Wie geht es für BEV Energie-Kunden weiter?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die BEV – Bayerische Energieversorgung – hat Insolvenz angemeldet und die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde durch das Amtsgericht München am 30. Januar 2019 eröffnet:

Az.: 1513 IN 219/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH, Nymphenburger Straße 154, 80634 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Steger Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 209234
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte NICKERT, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg
Geschäftszweig: Energieversorgung

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 29.01.2019 um 17.15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Schwanthalerstraße 32, 80336 München.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Was bedeutet das für die Gas- und Stromversorgung der BEV Kunden?

Für Kunden des insolventen Energieversorgers stellt sich jetzt die Frage, wie es weiter geht, insbesondere, ob eine weitere Versorgung mit Strom und Gas erfolgt.

Zunächst das wichtigste: Die eigene Versorgung mit Strom oder Gas ist nicht gefährdet. In Deutschland springt – sobald die BEV einen Haushalt nicht mehr beliefern kann – der örtliche Grundversorger im Zuge der sog. Ersatzversorgung ein.

Von diesem werden Sie im Regelfall schriftlich informiert, dass Sie sich nun bei diesem in Belieferung mit Strom oder Gas befinden.

Doch Obacht: die Preise bei Ihrem Grundversorger sind im Regelfall höher, als es auf dem freien Markt möglich und sogar üblich ist.

Besser Gas- oder Stromanbieter wechseln

Wir empfehlen daher, einen neuen Anbieter zu suchen wie z.B. STROGON. Alternativ können Sie z.B. über die Portale Check24 oder Verivox einen neuen Stromanbieter suchen.

Was passiert mit meinem Bonus?

Dass Boni ausgezahlt werden, ist derzeit unwahrscheinlich, um nicht zu sagen ausgeschlossen. Sie können diese nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.

Soll ich weiter meinen Abschlag zahlen?

Grundsätzlich müssen Sie natürlich für empfangene Leistungen bezahlen. Die BEV hat aber bereits angekündigt, den Februar Abschlag nicht mehr einzuziehen. Dementsprechend sollten Sie als sog. Selbstzahler oder Überweise auch den Februar-Abschlag nicht mehr überweisen.

Kann ich Lastschriften zurückgehen lassen?

Auch hier gilt: Grundsätzlich müssen Sie natürlich für empfangene Leistungen bezahlen. Ob Sie aufgrund von Gegenansprüchen – z.B. aufgrund von nicht empfangenen Bonuszahlungen – Lastschriften zurückgehen lassen können, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

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