Das Werbeverbot für Abtreibungen im deutschen Strafrecht
Derzeit wird der § 219a StGB, der Werbung für Abtreibungen unter Strafe stellt, öffentlich diskutiert. Aus diesem Grunde möchte ich ein paar Hintergrundinformationen zur Norm zur Verfügung stellen, die aktuell lautet:
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
Ursprünge im Dritten Reich
Das deutsche StGB enthielt zwar von Anfang an ein Verbot der Abtreibung, das Werbeverbot war ihm aber unbekannt, auch wenn es immer wieder einmal diskutuiert wurde. So lautete ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 1913:
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleierter Form, Mittel oder Gegenstände zur Abtreibung ankündigt oder anpreist oder in gleicher Weise seine eigenen oder fremden Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Umgesetzt wurde dies freilich nicht.
Es ist nicht verwunderlich dass es eine der ersten von den Nationalsozialisten angestossenen Änderungen das Werbeverbot für Abtreibungen betraf. Bereits 1933 wurden §§ 219, 220 RStGB eingeführt (siehe Bild), wobei ich hier die höhere Strafandrohung bemerkenswert finde:
§ 219 RStGB
(1) Wer zum Zwecke der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Mitte, Gegenstände oder Verfahren, die zur ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.
§ 220 RStGB
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Vorschrift des § 219 RStGB wurde durch die „Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18.03.1943“ geändert:
Wer Mittel oder Gegenstände, welche die Schwangerschaft abbrechen oder verhüten oder Geschlechtskrankheiten vorbeugen sollen, vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift entgegen herstellt, ankündigt oder in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Entwicklung nach dem Dritten Reich
In der britischen Besatzungszone direkt nach dem Krieg und 1953 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland wurde der § 219 auf den Stand von 1933 gebracht.
Eine umfassendere Änderung wurde erst in den frühen 1970er diskutiert, wobei eine grundlegende Änderung ausblieb, denn die Regelung soll „verhindern, daß der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. Andererseits muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein.“ Aus den bisherigen §§ 219, 220 wurde jedoch der § 219a StGB, der im wesentlichen der heutigen Fassung entsprach.
Daran sollte auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fristenregelung von 1975 und die Reform des Abtreibungsrechts von 1995 nichts ändern.
Die Reform des Werbeverbots 2019
Anfang 2019 wurde § 219a um einen Absatz 4 ergänzt:
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.
Diese Lösung halte ich aber für nicht sachgerecht – einen Gegenentwurf habe ich hier formuliert.