Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ursprünglich wurden im deutschen Zivilrecht Tiere genau wie Sachen (§90 BGB) behandelt. Im Zuge des sich verändernden Zeitgeists wurde dies zusehends kritisch gesehen, so dass das BGB 1990 um den § 90a erweitert wurde.
Er stellt fest, dass Tiere keine Sachen sind und unter besonderem Schutz der Gesetze stehen. Das ändert aber nichts daran, dass die sachenrechtlichen Vorschriften auf sie angewandt werden.
Insoweit ist § 90a an sich nur Kosmetik. Viel entscheidender und für die Rechtstsstellung der Tiere und Tierhalter wichtiger sind andere gleichzeitig eingeführte Änderungen:
- § 251 Abs. 2 BGB Satz 2 stellt Fest: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“
- § 903 BGB gibt dem Eigentümer einer Sache – also an sich auch eines Tieres – das Recht „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Der 1990 angefügte Satz 2 weist einschränkend darauf hin, dass die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten sind. Auch diese Erweiterung hat eher kosmetischen Charakter.
- § 765a ZPO legt fest, dass der bei einer Zwangsvollstreckung „das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen“ hat.
- Schließlich legt §811c ZPO fest, dass „Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden“ nicht gepfändet werden können. Ausnahmen gibt es nach Abs. 2 nur dann, wenn bei sehr wertvollen Tieren das Vollstreckungsverbot eine zu große Härte für den Gläubiger darstellen würde. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Geld aus einem Betrug oder anderem Delikt für den Ankauf von Zuchtpferden genutzt wurde.