Dokumentiert: Referentenentwurf der Bundesregierung zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Hier dokumentieren wir den Referentenentwurf der Bundesregierung für das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“

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Referentenentwurf der Bundesregierung

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze 

A. Problem und Ziel

Für die Umstellung der Erzeugung von Heiz- und Prozesswärme und Warmwasser bis spätestens zum Jahr 2045 auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme, sind die bisher in Deutschland unternommenen Schritte und getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend.

Auch heute noch wird mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt. Für die Raumheizung kommen nach wie vor zu einem überwiegenden Anteil Erdgas sowie Heizöl zum Einsatz. Der Anteil erneuerbarer Energien für die Raumheizung in privaten Haushalten beträgt aktuell lediglich ca. 18 Prozent. Etwa acht Prozent der Haushalte werden derzeit über Fernwärme versorgt; auch hier beträgt der Anteil erneuerbarer Energien nur etwa 20 Prozent. Die Bereitstellung von Prozesswärme erfolgt zum Großteil über Erdgas und Kohle, der Anteil erneuerbarer Energien liegt lediglich bei rund sechs Prozent.

Ohne eine signifikante Reduktion des Wärmeverbrauchs und einen gleichzeitig erheblich beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien werden die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in den Sektoren Gebäude, Industrie und Energiewirtschaft nicht erreicht werden. Als zweite Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung – neben der notwendigen flächendeckenden Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien – ist die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze weiter verstärkt und beschleunigt auszubauen und bis 2045 vollständig auf die Nutzung erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme umzustellen.

Parallel wird die bestehende Erdgasinfrastruktur entweder auf die Versorgung mit klimaneutralen Gasen umgestellt oder stillgelegt werden müssen.

Den Städten und Gemeinden kommt für die erfolgreiche Umsetzung und Gestaltung dieses Prozesses eine entscheidende Rolle zu. Jedenfalls außerhalb der sog. Stadtstaaten werden die relevanten Weichenstellungen nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern vor Ort getroffen, müssen die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert und in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert wird und welche Infrastrukturen dazu notwendig sind, vorbereitet, mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen diskutiert, verabschiedet und anschließend umgesetzt werden.

Aus einer planerischen Perspektive betrachtet konnten viele Kommunen dieser Rolle bislang nicht oder nicht ausreichend gerecht werden. Eine Befassung mit der Umstellung auf eine dezentrale und leitungsgebundene Wärmeversorgung und den dafür bereits jetzt notwendigen Maßnahmen findet in vielen Kommunen bislang nicht oder nicht in ausreichendem Maß statt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Wesentliche Ursachen sind in der Regel jedoch, dass es an personellen und finanziellen Kapazitäten in den Kommunalverwaltungen fehlt und geeignete Verfahren sowie Methoden fehlen oder nicht bekannt sind. Ohne geeignete Verfahren und eine dauerhafte Stärkung ihrer personellen Planungskapazitäten werden die Kommunen das langfristige Projekt der Transformation der Wärmeversorgung vor Ort nicht in der notwendigen Geschwindigkeit koordinieren und vorantreiben können.

Der Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind für eine Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes von herausragender Bedeutung. In den vergangenen Jahren sind die hierzu notwendigen Investitionen nicht im erforderlichen Umfang getätigt worden. Durch Förderung und Verbesserung der Planungssicherheit durch Wärmeplanung allein wird die Wärmeinfrastruktur jedoch nicht schnell genug in der Fläche ausgebaut und dekarbonisiert werden. Hierzu bedarf es ergänzend einheitlicher ordnungsrechtlicher Vorgaben an die Betreiber von Wärmenetzen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. In das Baugesetzbuch werden die Wärmeplanung unterstützende Regelungen aufgenommen.

Mit dem Gesetz wird den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen; dies können und werden in vielen Fällen die Kommunen sein. Der Bund gibt mit diesem Gesetz einen verbindlichen Rahmen vor, der Ländern und Kommunen möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung und der Verabschiedung von Wärmeplänen belässt. Die Wärmeplanung schafft und stärkt das Problem- und Lösungsbewusstsein der Akteure vor Ort und verankert die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als eine wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe. Sie stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort in den Planungs- und Strategieprozess eingebunden und bestehende Umsetzungspotenziale aktiviert werden. Die Wärmeplanung soll schließlich die Planungs- und Investitionssicherheit für Private, insbesondere Betreiber von Wärmenetzen sowie Gas- und Stromverteilnetzen, Gebäudebesitzer, Gewerbe- und Industriebetriebe, steigern und die notwendigen Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme anreizen. Bestehende sowie derzeit in der Erstellung befindliche Wärmepläne sollen durch die bundesgesetzlichen Regelungen weitgehend anerkannt werden. Entsprechend ist die Wärmeplanung ein langfristiger, strategischer Prozess, der mit der Erstellung des Wärmeplans beginnt und insbesondere in konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf Seiten der öffentlichen Stellen wie auch der privaten Investoren münden muss.

