Die Entwicklung der Mineralölsteuer bzw. Energiesteuer auf Diesel von 1939 bis 2022

 

Hier finden Sie Entwicklung der Mineralölsteuer, seit 2006 Energiesteuer genannt, auf Diesel. Die Beträge sind auf Cent umgerechnet.

05.09.1939 1,68
21.01.1951 4,69
01.06.1953 2,71
01.05.1955 7,77
01.04.1960 9,8
01.01.1964 15,18
01.01.1967 16,73
01.03.1972 18,8
01.07.1973 21,38
01.04.1981 22,93
01.07.1991 28,12
01.01.1994 31,7
01.04.1999 34,77
01.01.2000 37,84
01.01.2001 40,9
01.01.2002 43,97
01.01.2003 47,04

Die Entwicklung für Benzin ist hier.

Fakten über DIESEL

DIESEL (Code bzw. Symbol DIESEL) ist ein Krypto Token und kann gehandelt werden.

DIESEL hat eine eigene Website.

DIESEL ist auf twitter vertreten.

Sie haben Erfahrungen mit DIESEL gemacht? Dann schreiben Sie doch hier einen Kommentar.

Mehr Informationen zu Kryptowährungen und Token gibt es auch auf unserem Crypto Hub.

Meinung: Ruhig, Brauner – ein kurzer Kommentar zur Diesel Fahrverbot Diskussion

Wie dank ausgiebiger Berichterstattung in allen Medien, ARD Brennpunkt Sondersendungen und überbordender Diskussionen in den sozialen Medien wohl jeder in Deutschland mitbekommen:

das Bundesverwaltungsgericht lässt grundsätzlich Fahrverbote für Diesel Fahrzeuge in Deutschland zu.

Der Aufschrei ist groß. Allenthalben ist von Enteignung der Diesel-Fahrer die Rede. Als hätte das Gericht von Heute auf Morgen alle Dieselfahrzeuge in Deutschland verboten und deren Einziehung und Zerstörung angeordnet.

Konkret ging es in dem Urteil aber nur um die Rechtmäßigkeit der Fahrverbote in Düsseldorf und Stuttgart.

Zu Stuttgart (BVerwG 7 C 30.17 – Urteil vom 27. Februar 2018) schreibt das BVerwG in der Pressemitteilung:

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Und für Düsseldorf (BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018):

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.

Festhalten kann man also, dass

  • es Diesel Fahrverbote nur in einzelnen Gebieten geben wird
  • Fahrverbote wohl nur an einzelnen Tagen geben wird
  • diese dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden müssen
  • es daher z.B. Ausnahmeregelungen für Handwerker und Anwohner geben muss.

Man kann das Urteil sogar noch viel weiter denken: Dieselfahrverbote sind nur zulässig, wenn Sie dem Ziel der Luftreinhaltung dienen. Sollte sich in der Zukunft also zeigen, dass Diesel KfZ gar keinen so großen Beitrag zur Luftverschmutzung in den Städten leisten, wären Fahrverbote also gar nicht mehr zulässig.

Warten wir also ab. Die große Panik und Empörung ist jedenfalls unnötig.

Nachtrag:

Eine andere Meinung zum Thema finden Sie hier im Blog vom Huegelkind.