geht. Schon bis Splügen hat der Hinterrhein 16 Bäche aufgenommen, fließt dann noch durch das schamser und das domloschger Thal und wächst durch den reißenden Bergfluß Nolla und die Albula noch beträchtlich. In nordwestl. Richtung bis Chur gelangt, wendet sich nun der Rhein, der schon eine Strecke für kleine Fahrzeuge schiffbar wird, nördl. dem Bodensee zu, in den er zwischen Rorschach und Fußach einströmt und ihn am westl. Ende zwischen Konstanz und Petershausen wieder verläßt. Doch schon nach 11/2 Stunde erweitert er sich noch zu dem Unter- oder Zellersee, aus dem er bei Stein endlich 400 F. breit zwischen hohen Ufern westl. abfließt und den berühmten Wasserfall bei dem nahen Schaffhausen (s.d.) bildet. Sodann fließt er auf der schweiz. Grenze, zwischen dem Jura und Schwarzwald, ganz in der Art eines wilden Gebirgsflusses und theilweise mit gefährlichen Stromschnellen hin, bis er bei Basel sich plötzlich nach N. wendet, das schweiz. Gebiet verläßt und 35 M. weit die Grenze zwischen Frankreich und Deutschland (Großherzogthum Baden) bildet. Die Hoheitsgrenze zwischen beiden liegt im Thalwege des Stroms, der hier viele Sand- und Kieselinseln hat, deren Lage sich jährlich bei Hochwasser verändert, daher in jedem Oct. die Grenze durch Ingenieure neu bezeichnet wird. Hierauf scheidet der Strom Rheinbaiern (seit 1837 die Provinz Pfalz) und Baden, strömt durch die südl. Hälfte des Großherzogthums Hessen, wo er zwischen 15–1700 F. breit wird, macht die Süd- und Westgrenze des Herzogthums Nassau, wo sich von Biberich bis Rüdesheim der 4 St. lange Rheingau (s.d.) an seinen Ufern hinstreckt und gelangt nach einem 36 M. langen Laufe durch die preuß. Rheinprovinzen unterhalb Emmerich bei den Trümmern der Schenkenschanz, 2300 F. breit in das Königreich der Niederlande. Auf dieser letzten Strecke durchbricht der Rhein von Bingen bis in die Nähe von Koblenz in einem engen Felsenthale die Schiefergebirge des Hundsrück und Taunus, hat mehre, sonst den Schiffern gefährliche Stromschnellen, wie das Bingerloch unterhalb des Mäusethurms (s. Hatto), das wilde Gefähr bei Bacharach und die Bank von St.-Goar, die mit den Rheininseln und Felsufern überaus malerische Partien bilden. Unterhalb Koblenz liegt das Bett des Stroms in einer überaus fruchtbaren Ebene, doch verengt sich dieselbe schon bei Andernach zu dem schmalen, vom Siebengebirge und der Eifel gebildeten Thale, wo sich auch die letzten Stromschnellen im Rheine, die Unkelsteine, befinden, eine Gruppe Basaltsäulen bei dem Städtchen Unkel, von denen [690] die größern unter der franz. Herrschaft beseitigt wurden. Unterhalb Bonn geht er in das nördl. Flachland über und auf niederländ. Gebiet theilt er sich sogleich in zwei Arme, von denen der stärkere linke die Waal heißt, der rechte aber den Namen Rhein behält. Letzterer scheidet sich wieder in einen rechten Arm, die Yssel, welche in den Zuydersee fällt, und einen linken, der sich von neuem in den zur Maas fließenden Leck und den krummen (auch alten) Rhein theilt, welcher über Utrecht, wo noch ein Arm, die Vecht, in den Zuydersee abfließt, nach Leyden gelangt. Ganz geschwächt windet er sich von dort aus durch die Dünen dem Meere zu und verlor sich noch zu Anfang dieses Jahrhunderts gleichsam in ihrem Sande, neuerdings aber ist seine durchaus versandete Mündung durch den Kanal bei Katwyk wieder geöffnet worden. Auch der Leck sendet rechts noch einen Arm ab, der aber auf einem geringen Umwege als Yssel eine Meile oberhalb Rotterdam ebenfalls die Maas erreicht. Mit dieser vereinigt findet auch die Waal durch zahlreiche, selbst mit den Scheldemündungen verzweigte Ausflüsse den Weg ins deutsche Meer. (S. Niederlande.)

