Liste: Anträge zur Impfpflichtabstimmung am 7. April 2022 im Bundestag

Hier finden Sie eine Übersicht der Anträge in Sachen Impfpflicht, über die am 7. April 2022 im Deutschen Bundestag abgestimmt wird:

Drucksache 20/516: Keine gesetzliche Impfpflicht gegen das COVID-19-Virus

Antrag der AfD Fraktion. Hier erfahren Sie mehr.

Drucksache 20/680: Impfbereitschaft ohne allgemeine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 erhöhen

Interfraktioneller Antrag, u.a. Wolfgang Kubicki, Sahra Wagenknecht und viele FDP Abgeordnete. Hier erfahren Sie mehr.

Drucksache  20/899: Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCoVImpfG)

Interfraktioneller Antrag, gleichsam der Regierungsentwurf. Hier finden Sie mehr Infos.

Drucksache 20/954: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verpflichtenden Impfberatung für Erwachsene und einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren unter Vorbehalt gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Interfraktioneller Antrag, Mehr Infos hier.

Drucksache 20/978: Impfvorsorgegesetz – Ein guter Schutz für unser Land

Antrag der CDU/CSU Fraktion, der auf ein Impfregister und Aufklärung setzt und ein Impfgesetz vorbereiten will. Hier mehr.

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 20/1353)

Hier als PDF.

 

Dokumentiert: Petition 84222 gegen den Migrationspakt

Auf den Seiten des Petitionsauschusses des Deutschen Bundestages sollte eine Petition gegen den Migrationspaket platziert werden. Diese wurde jedoch von der Bundestagsverwaltung nicht freigeschaltet. Wir möchten diese hier dokumentieren:

„Dokumentiert: Petition 84222 gegen den Migrationspakt“ weiterlesen

Dokumentiert: Drucksache 19/2883 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2385 –

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2883

19. Wahlperiode – 20.06.2018

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2385 – Globaler Pakt für Migration (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1751)

Vorbemerkung der Fragesteller:

Die Bundesregierung hat die Kleine Anfrage zum Globalen Pakt für Migration (Global Compact of Migration) auf Bundestagsdrucksache 19/1751 beantwortet. Aus dieser Antwort und dem inzwischen im EU-Parlament verabschiedeten Entschließungsantrag 2018/2642RSP vom 17. April 2018 ergeben sich weitere Fragen. Der Entschließungsantrag (unter Punkt 29) „fordert die EU auf, Führungsqualitäten in diesem Prozess an den Tag zu legen und andere Länder zu verurteilen, die aus den Verhandlungen ausscheiden oder erfolgreich darin sind, den Inhalt des endgültigen Pakts zu verwässern.“ Die EU betont (unter Punkt 28), „dass die Migration anerkanntermaßen eine proaktive Anpassungsstrategie, ein Lebensunterhaltssystem gegen Armut sowie ein Faktor ist, der zu integrativem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung beiträgt.“ Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, dem daraus folgenden Zuschussbedarf für die Rentenversicherungsträger, wird nach Auffassung der Fragesteller ein gesellschaftlicher Nutzen nur dann messbar sein, wenn Migration in den Arbeitsmarkt und nicht in die Sozialsysteme erfolgt. Der Entschließungsantrag des EU-Parlaments fordert in vielen Punkten die verbindliche Umsetzung der in dem Globalen Pakt für Migration enthaltenen Positionen auf nationaler Ebene. Dies ist mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. In ihrer Antwort führt die Bundesregierung aus, dass „keine direkten Zahlungen an die IOM“ (= Internationale Organisation für Migration) erfolgen. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort davon aus, durch sichere und reguläre Migration die Sozialsysteme zu entlasten und die Sogwirkung des deutschen Sozialsystems abzumildern (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/1751). Nach Erwartung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Bundesministerin Andrea Nahles in einem Interview, 2017) werden nur ca. 10 bis 20 Prozent der nach Deutschland Migrierenden innerhalb von fünf Jahren einer bezahlten Beschäftigung nachgehen.

„Resettlement- und Relocation-Programme“ (Kapitel 8 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD, Rz 4857 ff) sind nach der Antwort der Bundesregierung „nicht Teil der Verhandlungen zum Global Compact“. Andererseits ist der Kern dieser Programme in der Etablierung von „sicherer und regulärer Migration“ nahezu identisch.

1. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass in Bezug auf Punkt 29 und trotz des Entschließungsantrages des EU-Parlaments Mitgliedsländer (oder andere Länder) in demokratischen Entscheidungsprozessen auf nationaler Ebene frei entscheiden können?

Der Globale Migrationspakt ist nicht als völkerrechtlicher Vertrag zu verstehen, der völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesregierung begründen würde, weshalb die Voraussetzung zur Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG nicht vorliegt. Durch den Globalen Migrationspakt werden Hoheitsrechte weder eingeschränkt noch übertragen. Die Resolution 2018/2642 (RSP) des Europäischen Parlaments hat für die einzelnen Mitgliedstaaten keine rechtliche Bindewirkung und berührt die demokratischen Entscheidungsprozesse in den Mitgliedstaaten nicht.

2. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Evaluierung des im in Frage 1 genannten Entschließungsantrag genannten Prozesses im Lichte des Erhalts deutscher Souveränität und Handlungskompetenz, um sicherzustellen, dass bei einer anderen wirtschaftlichen oder politischen Lage eine Bundesregierung von der EU-Kommission nicht wegen eines „ geordneten Rückzuges“ verurteilt oder wegen „Verwässern“ „kriminalisiert“ wird?

Nein, auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3. Auf welcher Basis (vgl. besonders nachhaltige Entwicklung) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Feststellung in Punkt 28 des Entschließungsantrages für die Zielländer getroffen?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

4. Wie wird die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass der Pakt für Migration vor diesem Hintergrund nachjustiert wird (bitte Handlungsschritte benennen, die gesetzlich ausführbar sind)?

Die Verhandlungen zum Globalen Migrationspakt dauern an, die Frage einer möglichen späteren Nachjustierung stellt sich daher jetzt nicht. Im Übrigen äußert die Bundesregierung sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten.

5. Welche Kosten kommen nach Berechnung der Bundesregierung auf Deutschland durch den Globalen Pakt für Migration zu, selbst wenn keine unmittelbaren Zahlungen an die IOM erfolgen?

6. Wie werden diese Kosten aus Sicht der Bundesregierung budgetiert? Wie verteilen sich die zu erwartenden Kosten auf die Ressorts?

7. Wann debattiert der Deutsche Bundestag diese zusätzlichen Belastungen nach Planung der Bundesregierung?

8. Wie erklärt die Bundesregierung die entstehenden Lasten vor dem Hintergrund, dass nach Erwartung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nur ca. 10 bis 20 Prozent der nach Deutschland Migrierenden innerhalb von fünf Jahren einer bezahlten Beschäftigung nachgehen werden?

Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.

Der Globale Migrationspakt soll rechtlich nicht bindend und damit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG sein, siehe auch Antwort zu Frage 1. Durch den Globalen Migrationspakt entstehen keine verpflichtenden direkten Kosten. Freiwillige Beiträge durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind davon unbenommen.

9. Weshalb und warum werden unterschiedliche Bezeichnungen bereitgehalten, die für das gleiche Resultat (Migration, auch aus sicheren Drittstaaten nach Deutschland) stehen?

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, um welche unterschiedlichen Bezeichnungen es sich hier handeln sollte.

10. Wie stellt die Bundesregierung Transparenz und die Unterscheidbarkeit des Resettlement-und-Relocation-Programms von dem Globalen Pakt für Migration sicher, um eine Verschleierung von Kosten und gesellschaftlichen Folgeeffekten zu vermeiden?

„Relocation“- und „Resettlement“-Programme finden keine Anwendung auf Migrantinnen und Migranten. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/1751 wird verwiesen.

11. Wann hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag das „Resettlement-und-Relocation-Programm“ zur Behandlung und Abstimmung vorgelegt?

Die Bundesregierung informiert den Bundestag regelmäßig in Form von Berichtsbögen über die Umsetzung des „Resettlement“- und „Relocation“-Programms.

12. Welche zusätzlichen Kostenübernahmen aus diesem Programm beabsichtigt die Bundesregierung, in künftigen Haushaltsentwürfen anzusetzen?

