Meinung: Warum ich den Impfpflaster im Rahmen Tweet von Dunja Hayali daneben finde

Moderatorin Dunja Hayali twitterte:

#ichbingeimpft

Happy. Relieved. Released

Danke an alle, die uns das ermöglichen/ ermöglicht haben 🙏

Und danke an alle, die weiter Rücksicht nehmen. Es gibt Menschen, die können sich nicht impfen lassen bzw bauen keine Antikörper auf – die brauchen weiter unsere Solidarität!

…und ich finde diesen tweet völlig daneben. Die Impfung ist leider in vielen Kreisen eine höchst umstrittene Angelegenheit. Um Zweifler zu überzeugen, sollte man das Thema positiv rational betrachten und darstellen.

Die Impfung durch das Einrahmen der Pflaster aber in eine übersteigerte emotionale, ja fast schon sektiererische und pseudoreligiöse Ecke zu stellen, wie es dieser tweet tut, ist problematisch und mindestens so kontraproduktiv wie die Impfkampagne mit Günther Jauch.

Und beides wird von Impfgegnern dementsprechend ausgeschlachtet. Das muss nicht sein.

App Tipp: SafeVac

Für alle, die sich gerade gegen Corona impfen lassen und die der Forschung helfen wollen, möchte ich die Safevac App des Paul Ehrlich Institut ans Herz legen. Mit dieser können Sie Feedback geben, wie gut sie eine Impfung vertragen haben.

Einfach herunterladen, starten, ein paar Angaben zur Impfung machen und dann zu bestimmten Zeitpunkten Fragen beantworten, ob es Beschwerden gegeben hat. Und das war es schon.

Bei Google Play
Im Apple App Store

Fragen zur App

Wie lange nach der Info kann ich mich bei der App anmelden?

Die Anmeldung ist bis zu 48 Stunden nach der Impfung möglich, die App Nutzung ist anonym.

Ich habe schon meine Erstimpfung erhalten, erfahre aber jetzt erst von der App. Kann ich auch mit der Zweitimpfung einsteigen?

Derzeit ist der Einstieg nur mit der Erstimpfung möglich.

 

Meinung: Warum die Impfung gegen COVID-19 nicht direkt verpflichtend sein sollte

Mit zunehmender Verfügbarkeit der Corona Impfstoffe wird natürlich auch über das Thema Impfpflicht diskutiert.

Voranstellen möchte ich, dass ich grundsätzlich Befürworter einer Impfpflicht – wie z.B. bei Masern – bin und diese auch bei Corona für verfassungsrechtlich unproblematisch halte. Der parlamentarische Rat hatte bei der Verabschiedung des Grundgesetzes die Pockenimpfpflicht im Hinterkopf und das Bundesverfassungsgericht stellte dazu noch 2010 fest:

“Der Staat verlangt dem Impfpflichtigen ein Sonderopfer ab, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Die Maßnahme soll nicht allein den Geimpften persönlich schützen, sondern darüber hinaus die Krankheit, die durch Ansteckung verbreitet wird, im Interesse der Allgemeinheit eindämmen. Die gesamte Bevölkerung ist mithin Nutznießer der individuellen Impfung.” (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010- 1 BvR 1541/09).

Dennoch halte ich eine Einführung einer Corona-Impfpflicht derzeit für nicht sinnvoll – allein schon, da zum Beginn ohnehin nicht genug Impfstoffdosen zur Verfügung stehen werden. Zuerst sind medizinisches Personal, andere systemrelevante Berufe und Risikogruppen dran, erst dann die breite Bevölkerung. Und hier glaube ich, dass die für eine Herdenimmunität erforderliche Masse im Laufe einer absehbaren Zeit durch die Menschen, die sich freiwillig impfen lassen wollen, erreicht wird. Mehr als 60% bis 70% der Bevölkerung müssen es wahrscheinlich gar nicht sein.

Erst dann, wenn sich abzeichnet, dass die notwendige Durchimpfungsrate durch Freiwilligkeit nicht erreicht wird und – wovon ich ausgehe – der Impfstoff hinreichend sicher ist, sollte eine Impfpflicht eingeführt werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt heizt das Thema Impfpflicht die ohnehin schwierige Diskussion um die richtigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie nur unnötig an – und sollte daher erst und nur auf den Tisch, wenn diese Diskussion tatsächlich geführt werden muss.

Hinweis: Dieser Text wurde am 27. April 2021 überarbeitet.

Was bedeutet Anti-Vaxer?

Als Anti-Vaxer bezeichnet man im englischen jemanden, der gegen Impfung ist.