Auf diese Weise legt der Rhein einen Weg von 190 M. zurück, während dessen er mehr als 12,200 Flüsse und andere Gewässer aufnimmt, zu denen die Thur und Aar (in der Schweiz), die Ill (unmittelbar aus Frankreich), der Treisam, Kinzig, Murg, Neckar (in Baden), die Lauter und Queich (in der Pfalz), der Main (in Hessen), die Lahn (in Nassau), die Mosel, Wied, Sieg, Erst, Ruhr und Lippe (in Preußen) gehören. Sehr reich ist der Rhein an Fischen, besonders an Lachsen, Stören, Hechten und Karpfen; auch enthält der Rheinsand etwas Gold, welches aus den schweiz. Bergen und mit den Zuflüssen vom Schwarzwalde hineingelangt. Fliegende und Schiffbrücken führen über den Strom bei Koblenz, Neuwied, Köln, Bonn, Mühlheim, Grimlinghausen, Düsseldorf, Duisburg, Wesel, Manheim, Germersheim, Fort Vauban oder Fort Louis und Strasburg; eine hölzerne Brücke hat Basel. In der Nähe des Bodensees liegt der Spiegel des Rheins 1200 F., bei Basel 755 F., bei Manheim 284 F., bei Bingen 235 F, bei Bonn 138 F., bei Köln 112 F., an der niederländ. Grenze 65 F. über dem Meere und soweit er Baden berührt, beträgt sein Gefälle daher ungefähr 920 F., im preuß. Gebiete 170 F. Die Tiefe wechselt zwischen Basel und Strasburg von 3–12 F., und er trägt auf dieser Strecke Fahrzeuge mit 5–600 Ctr.; von Strasburg bis Manheim beträgt die Tiefe 5–18 F., bis Kaub 5–20 F., von da bis Bonn 8–24 F., bei Köln 81/2–12 F., bei Mühlheim 15–23 F., oberhalb Düsseldorf 261/2–30 F., unterhalb dieser Stadt nur 11–14 F., und bei Emmerich 9–15 F. Zwischen Strasburg und Mainz gehen bis 2500 Ctr. schwere Fahrzeuge, von Mainz bis Köln Schiffe mit 4000, von da bis Holland mit 9000 Ctr.; regelmäßige Dampfschiffahrt ist auf dem Niederrhein (unterhalb Köln) seit 1825, auf dem Mittelrhein am 12. Mai 1827 und später bis Basel eingeführt. Außerdem ist die auf ihm und den Nebenflüssen betriebene Holzflößerei von der größten Bedeutung. (S. Flöße.) Die größern Rheinschiffe sind den Seeschiffen ähnlich gebaut, d.h. rund und bauchig, haben aber keinen Kiel, sondern wie alle Rheinschiffe platte Boden und führen zwei Masten.