Die Bundesregierung hat der EU-Kommission für die Jahre 2018/2019 die Aufnahme von 10 200 Personen im Rahmen von „Resettlement“ und humanitärer Aufnahme angekündigt. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme für dieses Programm ist für den genannten Zeitraum nicht beabsichtigt.

13. Wie vertritt die Bundesregierung einerseits das Fehlen finanzieller Mittel für die Rentenstabilisierung und andererseits das Bereitstellen von Haushaltsmitteln in Milliardenhöhe im Zuge der Flüchtlingskrise unter Darstellung der Ausübung des Amtseides der Bundeskanzlerin und den darin enthaltenen Passus „Schaden vom deutschen Volke abzuwenden“?

Zwischen den genannten Sachverhalten besteht kein Zusammenhang.

14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Migranten, die in anderen EULändern eingereist sind, auch dort verbleiben und die Magnetwirkung der hohen deutschen sozialen Sicherungssysteme nicht zu einer Umsiedlung nach Deutschland führt?

Die Bundesregierung tritt entschlossen für die Verhinderung und Begrenzung von irregulärer Sekundärmigration innerhalb der EU ein. Aus diesem Grund setzt sie sich im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) unter anderem auch für eine stärkere EU-weite Harmonisierung der Aufnahmebedingungen ein.

15. Wie gedenkt die Bundesregierung, die im Global Compact of Migration respektierte nationale Souveränität an den Grenzen vor dem Hintergrund des Zurückweisungsverbotes für Migranten und Flüchtlinge – unabhängig davon, ob sie ein Personaldokument besitzen oder nicht – aufrechtzuerhalten?

Das Vorgehen an deutschen Grenzen richtet sich auch weiterhin nach den einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen sowie dem Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Satz

Dokumentiert: Drucksache 19/1751 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner und der Fraktion der AfD

Deutscher Bundestag: Drucksache 19/1751

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1499

Globaler Pakt für Migration (Global Compact for Migration)

Vorbemerkung der Fragesteller

Bis zum Sommer 2018 werden die zwischenstaatlichen Abkommen in der Phase 3 des Global Compact for Migration verhandelt (https://refugeesmigrants.un.org/intergovernmental-negotiations).

Die auf Basis der New Yorker Erklärung vom 16. September 2016 geplante Annahme des Rahmenabkommens und ihrer beiden Anhänge wird zahlreiche Verpflichtungen („commitments“) zu Flucht (Anhang 1 Comprehensive Refugee Response (CRR) Framework) und Migration (Anhang 2 Towards a Global Compact for Safe Orderly and Regular Migration) nach sich ziehen (https://unngls.org/images/PDF/Declaration-DRAFT_FOR_ADOPTION.pdf).

Deutschland ist im Jahr 1954 der Ursprungsorganisation des IOM (Internationale Organisation für Migration), vormals ICEM, beigetreten.

Im Jahr 2014 hat Deutschland die Zahlungen für die UNHCR-Flüchtlingsfonds vor Ort in Syrien, Jordanien, Libanon etc. um 50 Prozent gekürzt, Österreich gar um 100 Prozent. Die anderen Europäer und die USA nahmen ebenfalls Kürzungen vor (www.uno-fluechtlingshilfe.de/news/syrien-unhcr-schlaegt-alarmdas-geld-geht-aus-366.html).

Der Global Compact for Migration stellt nach Auffassung der Fragesteller einen erheblichen Eingriff in die Souveränitätsrechte Deutschlands dar.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Aushandlung eines „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ (Globaler Migrationspakt) wurde im September 2016 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen in der „New York Declaration“ beschlossen. Der Globale Migrationspakt soll rechtlich nicht bindend und damit kein völkerrechtlicher Vertrag sein. Bis Oktober 2017 haben sechs thematische Sitzungen stattgefunden, bei denen die Mitgliedsstaaten und Organisationen der Vereinten Nationen sowie zahlreiche nicht-staatliche Akteure verschiedene inhaltliche Schwerpunkte eines künftigen Globalen Migrationspaktes diskutierten. Im Dezember 2017 wurde in Mexiko eine Bestandsaufnahmekonferenz durchgeführt, um das bisher Erreichte zu sichten und zu bewerten. Aufbauend auf den Konferenzergebnissen und Inhalten des ergänzenden Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. Januar 2018 haben die beiden Ko-Fazilitatoren Schweiz und Mexiko am 5. Februar 2018 einen Erstentwurf des Globalen Migrationspakts vorgestellt.