Im übertragenen Sinne verwendet man es auch als Bezeichnung für Personen, die wissenschaftliche Fakten ignorieren oder ablehnen.

10 Fakten zum 26. August

  1. Miriam und Teresa haben heute Namenstag.
  2. Vorbildlich fortschrittlich: Das Königreich Bayern führt 1807 als erstes Land der Welt die Pflichtimpfung gegen die Pocken ein.
  3. 1883 bricht der indonesische Vulkan Krakatau aus. Es handelt sich dabei um den zweitgrößten Vulkanausbruch der Neuzeit. So ist der Knall noch in 4.800km Entfernung zu hören, die Flutwelle wird auch in Europa registriert und die Asche sorgt weltweit für Verdunklungen.
  4. Reichsfinanzminister Matthias Erzberger wird 1926 durch die rechtsgerichtete Organisation „Consul“ ermordet. In Erinnerung daran wurde am heutigen Tag im Jahr 2011 der Festsaal des Bundesfinanzministeriums der „Matthias Erzberger Saal“ getauft.
  5. Die erste „Bravo“ erscheint 1956. Auf dem Titel sind Marylin Monroe und Schauspieler Richard Widmark. Dr. Sommer gibt es noch nicht.
  6. Die NASA Raumsonde Voyager 2 fliegt 1981 am Saturn vorbei und liefert viele Fotos des Planeten, seiner Ringe und Monde.
  7. 2004 stürzt ein Lastwagen von der Wiehltalbrücke, wobei der Fahrer ums Leben kommt. Die Brücke wird dabei so schwer beschädigt, dass umfangreiche Reparaturarbeiten nötig werden, die über 32 Millionen kosten. Damit ist dies der – zumindest hinsichtlich Sachkosten – bislang folgenreichste Autounfall Deutschlands.
  8. Abchasien und Südossetien werden 2008 von Russland als souveräne Staaten anerkannt.
  9. Peggy Guggenheim wird 1898 geboren.
  10. Anjezë Gonxhe Bojaxhiu, bekannt als Mutter Theresa, kommt 1910 auf die Welt.

10 Fakten zum 14. Mai

  1. Bonifatius und Christian haben heute Namenstag.
  2. Im Jahre 1607 gründen 104 britische Siedler auf einer Insel im James River in der Kolonie Virginia Jamestown, die die erste dauerhafte Siedlung der Engländer auf dem amerikanischen Kontinent ist.
  3. In einer englischen Wochenzeitung erscheint 1692 der erste Wetterbericht.
  4. Der englische Landarzt Edward Jenner verabreicht 1796 dem achtjährigen James Phipps die erste Schutzimpfung gegen Pocken.
  5. In Österreich-Ungarn wird 1869 mit der Verabschiedung des Reichsvolksschulgesetzes die achtjährige Bürgerschule eingeführt.
  6. Der Staat Israel wird 1948 gegründet. David Ben Gurion ist der erste Ministerpräsident.
  7. 1970 gelingt Andreas Baader mit Hilfe von Ulrike Meinhof, Irene Goergens, Ingrid Schubert die Flucht aus der Haft während einer von seinem Anwalt Horst Mahler beantragten Ausführung. Die Aktion gilt als Geburtsstunde der RAF.
  8. Die NASA startet 1973 Skylab, die bislang einzige rein US-amerikanische Raumstation.
  9. Ernesto „Che“ Guevara wird 1928 geboren.
  10. Mark Elliot Zuckerberg kommt 1984 auf die Welt.