Der Rhein hat natürlich als Wasserstraße von jeher für das westl. und südl. Deutschland die größte Wichtigkeit gehabt und schon die Römer suchten die Schiffahrt auf diesem Strome zu regeln und zu sichern, zu welchem Ende von ihnen besondere Aufseher darüber gesetzt, sowie zur Deckung des erwachsenden Aufwandes auch Schiffahrtsabgaben erhoben wurden. In ähnlichem Sinne verfuhr später Karl der Große, allein nachher vermehrten sich die Hemmungen und Belastungen der Rheinschiffahrt beständig, indem jeder Uferstaat den größtmöglichen Nutzen davon zu ziehen suchte. So kam es denn, daß, abgesehen von den Stapel- und Umschlagsgerechtigkeiten mehrer rhein. Städte, von denen Mainz und Köln am meisten um sich griffen. den bestehenden Reichsgesetzen und Verträgen sogar entgegen, gegen Ausgang des vorigen Jahrh. am Rheine 32 Zollstätten bestanden. Auf dem Congresse zu Rastadt ward zuerst durch die franz. Gesandten der Vorschlag ausgesprochen, die sämmtlichen Rheinzölle aufzuheben und die Schiffahrt auf dem Strome frei zu geben, allein erst im Aug. 1804 kam zwischen Frankreich und Deutschland eine Convention über die Rheinschifffahrt zu Stande, zufolge der von Strasburg bis zur holl. Grenze der Rhein für einen gemeinschaftlichen Strom beider Länder erklärt und in den Oberrhein bis Mainz, von da bis Köln in den Mittelrhein, in den Niederrhein unterhalb Köln abgetheilt wurde. Die Stapelgerechtigkeit von Köln und Mainz ward aufgehoben, der gezwungene Umschlag (Umladung) in beiden Städten jedoch beibehalten und ein Zoll (Octroi) eingeführt, welcher auf die ganze Strecke von Strasburg bis Holland vertheilt, stromab 1 Fr. 33 Sous, und stroman 2 Fr. nicht übersteigen durfte. Zugleich wurde eine gemeinsame Rheinschiffahrtsverwaltung zu Mainz errichtet, der reine Ertrag des Octroi aber kam Frankreich und Deutschland in gleichen Theilen zu. Auf die deutsche Hälfte wurden durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 außer einer jährlichen Rente von 350,000 Gldn. für den damaligen Kurfürsten- Erzkanzler, noch mehren deutschen Fürsten und Grafen immerwährende Jahrrenten, zusammen 161,500 Gldn., angewiesen. Die Errichtung des Rheinbundes (s.d.) veränderte nichts an diesen Bestimmungen, allein 1810 schloß der damalige Fürst-Primas einen Vertrag mit dem Kaiser Napoleon, zufolge dessen er auf seine Rente verzichtete und die Bezahlung der übrigen auf seine Einkünfte von Hanau und Fulda übernahm. Unter stillschweigender Aufhebung dieses Vertrags stellten 1814 und 1815 die pariser Friedensschlüsse und der wiener Congreß so ziemlich das frühere Verhältniß her. Nur kamen natürlich Frankreichs Ansprüche auf den beibehaltenen Octroi von dem wieder abgetretenen Theil des Rheins an die deutschen Bundesstaaten, welchen jene Gebiete zugetheilt wurden. Sie mußten aber auch die Zahlung der erwähnten, auf die deutsche Octroieinnahme angewiesenen Renten übernehmen, die jedoch blos noch 154,122 Gldn. Rhein. betragen. Eine neue Rheinschiffahrts. Central-Commission ward sofort zur gemeinschaftlichen Beaufsichtigung und obersten Verwaltung der Rheinschiffahrtsangelegenheiten in Mainz aus sieben Abgeordneten der Uferstaaten Baden, Baiern, Frankreich, Hessen, Nassau, Niederlande, Preußen errichtet und ihr aufgetragen, eine neue Rheinschiffahrtsordnung auszuarbeiten. Die Strecke von Strasburg bis an die schweiz. Grenze ward vorläufig [691] den für den übrigen Rhein geltenden Bestimmungen mit untergeordnet. Vom wiener Congresse war deshalb ausgesprochen worden, daß die Schiffahrt auf dem ganzen Laufe des Rheins, von dem Punkt an, wo er schiffbar wird bis an das Meer, auf-und abwärts gänzlich frei und für Handelszwecke Niemand untersagt sein solle. Der bisher beibehaltene, gezwungene Umschlag in Mainz und Köln sollte ebenfalls aufhören. Preußen wollte das jedoch nicht eher gewähren, bis eine allgemeine Rheinschifffahrtsordnung zu Stande gekommen sein würde. Da dies hauptsächlich in Folge der Anmaßung der niederländ. Regierung, welche den Ausdruck des wiener Congresses, der Rhein solle frei sein bis ans Meer (jusqu’à la mer), misbräuchlich dahin auslegte, daß damit keineswegs gesagt