Meinung: „Menschen mit Gebärmutter“ – gut gemeint, aber auch nicht durchdacht

Menschen mit Gebärmutter

Immer wieder liest man inzwischen den Begriff „Menschen mit Gebärmutter“, wenn es um Frauen und andere Menschen geht, die Kinder kriegen bekommen können.

So schrieb der SPD Bundestagsabgeordnete Dr. Karamba Diaby auf twitter:

Ärzt:innen, die über Schwangerschaftsabbrüche informieren, werden bisher durch das „Werbeverbot“ kriminalisiert. Das ist absurd & deshalb streichen wir §219a! Wir stärken die Selbstbestimmung von Menschen mit Gebärmutter & rehabilitieren alle, die wegen #219a verurteilt wurden.

Auf den Begriff „Menschen mit Gebärmutter“ gab es wieder viel mehr oder weniger sachliche Kritik, warum er nicht einfach Frauen schreibe. Diaby antwortet darauf:

Meine Wortwahl hat teils für Unverständnis gesorgt. Zur Erklärung: Nicht alle Menschen, die gebären können, sind Frauen. Auch trans Männer & non-binäre Personen können schwanger sein. Frauen sind hier also nicht ausgeschlossen sondern andere betroffene Gruppen wurden inkludiert.

Warum auch „Menschen mit Gebärmutter“ nicht wirklich korrekt ist

Das ist gut gemeint und soll eine wissenschaftliche Objektivität vorgaukeln – es sollen eben genau alle Menschen angesprochen werden, die schwanger werden können. Mit der Formulierung „Wir stärken die Selbstbestimmung von Frauen…“ – um beim obigen Beispiel zu bleiben – würden diese ausgeschlossen.

Wirklich korrekt ist „Menschen mit Gebärmutter“ allerdings nicht.

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Dokumentiert: Das §219a Video von Kristine Lütke von der FDP

Mit diesem Tanz-Video feiert die FDP Bundestagsabgeordnete Kristine Lütke auf twitter die Abschaffung von § 219a StGB ab. Da Sie das Video nach massiver Kritik gelöscht hat, dokumentieren wir es hier.

Außerdem bei der Perfomance dabei sind Aniko Merten, Ria Schröder, Valentin C. Abel und Martin Gassner.

Mein Vorschlag für die Reform des § 219a StGB

Derzeit wird immer noch über die Reform des § 219a diskutiert. Dieser lautet derzeit:

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Nunmehr wird § 219a um einen Absatz 4 ergänzt:

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.

Diese Neuregelung wird stark kritisiert, da sie nicht weit ginge, es wird die völlige Streichung des § 219a gefordert.

Dies hielte ich nicht für sachgerecht, da damit ein Markt für Mittel zum Abbruch der Schwangerschaft entstehen könnte. Aus diesem Grunde würde ich den § 219a folgendermaßen neu formulieren:

§ 219a Werbung Mittel für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) in grob anstößiger Weise Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Ärzte und Kliniken könnten damit darüber informieren, dass sie Abbrüche anbieten, ein Markt für entsprechende Mittel für dann illegale Abbrüche würde aber erschwert.

Mehr zu Historie des § 219a habe ich hier zusammengefasst,

Ein paar Hintergründe zur Entstehungsgeschichte von § 219a StGB

Das Werbeverbot für Abtreibungen im deutschen Strafrecht

Derzeit wird der § 219a StGB, der Werbung für Abtreibungen unter Strafe stellt, öffentlich diskutiert. Aus diesem Grunde möchte ich ein paar Hintergrundinformationen zur Norm zur Verfügung stellen, die aktuell lautet:

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Ursprünge im Dritten Reich

Das deutsche StGB enthielt zwar von Anfang an ein Verbot der Abtreibung, das Werbeverbot war ihm aber unbekannt, auch wenn es immer wieder einmal diskutuiert wurde. So lautete ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 1913:

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleierter Form, Mittel oder Gegenstände zur Abtreibung ankündigt oder anpreist oder in gleicher Weise seine eigenen oder fremden Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Umgesetzt wurde dies freilich nicht.

Es ist nicht verwunderlich dass es eine der ersten von den Nationalsozialisten angestossenen Änderungen das Werbeverbot für Abtreibungen betraf. Bereits 1933 wurden §§ 219, 220 RStGB eingeführt (siehe Bild), wobei ich hier die höhere Strafandrohung bemerkenswert finde:

§ 219 RStGB

(1) Wer zum Zwecke der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Mitte, Gegenstände oder Verfahren, die zur ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.

§ 220 RStGB

Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Vorschrift des § 219 RStGB wurde durch die „Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18.03.1943“ geändert:

Wer Mittel oder Gegenstände, welche die Schwangerschaft abbrechen oder verhüten oder Geschlechtskrankheiten vorbeugen sollen, vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift entgegen herstellt, ankündigt oder in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Entwicklung nach dem Dritten Reich

In der britischen Besatzungszone direkt nach dem Krieg und 1953 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland wurde der § 219 auf den Stand von 1933 gebracht.

Eine umfassendere Änderung wurde erst in den frühen 1970er diskutiert, wobei eine grundlegende Änderung ausblieb, denn die Regelung soll „verhindern, daß der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. Andererseits muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein.“ Aus den bisherigen §§ 219, 220 wurde jedoch der § 219a StGB, der im wesentlichen der heutigen Fassung entsprach.

Daran sollte auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fristenregelung von 1975 und die Reform des Abtreibungsrechts von 1995 nichts ändern.

Die Reform des Werbeverbots 2019

Anfang 2019 wurde § 219a um einen Absatz 4 ergänzt:

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.

Diese Lösung halte ich aber für nicht sachgerecht – einen Gegenentwurf habe ich hier formuliert.