10 Fakten zum 8. April

  1. Japan feiert heute Kambutsue, die Geburt von Buddha. In den Schreinen werden Statuen des neugeborenen Buddha aufgestellt und es werden Prozessionen durch die Städte veranstaltet.
    Es ist der Tag der Roma, an dem Europas größte Minderheit auf ihre Situation aufmerksam macht. In vielen Ländern werden die Roma unterdrückt und sind vielen Schikanen ausgesetzt.
    Beate und Walter haben heute Namenstag.
  2. Der Bauer Georgios Kentrotas findet auf der Ägäis-Insel Milos bei der Suche nach Baumaterial an diesem Tag im Jahr 1820 die Venus von Milo.
  3. Das deutsche Reich führt 1874 die Impfung gegen Pocken mit dem Reichsimpfgesetz verpflichtend ein.
  4. Der Longacre-Square (Bild) in New-York wird heute im Jahre 1904 nach der dort ansässigen New-York-Times in Times-Square umbenannt.
  5. Der seit dem 4. April 1906 andauernde Ausbruch des Vesuv erreicht seinen Höhepunkt: Asche wird in bis zu 1300 m Höhe geschleudert, die Spitze des Berges wird gekappt und er verliert über 200 m Höhe. Insgesamt sterben mehr als 100 Menschen.
  6. 1945 bombardieren die Alliierten bei Celle einen Transport von Gefangenen vom KZ Salzgitter Drütte nach Bergen Belsen, wodurch vielen Gefangenen die Flucht gelingt. Sie werden von Polizei, SS, Wehrmacht und auch der Celler Zivilbevölkerung verfolgt und wahllos ermordet. Die Einwohner rühmen sich seinerzeit der sog. „Celler Hasenjagd“.
  7. In Hamburg-Altona wird 2000 die erste moderne Babyklappe eingeweiht, bei der neugeborene Kinder anonym abgegeben werden können.
  8. 2002 stellt die Kirch-Gruppe (Premiere) des inzwischen verstorbenen Medienunternehmers Leo Kirch Insolvenzantrag. Sie wird von Schulden von mehr als 7 Milliarden Euro gedrückt.
  9. Der israelische Diplomat und Publizist Avi Primor kommt 1935 auf die Welt.
  10. Modedesignerin Vivienne Westwood wird 1941 geboren.

Meinung: Statt Impfpflicht – selber zahlen im Krankheitsfall

Angesichts der gehäuft auftretenden Fälle von Erkrankungen an Masern in Berlin wird nun wieder einmal über eine Impfpflicht diskutiert. Meiner Meinung nach gibt es für diese sehr gute Gründe. Fraglich bleibt, ob sie angesichts der derzeitig vorherrschenden Hysterie in gewissen Kreisen zunächst politisch und letztlich praktisch umsetzbar wäre.

Andere wie die Bonner Bundestagsabgeordnete Katja Dörner schlagen stattdessen Beratungsgespräche vor. Hier ist aber fraglich, ob der harte Kern der Impfgegner damit überhaupt erreicht werden kann.

Wirksamer könnte sein, den Besuch von Schule und Kindergarten von einem umfassenden bestehenden Impfschutz abhängig zu machen und Ausnahmen nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen. Grundsätzlich eine wirksame Methode, doch erfasst man damit nicht geimpfte Erwachsene nicht.

Bliebe folgendes: ein Beratungsgespräch über die Impfung ist verpflichtend, auch für nicht geimpfte Erwachsene. Wer sich nach diesem Beratungsgespräch gegen eine Impfung entscheidet, muss im Falle einer spezifischen Erkrankung seiner Krankenhasse dann die Behandlungskosten ersetzen.

Noch weitergehend denkbar: Es wird gehaftet, sobald durch einen nicht geimpften Menschen ein Virus übertragen wird, wobei eine Beweislastumkehr gilt, um die Verfahren zu vereinfachen.

Die Impfraten würden aber schon in der abgeschwächten Variante deutlich ansteigen.

Dokumentiert: Impfgesetz vom 8. April 1874

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§. 2.

Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

§. 3.

Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5). erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§. 4.

Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§. 5.

Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

§. 6.

In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unterstellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§. 5) werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.

§. 7.

Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach §. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des § 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt.

§. 8.

Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.

§. 9.

Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.

§. 10.

Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§. 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,
oder,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung (§§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.

§. 11.

Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (§. 10) anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei.

§. 12.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 13.

Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen (§. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.

§. 14.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

§. 15.
Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8 Absatz 2, §. 7 und durch §.13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.

§. 16.

Wer unbefugter Weise (§. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

§. 17.

Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt.

§. 18.

Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft.
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen treffen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen, über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. April 1874.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Übrigens, irrationale Impfkritiker gab es schon immer, wie die Illustration oben zeigt. Die Karikatur ist von  James : Gillray und ist 1802 entstanden.

Was bedeutet der ICD-10 Code Z29.1?

Hier erfahren Sie, wofür der ICD-Code Z29.1 steht, wie man ihn z.B. auf dem gelben Schein, Arztbriefen und anderen medizinischen Dokumenten findet.

  • Immunglobulinprophylaxe
  • Immunprophylaxe
  • Immunprophylaxe [passive Impfung] gegen Hepatitis B (mit spezifischem Immunglobulin)
  • Immunprophylaxe [passive Impfung] gegen Tetanus (mit spezifischem Immunglobulin)
  • Immunprophylaxe [passive Impfung] gegen Tollwut (mit spezifischem Immunglobulin)
  • Prophylaktische Immunglobulingabe
  • Prophylaktische Immuntherapie
  • Prophylaktische Verabreichung von Gammaglobulinen
  • Vorbeugende Immunisierung
  • Vorbeugende Immuntherapie

Mehr Informationen finden Sie hier bald.