sei bis »in das Meer« und ihr daher an der Mündung desselben freistehe, zu thun was sie wolle, erst 1831 geschah, so bestanden auch jene Umschlagsgerechtigkeiten fort. Durch eine nach 16jährigen Verhandlungen am 31. März 1831 endlich abgeschlossene, im Juni von allen Uferstaaten unterzeichnete, am 17. Jul. ausgeführte Übereinkunft ward zwar die freie Schiffahrt auf dem Rheine bis in die See, doch nur für die Schiffe der Uferstaaten, sodann die Aufhebung der Gilten und Rangfahrten und des gezwungenen Umschlags in Mainz und Köln, sowie eine gleichmäßige Vertheilung des Rheinzolles festgesetzt, in deren Folge die Gebühren am Niederrhein eine Verminderung, am Oberrhein aber eine Erhöhung erleiden sollten. Holland braucht sonach, entgegen der Bestimmung des wiener Congresses, nur Schiffen der Uferstaaten die Fahrt ins Meer und das Einlaufen aus dem Meer in den Rhein zu gestatten, und überhaupt ist die Schiffahrt auf demselben keineswegs in der Art erleichtert worden, daß nicht immer noch ansehnliche Waarensendungen nach seinen Uferstaaten über Hamburg und Bremen, oder über Havre durch Frankreich gehen sollten. Indessen haben Rheinhandel und Rheinschiffahrt sich doch seit Verminderung der alten Beschränkungen fortwährend ausgedehnt. Vor dem I. 1790 fand jährlich ein Waarentransport von zwei Mill. Ctr. in ungefähr 1300 Schiffen, stromauf und ab zusammengenommen, statt; im J. 1822 passirten dagegen an der holländ. Grenze allein 1,750,630, bei Koblenz 2,148,004 Ctr. stromauf und stromab. Zu Köln langten 1825 vom Niederrhein 1,562,170, vom Mittelrhein 2,187,748 Ctr. an; im J. 1832 passirten an der holländ. Grenze stromauf 1,789,682, und stromab 3,934,749, zusammen also 5,724,431 Ctr. Der Ertrag des Rheinoctroi von Strasburg bis an die holländ. Grenze war in den sieben Jahren von 1805–12, wo der Handel durch die franz. Herrschaft sehr gehemmt wurde, nach Abzug der Erhebungskosten durchschnittlich des Jahrs 854,170 Gldn.; von 1815–20 belief sich die durchschnittliche Einnahme im Ganzen jährlich auf 1,246,721 Gldn. Die außerordentlichste Steigerung hat seit Einführung der Dampfschiffahrt der Transport von Reisenden auf dem Rheine gewonnen, welcher jedenfalls mehr als irgend ein anderer Strom wegen seiner malerischen Ufer befahren wird.

Godesberg in Herders Conversations-Lexikon von 1855

Godesberg, Dorf 1 St. oberhalb Bonn mit den Ruinen eines ehemals kurfürstl. kölnischen Schlosses, herrlicher Aussicht.

Quelle: Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855,

Eintrag „Prostitution“ in Meyers Großes Konversations-Lexikon von 1908

Prostitution (lat.), die von einem Weib öffentlich gewerbsmäßig betriebene Preisgebung des eignen Körpers gegen Entgelt an jeden Beliebigen. Zwischen dieser Form des geschlechtlichen Verkehrs und dem in einer aus Liebe geschlossenen Ehe liegen sehr viele andre, die je nach dem Standpunkte des Beurteilenden auch zur P. gerechnet werden oder nicht. Jedenfalls hat man zu unterscheiden zwischen der öffentlichen P. und einer geheimen, die sich unter irgend einem Deckmantel verbirgt. Die P. findet sich schon im Altertum und bei sehr vielen Naturvölkern. Oft war und ist die P. mit dem religiösen Kultus verbunden. In Babylon zwang das Gesetz jede Frau, sich einmal in ihrem Leben im Tempel der Venus (Istar-Beltis, Mylitta) einem Fremden gegen eine Geldspende preiszugeben. Ähnliches findet sich im Kultus der westasiatischen Astarte, der altpersischen Anaitis und der kyprischen Aphrodite. Auch Ägypten hatte seine heilige P. Der Venustempel in Korinth beherbergte mehr als tausend der Göttin geweihte Mädchen, und allgemein war es Sitte, der Göttin eine Anzahl Mädchen zu weihen, wenn man sie anflehte oder ihr dankte. Solon, der die reichen Einnahmen der Tempel dem Staate zuwenden wollte, gründete das Dikterion, das er mit Sklavinnen bevölkerte. Während aber die Dikteriaden den erotischen Bedürfnissen des niedern Volkes dienten und die Aleutriden als Flötenspielerinnen, Sängerinnen und Tänzerinnen bei Gastmählern erschienen, waren die Hetären durch Schönheit, seine Erziehung und Bildung hervorragende Mädchen, die dem ästhetischen