Mit diesem Gesetz wird darüber hinaus das Ziel verankert, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Diese Vorgabe richtet sich an die staatlichen Stellen, den Ausbau und die Dekarbonisierung als ein Ziel von überragender volkswirtschaftlicher und gesamtgesellschaftlicher Bedeutung anzunehmen und in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen. Es korrespondiert damit, dass der Ausbau von Wärmeerzeugungs- und -infrastrukturanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und diesem daher von staatlichen Stellen insbesondere im Rahmen von Ermessensentscheidungen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, was mit dem vorliegenden Gesetz ebenfalls erstmals gesetzlich verankert wird.

Zudem wird eine rechtlich verbindliche Verpflichtung für die Betreiber von bestehenden Wärmenetzen vorgesehen, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zur Hälfte mit Wärme, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme hergestellt wurde, zu speisen. Diese Pflicht zur Einbindung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme tritt neben das bestehende Förderangebot, insbesondere in Gestalt der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Für neue Wärmenetze wird im Gleichklang mit den geplanten neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes ein EE-/Abwärme-Anteil von 65 Prozent gesetzlich verlangt.

Schließlich erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen.

C. Alternativen

Keine.

Auf Landesebene existieren teilweise bereits gesetzliche Verpflichtungen für Kommunen, eine Wärmeplanung durchzuführen und Wärmepläne aufzustellen. Dies gilt insbesondere in den Ländern Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen. In Nordrhein-Westfalen ist die Einführung von Seiten der Landesregierung geplant. In Bayern wird die Erstellung kommunaler Energienutzungspläne gefördert.

Eine bundesgesetzliche Regelung einschließlich einer Verpflichtung der Länder, innerhalb eines näher definierten Zeitraums nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wärmepläne vorzulegen, ist auch vor dem Hintergrund dieser bestehenden landesrechtlichen Regelungen erforderlich. Dieses Gesetz richtet sich insbesondere an diejenigen Länder und Kommunen, die sich bislang noch nicht mit der Wärmeplanung beschäftigt haben oder mit entsprechenden Planungen aktiv geworden sind. Insbesondere sollen sie befähigt werden, eine systematische Wärmeplanung einzuführen, die notwendigen personellen Kapazitäten hierfür aufzubauen und langfristig vorzuhalten und für ihr Hoheitsgebiet dafür Sorge tragen zu können, das Ziel der Treibhausgasneutralität in der Wärmeversorgung bis 2045 zu erreichen. Die Handlungsdringlichkeit zeigt sich darin, dass bis zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zweiundzwanzig Jahre verbleiben. Ein weiteres Zuwarten ist gerade mit Blick auf die für den Ausbau und die Transformation von Energieinfrastrukturen langfristigen Planungs- und Realisierungszeiträume keine Alternative.

Wärmepläne müssen daher flächendeckend und systematisch aufgestellt werden, um die vorhandenen Potenziale zu identifizieren und die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und die dafür notwendigen Infrastrukturen zu schaffen.

Die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung ist für die Erreichung der übergreifenden und sektoralen Klimaschutzziele gemäß KSG und der Erreichung des im Koalitionsvertrag vorgesehenen und mit diesem Gesetz verfolgten Ziel, bis 2030 50 Prozent der Wärme klimaneutral zu erzeugen, zwingend erforderlich. Nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung, welche die Durchführung der Wärmeplanung zu einer Pflichtaufgabe macht, kommt diesem Instrument die erforderliche Bedeutung und Priorisierung zu, können sich die betroffenen Akteure und Stellen dauerhaft auf diese Aufgabe einstellen und werden die notwendigen Kapazitäten, v.a. in personaler Hinsicht, langfristig aufgebaut.

