Dokumentiert: Hinweise des Landes Baden-Württemberg zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten

Nach § 4a Tierschutzgesetz kann eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten erteilt werden.

Hier dokumentieren wir die entsprechenden Hinweise des Landes Baden-Württemberg dazu. Stand August 2019.

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten wird von den zuständigen Tierschutz-Überwachungsbehörden vorgenommen.

Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Schächten achten die zuständigen Behörden auf nachfolgende Parameter:

1    Sachkunde des Schächtpersonals

1.1   Allgemeine Voraussetzungen

 

Angaben zur Person:

  • Name und Anschrift der sachkundigen Person/en
  • Nachweis der Sachkunde der Person, die das Schächten durchführt (Fixierung, Schächtschnitt)

Damit ist auch bei einem Antrag auf nicht berufliches oder gewerbliches Schächten durch eine Privatperson – beispielsweise anlässlich des Opferfestes – eine Prüfung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Person, die das Schächten durchführen soll, erforderlich, nicht jedoch eine Bescheinigung der Sachkunde nach der Tierschutz-Schlachtverordnung. Die Überprüfung der Sachkunde kann in diesem Fall durch die zuständige Behörde vor Ort erfolgen, soweit hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.

Bezüglich der Sachkunde der Person, die den Schächtschnitt und die Fixierung der Tiere durchführt, wird auf die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung verwiesen. Zudem hat eine Prüfung der persönlichen Eignung des Antragstellers in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens zu erfolgen.

Hierzu sollte die Person, welche die Tiere schächtet, möglichst an einem betäubten Tier oder auf andere geeignete Weise vorführen, dass sie den Schächtschnitt beherrscht. Dabei ist auch zu prüfen, ob mit den Tieren ruhig und schonend umgegangen wird.

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