Enthusiasmus der Griechen entgegenkamen und vielfach für die Kunst, die Literatur und die Geschichte des Landes bedeutungsvoll wurden. Die Patriarchen und Propheten des Alten Testaments bezeugen, daß zu ihrer Zeit schon P. bestand (1. Mos. 34,31; 38,15); doch war die P. den Töchtern Israels untersagt. Viel verbreitet war im Altertum und ist bei manchen Völkern noch jetzt die gastliche P., bei der die Frau des Wirtes oder irgend ein andres Weib dem Gaste zur Verfügung gestellt wird. Die Römer hatten öffentliche staatliche und private Freudenhäuser (lupanaria und fornices) sowie selbständige Lustdirnen (meretrices und prostibulae), und in ihren Bädern pflegten sich feile Frauen einzufinden. Der keusche Sinn, die Sittsamkeit und Ehrbarkeit, die den Frauen und Mädchen der alten Germanen in hohem Grad eigen war, ging zu einem größern Teil mit dem Eindringen römischer Kultur und in der Berührung mit andern Völkern verloren. Zwar suchten die christlichen Gesetzgeber und Regenten dem Übel zu steuern (so gab Karl d. Gr. in seinen Kapitularien das erste Beispiel einer übertriebenen Strenge), allein trotz der harten Strafen (Brandmarken und Abschneiden der Nase), mit der 1158 auch Friedrich I. Barbarossa die Unzucht verfolgte, war doch nichts häufiger als liederliche Frauen und Frauenhäuser. Hierzu trugen die Kreuzzüge wesentlich bei, und das europäische Mittelalter kannte neben der zarten Minne auch die P. in ihrer widerwärtigsten Gestalt. Man sah im Mittelalter die P. als einen notwendigen Teil des staatlichen Organismus an und strebte in den Städten dahin, das Verhältnis zwischen P. und Stadtregiment[389] auf Grund eines gegenseitigen Vertrags zu ordnen. Die Obrigkeit kontrollierte an manchen Orten die Frauenhäuser (Jungfernhöfe, Bordelle, vom angelsächsischen borda, »Haus«) und nahm die Wirte (Rufsiane), die Bedienstete des Rats waren, in Pflicht und Eid, daß sie die nötige Anzahl von Frauen (törichte Dirnen, fahrende Frauen) vollständig hielten; anderwärts gab man den Prostituierten eine Zunftordnung, erhob aber von ihnen Gefälle und stellte sie unter Aussicht des Stockmeisters oder Henkers. Überall aber bediente man sich der öffentlichen Buhlerinnen ohne Scham und Scheu. Das Konzil zu Konstanz (1414) lockte nicht weniger als 1500 feile Frauen herbei. Noch im Dreißigjährigen Kriege folgten den Heeren große Scharen von Dirnen. Viele Städte duldeten in den Bordellen nur heimische, andre nur fremde Mädchen. Es bestand ein schwunghafter Mädchenhandel (s. Kuppelei und Mädchenschutz) auch nach auswärts, besonders nach Venedig, London, Bergen; am begehrtesten waren schwäbische und sächsische Mädchen. Dieser Mädchenhandel hat sich bis in die Gegenwart erhalten und betrifft jetzt namentlich auch Böhminnen, Galizierinnen, Ungarinnen etc. Zu seiner Unterdrückung werden vielfach nur heimische Mädchen polizeilich geduldet. – In Indien ist die P. überall, wo noch alte wahre Frömmigkeit herrscht, religiös geregelt. Die Mädchen geben sich einem Gotte hin, der sich durch seinen Priester vertreten läßt, und dann dürfen sie dieselbe Gunst allen Leuten ihrer Kaste erweisen. Die höchsten Ehren genießen die Tempelmädchen der beiden obern Kasten, die eigentlichen Bajaderen (s. d.), während die Nautsch- oder Tanzmädchen aus den untern Klassen stammen und sich einem größern Kreise von Männern widmen können, da nur der Umgang mit einem niedern, nicht mit einem höhern Kastner schändet. Die Almehs in Ägypten sind wie die Puzen auf Java und die Sives in Polynesien Vertreterinnen der gemeinen P. In schlimmster Weise treiben das Geschäft der P. die Blumenmädchen in China, die teils in Blumenbooten auf dem Wasser, teils in blauen Häusern auf dem Lande Gäste empfangen; dort werden gestohlene oder von ihren Eltern verkaufte Kinder lediglich zur P. herangebildet. Auch in Japan verkaufen unbemittelte Leute ihre Töchter in die Teehäuser, die unter dem Schutze der Regierung stehen; Sinagawa, eine Vorstadt Tokios, wird nur von Freudenmädchen bewohnt; allein kein Schimpf ist mit dem Gewerbe verknüpft, die Dirnen sind sogar sehr gesucht als Frauen und leben später in der Ehe unbescholten.