Auf die Eigeninitiative der Länder und Kommunen zu setzen ist alleine nicht geeignet, die erforderlichen Aktivitäten tatsächlich flächendeckend, d.h. grundsätzlich in einem überwiegenden Anteil des Bundes-gebiets, zu erreichen und die notwendigen, langfristigen Kapazitäten in der (kommunalen) Verwaltung zu schaffen. Auch die bestehenden, auf die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung ausgerichteten Politikinstrumente haben bislang nicht dazu geführt, dass die Wärmeplanung vor Ort als strategische Daueraufgabe aufgefasst und hierfür die notwendigen Kapazitäten geschaffen wurden. Auch lässt sich mit ihnen die für Investitionsentscheidungen notwendige Planungssicherheit häufig nicht im erforderlichen Maße schaffen. Gerade das Zusammenspiel und der koordinierte Ausbau der Infrastrukturen für Strom, Gas und Wärme kann auf lokaler Ebene ohne einheitliche Vorgaben zu einer systematischen Wärmeplanung nicht angemessen gesteuert werden. Ebenso wenig sind die ordnungsrechtlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes oder die Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hierzu bestimmt oder in der Lage.

Die gesetzliche Verankerung des Ziels, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen, bringt die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit für die handelnden Akteure, insbesondere Betreiber von Wärmenetzen, Gebäudeeigentümer, Gewerbe- und Industriebetriebe. Auf eine ordnungsrechtliche Verpflichtung kann mit Blick auf die langen Planungszeiträume für die Erreichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung und dem dafür notwendigen Um- und Ausbau von Wärmeinfrastruktur auch in Ansehung bestehender Förderinstrumente und Fachgesetzen nicht verzichtet werden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand entsteht durch dieses Gesetz im Wesentlichen durch die Einführung einer verpflichtenden Wärmeplanung, durch die Vorgabe an Betreiber von Wärmenetzen, bis zum Jahr 2030 mindestens die Hälfte der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen, sowie durch die Regelungen zur Datenerhebung.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Einführung der Wärmeplanung entstehen der Wirtschaft Kosten vor allem durch die Wahrnehmung von mit dem Gesetz eingeführten Mitwirkungspflichten und Planungsaufgaben, insbesondere für Energieversorgungs- und Wärmenetzbetreiber sowie für Industrieunternehmen und andere Groß- und Ankerkunden.

Die Vorgabe an Betreiber von Wärmenetzen, bis zum Jahr 2030 mindestens die Hälfte der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen, macht den Großteil des voraussichtlichen Erfüllungsaufwands aus.

Die für die Wärmeplanung notwendigen Daten müssen nach den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes von Unternehmen, insbesondere von Betreibern von Energieversorgungs- und Wärmenetze, Industrieunternehmen und Großkunden sowie den Bezirksschornsteinfegern bereitgestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Daten dort in den meisten Fällen bereits vorliegen.

Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 909 Millionen Euro. Insgesamt entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 28 Millionen Euro. Darunter sind

11 Millionen Euro der Kategorie „Einmalige Informationspflicht“ und 17 Millionen Euro der Kategorie „Sonstiges“ zuzuordnen.

Davon entfallen 750 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

In der Verwaltung der Länder fällt vor allem für die Entwicklung und Fortschreibung von Wärmeplänen Erfüllungsaufwand an. Zunächst müssen die planungsverantwortlichen Stellen In der Implementierungsphase (2024 bis 2028) Wärmepläne aufstellen, wofür insgesamt rund 167 Millionen Euro Erfüllungsaufwand entsteht. Davon entfallen insgesamt 48 Millionen Euro auf die Planung, Durchführung und Teilnahme an Beteiligungsverfahren. Unter Berücksichtigung der Kosten für interne und externe Planungsleistungen einschließlich Vorbereitung und Kosten für Koordinierung und Öffentlichkeitsbeteiligung, erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) um rund 32 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 216 Millionen Euro.

In den Folgejahren (2029 bis 2045) müssen die entwickelten Wärmepläne dauerhaft geprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, wodurch jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 20 Millionen Euro entsteht.

F. Weitere Kosten

Keine.

