Rund um die Homeofficepflicht November im 2021

Die Homeoffice Pflicht ab November 2021

Seit dem 24. November 2021 gilt wieder eine Homeoffice Pflicht. Geregelt ist diese im „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“. Dessen  § 28b [Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung] lautet


Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.

„Rund um die Homeofficepflicht November im 2021“ weiterlesen

Meinung: Zur Verfassungsmäßigkeit der Masernimpfpflicht

Über einen Thread auf twitter ergab sich eine Diskussion zur kommenden Impfpflicht bei Masern, in deren Rahmen auch die Verfassungsmäßigkeit diskutiert und teilweise verneint wurde. Hier daher ein paar Worte zur Rechtslage bei Impfpflichten im allgemeinen und der Masernimpfpflicht im Besonderen.

Ist eine Impfpflicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar?

Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Impfzwang grundsätzlich überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Zwar stellt jede Impfung einen Eingriff in grundgesetzlich garantierte körperliche Unversehrtheit dar, doch steht sie unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem Zusammenhang bei einer Entscheidung rund um die Pockenimpfung treffend fest, dass der Wesensgehalt des Grundrechts nicht durch einen Eingriff angetastet werden kann, „dessen Zielsetzung gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist.“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, Az.: BVerwG I C 170.56).

Dies sah übrigens schon der Parlamentarische Rat so, der den damals bestehenden reichsgesetzlichen Impfzwang gegen die Pocken als Beispiel für einen zulässigen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit hervorhob. Die Abgeordneten Eberhard, Süsterhenn und Nadig machten zudem in der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 11.01.1949 klar, dass sich dies nicht nur auf die Pocken, sondern auch auf alle anderen Krankheiten beziehen müsse. Der bisweilen und im angesprochenen Thread geäußerte Vorwurf, ein Impfzwang sei schon mit dem Geise des Grundgesetzes nicht vereinbar, ist also falsch, um nicht zu sagen absurd.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt dieser Linie auch in der jüngeren Rechtsprechung treu und macht deutlich, dass es bei der Frage nach der Impfpflicht auch nicht nur um Individualrechte geht:

„Der Staat verlangt dem Impfpflichtigen ein Sonderopfer ab, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Die Maßnahme soll nicht allein den Geimpften persönlich schützen, sondern darüber hinaus die Krankheit, die durch Ansteckung verbreitet wird, im Interesse der Allgemeinheit eindämmen. Die gesamte Bevölkerung ist mithin Nutznießer der individuellen Impfung.“ (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010- 1 BvR 1541/09).

In diesem Zusammenhang sollte man sich bei der Diskussion um die Impfpflicht vergegenwärtigen, dass Art. 2. Abs. 2 ja nicht nur die eigene, sondern die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes schützt, woraus eine nicht unerhebliche Meinung sogar die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung eines Impfzwangs sieht. Dass sich diese möglicherweise auch noch aus Art 20 Abs. 1 GG und aus dem Gedanken des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ergibt, soll hier nur am Rande erwähnt werden.

Es ist praktisch einhellige Meinung in Rechtsprechung, Forschung und Lehre, dass eine Impflicht verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht ggf. sogar geboten ist.

Konkret – die Masernimpfpflicht

Doch wie sieht es konkret mit der Impfpflicht gegen die Masern aus?

Diese, genauer das zugrundeliegende Gesetz, muss verhältnismäßig sein, was der Fall ist, wenn ein legitimer Zweck mit einem legitimen Mittel verfolgt wird und das gewählte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen zur Zweckerreichung ist.

Der Zweck ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der von Personengruppen, die selbst nicht geimpft werden können und auf den Herdenschutz angewiesen sind, also Säuglinge oder Personen mit Erkrankungen. die eine Impfung ausschließen. Der Gesundheitsschutz ist ein hohes Gut, das Verfassungsrang genießt. Ein legitimer Zweck ist also zu bejahen.

Dass eine Impfpflicht grundsätzlich auch ein legitimes Mittel ist, haben wir ja schon mit der einhelligen Meinung festgestellt.

Auch kein Zweifel besteht, dass das gewählte Mittel dazu geeignet ist, den Zweck zu erreichen, denn der Gesetzgeber hat „vor allem im Gesundheitswesen bei der Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum“ (ständige Rechtsprechung des BVerfG, siehe z.B. Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005– 2 BvF 2/03). Insbesondere muss das gewählte Mittel nicht optimal sein, sondern nur der Zweckerreichung im weitesten Sinne dienlich sein.

Diskutieren könnte man allenfalls bei der Erforderlichkeit. Denn kommt es in Deutschland derzeit nicht nur zu wenigen Masern-Erkrankungen? Und gibt es nicht schon bei der Erstimpfung gegen Masern eine hohe Quote von rund 95%? Dann könnte man sagen, dass die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ein milderes und gleich effektives Mittel sei. Der Deutsche Ethikrat führt zur aktuellen Diskussion aus, die Masern seien „geradezu ein Musterbeispiel einer Infektionskrankheit…, deren Eradikation im globalen Maßstab möglich wäre. Trotzdem „gelingt schon ihre Elimination in verschiedenen Weltregionen … bislang nicht dauerhaft. Auch in Deutschland ist das Ziel, die Masern zu eliminieren, bisher verfehlt worden. Ursachen dafür, dass die Elimination der Masern bisher in Deutschland nicht gelungen ist, sind zum einen die nicht ausreichende Quote bei den Zweitimpfungen sowie die insgesamt zu spät erfolgenden Erst- und Zweitimpfungen im Kindesalter.“ Da diese Quote durch eine Impfplicht erhöht werden kann, ist die Pflichtimpfung auch erforderlich.

Auch ist eine Schutzimpfung grundsätzlich ein angemessenes Mittel – sie ist nicht mit Kosten für den einzelnen verbunden und es gibt hinreichend Ausnahmeregelungen für Fälle, bei denen die Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Das Risiko von Komplikationen ist überschaubar, für den unwahrscheinlichen Fall von dauerhaften Schäden sieht § 60 IfSG kompensatorische Ansprüche vor.

Fazit

Eine Masernimpfpflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es nicht sogar die Einführung dieser bedingt.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Masern aktuell – gerade auch dank der aktuell schon hohen Impfquote – in Deutschland derzeit nur eine vergleichsbare geringe Gefahr darstellen. Die Impfpflicht stellt sicher, dass es bei dieser hohen Quote bleibt und sich die Quote insbesondere bei der wichtigen Zweitimpfung verbessert. Ziel ist und muss es sein, die Masern in Gänze auszurotten, wie es bei den Pocken schon gelungen ist,

Zudem wird die Bildung von ungeimpften Gruppen – wie sie in manchen Milieus inzwischen beobachtet werden kann – wirksam verhindert.

§ 60 IfSG – Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.