Die P. entspringt zweifellos der Nachfrage seitens des Mannes, dessen geschlechtliches Bedürfnis sich lebhafter äußert als das des Weibes und dessen Natur von Haus aus etwas polygam ist. Neben dieser physiologischen Wurzel hat die P. aber eine nicht minder starke soziale. Unsre Verhältnisse gestatten sehr vielen Männern nicht, im frühen Mannesalter eine Ehe zu schließen, und viele Ehen sind nicht derart, daß sie den Mann vom außerehelichen geschlechtlichen Verkehr ab halten. Die Mädchen geraten fast immer, wenigstens in den meisten Fällen, durch die Not des Lebens, durch äußere Verhältnisse auf die schiefe Ebene. In den untern Ständen leben vielfach beide Geschlechter zusammen, ohne sich um die Regeln zu kümmern, an die sich die obern Stände zu binden pflegen. Von P. kann hierbei keine Rede sein, die Verhältnisse sind meist monogamisch und die Mädchen werden zum großen Teil gute Mütter, brauchbare Hausfrauen und meist treue Gattinnen. Wird aber das Mädchen, nachdem es Mutter geworden ist, von dem Manne verlassen, dann gerät es meist in bittere Not. Ein sehr großer Teil der industriellen weiblichen Arbeit (Konfektionsbrauche, Hausindustrie, Kellnerinnen etc.) wird so schlecht bezahlt, daß bei angestrengtester Tätigkeit der Verdienst alleinstehender Mädchen nicht ausreicht, den dürftigsten Lebensunterhalt zu bestreiten. Nur kräftige Naturen werden in solchen Fällen der sich reichlich bietenden Verlockung widerstehen. Kommen aber Leichtfertigkeit, Putzsucht, Genußsucht hinzu, dann verfallen solche Mädchen sehr schnell der P. Nun gibt es auch viele geistig anormale, moralisch minderwertige, zu jeder Arbeit unbrauchbare (degenerierte) Mädchen, und diese ergeben sich ohne weiteres und sehr früh der P. in ihrer abschreckendsten Form. Es wäre aber ganz falsch, wenn man alle prostituierten Mädchen als Degenerierte bezeichnen wollte. Oft genug geraten Mädchen von guter Erziehung und guter Herkunft als Opfer raffinierter Verführung unter die Prostituierten, und zur geheimen P. bis hinauf zu den eleganten Vertreterinnen der großstädtischen Halbwelt gehören Frauen von hoher Intelligenz ohne jede Spur eines geistigen Defekts.