 

Referentenentwurf der Bundesregierung

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze  (Wärmeplanungsgesetz, WPG)

Inhaltsübersicht

T e i l 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

  • 1 Ziel des Gesetzes
  • 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
  • 3 Begriffsbestimmungen

T e i l 2

W ä r m e p l a n u n g u n d W ä r m e p l ä n e

A b s c h n i t t 1

P f l i c h t z u r W ä r m e p l a n u n g

  • 4 Pflicht zur Wärmeplanung
  • 5 Umsetzungsfristen

A b s c h n i t t 2

A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n a n d i e W ä r m e p l a n u n g

  • 6 Gegenstand der Wärmeplanung
  • 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher und juristischer Personen
  • 8 Energieinfrastrukturplanungen
  • 9 Übergeordnete Strategien und Pläne
  • 10 Abwägung

A b s c h n i t t 3

D a t e n v e r a r b e i t u n g

  • 11 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
  • 12 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
  • 13 Anforderungen an die Datenverarbeitung
  • 14 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, Weitergabe an Dritte

A b s c h n i t t 4

D u r c h f ü h r u n g d e r W ä r m e p l a n u n g

  • 15 Bestandteile und Ablauf der Wärmeplanung
  • 16 Bestandsanalyse
  • 17 Potenzialanalyse
  • 18 Zielszenario
  • 19 Meilensteine
  • 20 Versorgungsoptionen 2045
  • 21 Umsetzungsmaßnahmen

A b s c h n i t t 5

W ä r m e p l ä n e

  • 22 Wärmepläne
  • 23 Genehmigung des Wärmeplans
  • 24 Festlegungen des Wärmeplans, Bindungswirkung
  • 25 Fortschreibung von Wärmeplänen
  • 26 Bestehende Wärmepläne

T e i l 3

A n f o r d e r u n g e n a n W ä r m e n e t z e

A b s c h n i t t 1

A n f o r d e r u n g e n a n W ä r m e n e t z e

  • 27 Anteil erneuerbarer Energien in bestehenden Wärmenetzen
  • 28 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
  • 29 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045

A b s c h n i t t 2

T r a n s f o r m a t i o n s – u n d W ä r m e n e t z a u s b a u p l ä n e

  • 30 Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen

T e i l 4

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

  • 31 Bußgeldvorschriften

T e i l 5

S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

  • 32 Verordnungsermächtigungen
  • 33 Bericht der Länder zur Umsetzung der Wärmeplanung
  • 34 Evaluation

Anlage 1 Für die Potentialanalyse gemäß § 17 zu erhebende Daten Anlage 2 Umsetzungsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 2

T e i l 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

  • 1

Ziel des Gesetzes

  • Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag für die Transformation zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten, die auf einem sparsamen Einsatz von Energie sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht.
  • Zur Erreichung dieses Ziels werden die Länder gemäß Teil 2 dieses Gesetzes verpflichtet, eine Wärmeplanung durchzuführen. Mit der Wärmeplanung sollen die vorhandenen Potenziale für eine Dekarbonisierung der Wärmeversorgung identifiziert und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit verlässlich realisiert werden. Die Wärmeplanung soll eine effiziente und aufeinander abgestimmte Entwicklung der benötigten Energieinfrastrukturen auf lokaler und regionaler Ebene sicherstellen. Sie schafft Planungssicherheit für notwendige Investitionen in den Auf- und Ausbau einer auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme beruhenden zentralen und dezentralen Wärmeversorgung. Über die Wärmeplanung soll der erforderliche Flächenbedarf für die Bereitstellung von Wärme auf Basis erneuerbarer Energien und Abwärme identifiziert und ihre Nutzung mit den Anforderungen vor Ort in Ausgleich gebracht werden.
  • Zusätzlich werden in Teil 3 dieses Gesetzes ordnungsrechtliche Pflichten an den Betrieb von Wärmenetzen eingeführt, die zu einer Dekarbonisierung von Wärmenetzen beitragen sollen.
  • 2

Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung

(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme und thermischer Abfallbehandlung in Wärmenetzen ist deutlich zu steigern und soll bis zum

  1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent betragen. Wärmenetze müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2045 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
  • Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer volkswirtschaftlich möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung signifikant ausgebaut und die Anzahl an Wärmenetze angeschlossener Gebäude deutlich und dynamisch gesteigert werden.
  • Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, den dazugehörigen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
  • 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. ein Baublock ein Gebäude oder eine Mehrzahl von Gebäuden oder Liegenschaften, die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen ist oder sind und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist;
  2. ein Straßenabschnitt der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung.
  3. ein beplantes Gebiet der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird.
  4. Wärme aus erneuerbaren Energien Wärme
    1. aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 Gebäudeenergiegesetzes;
    2. aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 Gebäudeenergiegesetzes;
    3. aus Abwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Abwasserabgabengesetz;
    4. aus Solarthermie;
    5. aus Biomasse, die die Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung vom 02. Dezember 2021 in der jeweils gültigen Fassung erfüllt;
    6. aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3