Dieser bildet die Grundlage für die zwischenstaatlichen Verhandlungen in New York, die im Februar 2018 begonnen haben und bis Juli 2018 abgeschlossen sein sollen. Die formelle Annahme des Pakts soll im Dezember 2018 auf einer Gipfelkonferenz erfolgen.

1. Welche Bundesministerien und Bundesbehörden waren an der Ausarbeitung des Global Compact for Migration beteiligt?

Die Koordinierung der Position der Bundesregierung erfolgt unter Federführung des Auswärtigen Amts. Beteiligt sind das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

2. Wer hat seitens der Bundesregierung den Global Compact for Migration unterzeichnet?

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

3. Wann wurde der Global Compact for Migration im Deutschen Bundestag behandelt?
4. Ist eine Beteiligung des Deutschen Bundestages zu dem Abkommen Global Compact for Migration vorgesehen?
5. Wer verhandelt zurzeit die Verpflichtungen im Auftrage Deutschlands?
6. Werden Hoheitsrechte durch den Global Compact for Migration eingeschränkt oder übertragen?
7. Werden Verpflichtungen finanzieller, liegenschaftlicher oder personeller Art gegenüber anderen Staaten aufgrund des Global Compact for Migration eingegangen?

Die Fragen 3 bis 7 und 10 werden gemeinsam beantwortet.

Der Globale Migrationspakt soll rechtlich nicht bindend und damit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz sein.

Nationale Hoheitsrechte werden durch den Globalen Migrationspakt weder eingeschränkt noch übertragen. Rechtliche Verpflichtungen werden nicht begründet.

Eine förmliche Befassung des Bundestages ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl hat die Bundesregierung die Fraktionen des Bundestages jeweils über die Möglichkeit informiert, im Zuge der Erarbeitung des Globalen Migrationspakts an bisher stattgefundenen Konsultationen maßgeblicher Interessensträger in Genf und New York teilzunehmen.

8. Welche Zahlungen sind seitens Deutschland an die IOM vorgesehen?
9. Wurde der Deutsche Bundestag darüber informiert?

Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Deutschland leistet im Rahmen der Verhandlungen über den Globalen Migrationspakt keine Zahlungen an die „Internationale Organisation für Migration“ (IOM).

10. Welche Konsequenzen ergeben sich in der EU durch die Haltung von Vysegrad-Staaten und Dänemark (Austritt aus dem UNHCR) sowie dem Brexit für Deutschlands Verpflichtungen im Rahmen des Global Compact for Migration? Was bedeutet dies für die Personenfreizügigkeit in der EU?

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

11. Wie will Deutschland der Sogwirkung des deutschen Sozialsystems gegenüber den Migrationswilligen begegnen?

Der Globale Migrationspakt zielt gerade auf eine Stärkung sicherer, geordneter und regulärer Migration unter Betrachtung aller relevanten Faktoren. Die Bundesregierung unterstützt diese Zielsetzung und setzt sich in den Verhandlungen zum Globalen Migrationspakt auch dafür ein, irreguläre Migration zu reduzieren.

12. Auf welcher deutschen Rechtsgrundlage ist die Differenzierung zwischen Asylsuchenden, Wirtschaftsmigranten und Kriegsflüchtlingen aufgehoben?

Der Bundesregierung ist eine solche Aufhebung nicht bekannt.

13. Gibt es einen Zusammenhang zwischen den oben genannten UNHCR-Mittelkürzungen und dem Beginn der Migrationskrise 2015?

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/348 wird verwiesen.

14. Warum wird die Öffentlichkeit über die gezielte Umsetzung des Resettlement- und Relocation-Programms durch den Global Compact for Migration im Unklaren gelassen?

„Resettlement“- oder „Relocation“-Programme sind nicht Gegenstand der laufenden Verhandlungen zum Globalen Migrationspakt.

Zu dieser Kleinen Anfrage wurde eine Nachfrage gestellt, die wir hier dokumentiert haben.