Die P. wird in verschiedener Weise betrieben. Die Mädchen wohnen allein, auch wohl zu zweien oder dreien bei einer Kupplerin, dienen in Kneipen oder sind durch polizeiliche Maßregeln zusammengedrängt. Wenn sie als Schlafgängerinnen unter beschränktesten Verhältnissen in Familien mit Kindern wohnen, so werden diese in hohem Grade moralisch gefährdet, auch das Treiben der Mädchen auf den Straßen wirkt verführerisch auf jugendliche Personen. Die größte Gefahr der P. liegt aber in der Verbreitung der Geschlechtskrankheiten (Tripper, Syphilis; s. Geschlechtskrankheiten), und man hat sich deshalb seit den frühesten Zeiten bemüht, die P. zu unterdrücken oder einzudämmen. Völlige Unterdrückung erscheint ausgeschlossen, alle derartigen Versuche sind mißlungen. Das Hervortreten der P. schwankt auf und ab, es hat Zeiten gegeben, in denen sie in erschreckender Weise herrschte, und andre, in denen sie sich wenig bemerkbar machte. Man schätzt heute die Zahl der Prostituierten in Berlin auf 40,000, in London auf 60,000, doch sind diese und ähnliche Zahlen ganz unzuverlässig. Gegenwärtig bewegt sich die öffentliche Sittlichkeit bei uns in aufsteigender Richtung und man hat gegenüber frühern Zeiten kein Recht, über zunehmende Verwilderung zu klagen. Vollkommen berechtigt sind aber die Bemühungen zur Einschränkung der P. Freilich hat sich gezeigt, daß die heimliche P. ganz allgemein in umgekehrtem Verhältnis zur öffentlichen P. steht und dort am zügellosesten herrscht, wo die öffentliche P. unterdrückt wird. Sie steckt dann alle Gesellschaftsklassen und selbst das Familienleben an. Man hat deshalb gewissermaßen mit der P. paktiert, sie unter gewissen Kautelen als unvermeidlich anerkannt. Nach der aus Frankreich stammenden Reglementierung werden Frauenzimmer, die freiwillig erklären, daß sie P. ausüben wollen, oder die derselben überführt worden sind, in eine Liste eingetragen, »ein geschrieben« (eventuell nach vorheriger Verwarnung und Mitteilung dieser Verwarnung an Eltern und Vormünder); sie müssen sich dann zu einer regelmäßigen körperlichen Untersuchung, einer »Kontrolle«, einstellen, und sie werden, falls sie hierbei als krank sich erweisen, zur Behandlung und Heilung einem Krankenhaus überwiesen. Daneben bestehen sitten polizeiliche Vorschriften, die sich auf die Wohnungen der Dirnen, auf die Art ihres Verkehrs in der Öffentlichkeit, Besuch von Konzerten, Theatern, Lokalen,[390] Betreten gewisser Straßen etc. beziehen. Nach dem Bordellsystem müssen die Dirnen in Häusern (Bordelle, Toleranzhäuser) wohnen, die von Wirten unter polizeilicher Kontrolle unterhalten werden, und in denen sie regelmäßig ärztlich untersucht werden. Statt in Bordelle, die gesetzlich verboten, aber polizeilich geduldet werden, hat man auch die Prostituierten in Kontrollstraßen verwiesen, in denen sie ihre Freiheit und Selbständigkeit bewahren, beliebig die Wohnung wechseln können und unabhängig von einem Bordellwirt bleiben. Die Ansichten über den Wert dieser Einrichtungen, die von internationalen Kongressen wiederholt empfohlen worden sind, gehen trotzdem sehr weit auseinander. Gewisse Vorteile sind unverkennbar, aber es lassen sich auch sehr große Mängel gar nicht übersehen und vielfach wird jeder Nutzen bestritten. Statistische Zahlen werden für und wider jene Einrichtungen angeführt. Tatsache ist, daß die Zahl der Bordelle überall abnimmt, und daß die Anzahl der reglementierten Frauenzimmer immer nur einen kleinen Teil der gesamten P. bildet (in Berlin etwa ein Zehntel). Obigen Bestrebungen gegenüber steht der Abolitionismus, der die besondern Zwangs- und Strafbestimmungen verwirft und der P. volle Freiheit geben will, solange sie nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. Er hat im Lauf der letzten Jahre in vielen europäischen Ländern, wie in England, Belgien, Holland, der Schweiz, Schweden und Norwegen, Eingang gefunden. Er verwirft die P., will sie aber mit mildern und liberalen Mitteln bekämpfen. Allgemein wird anerkannt, daß zur Bekämpfung der P. wesentlich gehören die Besserung der Wohnungsverhältnisse der unbemittelten Klassen und des Schlafstellenwesens, die Bekämpfung des Alkoholismus, der zum großen Teil die Degeneration der Nachkommenschaft verschuldet, und die Steigerung der Löhne für Frauenarbeit. Preußen bietet durch sein Fürsorgegesetz vom 1. Juli 1900 die Möglichkeit, für jugendliche Mädchen einzutreten, sie vor Verführung zu bewahren. Notwendig sind Einrichtungen, daß alle Geschlechtskranke Gelegenheit finden, sich diskret, sachgemäß und unentgeltlich behandeln zu lassen, sehr wirksam würde auch die strafrechtliche Verfolgung von Männern und Frauen wegen Übertragung von Geschlechtskrankheiten sein. In weitern Kreisen verspricht man sich auch große Erfolge von ethischen Bestrebungen unter der Jugend. Segensreich wirken Asyle für Prostituierte, die ins bürgerliche Leben zurücktreten wollen (Magdalenenstifter, s. d.). – Über die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten s. »Geschlechtskrankheiten«.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bedroht im § 361 mit Hast Weibspersonen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher Aussicht unterstellt sind, wenn sie den in dieser Hinsicht erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, oder die, ohne solcher Aussicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treiben. Der § 180 des Strafgesetzbuches verbietet das Halten von Bordellwirtschaften, das nach Entscheidung des Reichsgerichts vom 29. Jan. 1883 selbst bei polizeilicher Erlaubnis strafbar ist. – In Österreich fordert das Strafgesetz vom 24. Mai 1885 die Bestrafung von Weibspersonen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, durch die Polizei. Letztere wird jedoch ermächtigt, die P. unter Umständen und bei Befolgung gewisser Vorschriften zu dulden. Gerichtlich bestraft wird nur qualifizierte P.
Vgl. Paul Lacroix (s. d. 2), Histoire de la p. (Par. 1851–54, 6 Bde.; deutsch, Berl. 1901–02, 6 Bde.); Parent-Duchâtelet, De la p. dans la ville de Paris (3. Aufl., Par. 1857, 2 Bde.; deutsch, Freiburg 1903); Hügel, Zur Geschichte, Statistik und Regelung der P. (Wien 1865); Jeannel, Die P. in den großen Städten im 19. Jahrhundert etc. (deutsch, Erlang. 1869); Lecour, La p. à Paris et à Londres 1789–1871 (3. Aufl., Par. 1877); Desprès, La p.en France (das. 1883); Dupouy, La p. dans l’antiquité (5. Aufl., das. 1906); Kühn, Die P. im 19. Jahrhundert etc. (4. Aufl. von Reich, Leipz. 1892); Duboc, Die Behandlung der P. im Reich (3. Aufl., Magdeb. 1879); Sailer, Die Magdalenensache in der Geschichte (das. 1880); Schrank, Die P. in Wien (Wien 1886, 2 Bde.) und Die amtlichen Vorschriften betreffend die P. in Wien (das. 1899); Stursberg. Die P. in Deutschland (Düsseld. 1887); Tarnowsky, P. und Abolitionismus (Hamb. 1890); Lombroso und Ferrero, Das Weib als Verbrecherin und Prostituierte (deutsch, das. 1894); Schmölder, Die gewerbsmäßige Unzucht und die zwangsweise Eintragung in die Dirnenlisten (Berl. 1894); Ströhmberg, Die P. (Stuttg. 1899) und Die Bekämpfung der ansteckenden Geschlechtskrankheiten im Deutschen Reich (das. 1903); Blaschko, Hygiene der P. und der venerischen Krankheiten (Jena 1901); Fiaux. La p. cloitrée (Brüssel 1902); »Geschlechtskrankheiten und P. in Frankfurt a. M.« (Frankf. 1903); Fischer, Die P., ihre Geschichte und ihre Beziehungen zum Verbrechen (Stuttg. 1903); Bettmann, Die ärztliche Überwachung der Prostituierten (Jena 1905); v. Düring, P. und Geschlechtskrankheiten (Leipz. 1905). Der 2. Band der dem Internationalen Brüsseler Kongreß von 1899 vorgelegten Druckschriften enthält das Ergebnis der Erhebungen über den Stand der P. in den Kulturländern.

Eintrag „Bordell“ in Brockhaus‘ Kleines Konversations-Lexikon von 1911

Bordell, öffentliches Haus, in dem Prostituierte gehalten werden; nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§§ 180, 181) verboten, in einzelnen Städten geduldet.

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