Nummer 17         Energiewirtschaftsgesetzes   oder    eines      geschlossenen Verteilernetzes im Sinne des § 110 Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des erneuerbaren Anteils;

  1. aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist;
  2. für die von der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien sowie einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt wurde, gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieses Gesetzes.
  1. unvermeidbare Abwärme in Wärmenetzen
    1. Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und mit vertretbarem Aufwand nicht verringert werden kann.
    2. Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht unter Nummer 4 fällt und die unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird.
  2. Wärmenetze Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der Wärme einspeisenden Anlage hinaus haben und kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG sind,
  3. ein neues Wärmenetz ein Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt. Ein neues Wärmenetz im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine bestehende

Einrichtung zur Versorgung mit Wärme, wenn

  1. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG überschreitet, oder
  2. eine Netzerweiterung nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertrager mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz kleiner als 20 Prozent im Jahresmittel ist.
  1. die Wärmeliniendichte der Quotient aus der Wärmemenge (in Kilowattstunden), die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts (in Metern). Soweit nicht anders bestimmt, entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 2.

T e i l 2

W ä r m e p l a n u n g u n d W ä r m e p l ä n e

A b s c h n i t t 1 P f l i c h t z u r W ä r m e p l a n u n g

  • 4

Pflicht zur Wärmeplanung

  • Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmeplanungen nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.
  • Die Länder legen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 dieses Gesetzes verantwortlichen Rechtsträger (planungsverantwortliche Stelle) durch Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß 32 oder durch Landesgesetz fest.
  • Die Länder können von einer Wärmeplanung für Gebiete, in denen weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, absehen oder hierfür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
  • 5

Umsetzungsfristen

Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass Wärmepläne

  1. spätestens bis zum 31. Dezember 2026 für alle Gebiete, in denen mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, sowie
  2. spätestens bis zum 31. Dezember 2028 für alle Gebiete, in denen mehr als 10.000 Einwohner gemeldet sind

nach den Anforderungen dieses Gesetzes erstellt worden sind oder gemäß § 25 im Einklang mit ihm stehen.

A b s c h n i t t 2

A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n a n d i e W ä r m e p l a n u n g

  • 6

Gegenstand der Wärmeplanung

  • Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung, die die Grundlagen für nachfolgende Entscheidungen der planungsverantwortlichen Stelle und einen verlässlichen Rahmen für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen, von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien und zur Nutzung unvermeidbarer Abwärme schafft und damit zur Erreichung der Ziele des 1 Absatz 1 beiträgt. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind von der planungsverantwortlichen Stelle in ihrem gesamten Verwaltungshandeln auf geeignete Weise zu berücksichtigen.
  • Die planungsverantwortliche Stelle kann sich zur Durchführung der Wärmeplanung öffentlicher oder privater Dritter bedienen und Aufgaben an diese übertragen. Sie bleibt für die Wärmeplanung alleinverantwortlich.
  • 7

Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher und juristischer Personen

  • Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Durchführung der Wärmeplanung und nach Maßgabe des 15 Absatz 2 die Öffentlichkeit und alle Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Wärmeplanung berührt werden kann.
  • Im Rahmen der Wärmeplanung zu beteiligen sind
  1. Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden oder daran angrenzen,
  2. Betreiber von Wärmenetzen, die sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden oder daran angrenzen,
  3. natürliche oder juristische Personen, die als zukünftiger Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Wärmenetzen absehbar in Betracht kommen oder sich gegenüber der planungsverantwortlich Stelle hierzu konkret angeboten haben,
  4. bestehende sowie potentielle Produzenten von Wärme, mit einer jährlichen Produktionskapazität von mehr als 100 Megawattstunden bereitstellbarer Wärmemenge thermischer Leistung, und die Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird oder hierzu geeignet ist,
  5. bestehende sowie potentielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern,
  6. Groß- und Ankerkunden, die einen Wärmeverbrauch von durchschnittlich mehr als 500 Megawattstunden/Jahr aufweisen,
  7. weitere natürliche oder juristische Personen sowie Energiegemeinschaften, deren Interessen durch die Wärmeplanung berührt werden oder die einen Beitrag für die Durchführung der Wärmeplanung leisten können, soweit dies von der planungsverantwortlichen Stelle für sachdienlich erachtet wird.

Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitzuwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften und Hinweisen, durch Stellungnahmen und Teilnahme an Besprechungen sowie durch die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitt 3. Die planungsverantwortliche Stelle kann zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Anordnungen treffen.

  • Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern sie nicht mit ihr oder ihm identisch ist. Sie beteiligt ferner an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger und Gebietskörperschaften, deren Interessen von der Wärmeplanung betroffen sind oder die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im beplanten Gebiet oder den Aus- oder Umbau der hierfür notwendigen Infrastruktur nach Einschätzung der planungsverantwortlichen Stelle einen Beitrag leisten können oder hierfür von Bedeutung sind.
  • Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Beteiligten und koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen.
  • 8

Energieinfrastrukturplanungen

  • Im Rahmen der Mitwirkung nach 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 teilen die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen vorliegenden Planungen über den Aus- und Umbau von Strom-, Gas- und Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet mit.
  • Nehmen die in 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- und Umbauplanungen ihrer Netze vor, so sind die Festlegungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
  • 9

Übergeordnete Strategien und Pläne

Die planungsverantwortliche Stelle richtet die Wärmeplanung so aus, dass sie die nationalen sektorspezifischen und sektorübergreifenden Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes bestmöglich beachtet. Darüber hinaus berücksichtigt sie in der jeweils aktuellen Fassung insbesondere:

  1. den Leitfaden zur Durchführung von Wärmeplanungen und zur Erstellung von Wärmeplänen nach diesem Gesetz;
  2. [falls die SES im Ressortkreis gebilligt wird:] die Systementwicklungsstrategie der Bundesregierung, insbesondere die erwarteten Verfügbarkeiten der Energieträger im zeitlichen Verlauf, daraus abgeleitete Aussagen zum volkswirtschaftlich optimalen Einsatz begrenzt zur Verfügung stehender Energieträger sowie Aussagen zur zeitlichen Entwicklung der Transportnetze;]
  3. die Nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung, insbesondere die erwarteten Verfügbarkeiten im zeitlichen Verlauf, daraus abgeleitete Aussagen zum volkswirtschaftlich optimalen Einsatz sowie Aussagen zur räumlichen Verteilung von Angebot und Nachfrage;
  4. [falls die Gebäudestrategie gebilligt wird:] die Gebäudestrategie Klimaneutralität 2045;
  5. bestehende Transformationspläne und Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“);
  6. Transformations- und Wärmenetzausbaupläne nach Teil 3 Abschnitt 2 dieses Gesetzes;
  7. die umfassende Bewertung der Potenziale im Wärme- und Kältesektor, die Gegenstand des nationalen Energie- und Klimaplans im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1999 des europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung sind.
  • 10

Abwägung

Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt bei der Durchführung der Wärmeplanung die hiervon berührten öffentlichen und privaten Belange und wägt diese gegeneinander und untereinander ab.

A b s c h n i t t 3

D a t e n v e r a r b e i t u n g

  • 11

Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung

  • Die planungsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten; dies gilt auch, soweit die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.
  • Zur Erstellung von Wärmeplänen sind von der planungsverantwortlichen Stelle insbesondere die Daten gemäß 16 Absatz 2 und 3 sowie Anlage 1 zu diesem Gesetz in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu erheben.
  • Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist unzulässig.
  • Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der Daten ist die planungsverantwortliche Stelle, wenn nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
  • Der zuständige Netzbetreiber wird durch dieses Gesetz berechtigt und verpflichtet, im Auftrag der planungsverantwortlichen Stelle die nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erforderlichen gebäudescharfen Daten zu Endenergieverbräuchen der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr an die planungsverantwortliche Stelle zu übermitteln. Er nimmt in Ausübung des Satzes 1 eine hoheitliche Aufgabe wahr und handelt insoweit in Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 4 Messstellenbetriebsgesetzes. Die planungsverantwortliche Stelle gilt für die Zwecke der Wärmeplanung als berechtigte Stelle im Sinne des § 49 Absatz 1 und Absatz 2 Messstellenbetriebsgesetz mit der Maßgabe, dass sie die vom Netzbetreiber übermittelten Daten ausschließlich für die Durchführung der Wärmeplanung bearbeiten darf und im Hinblick auf diese Daten nicht zu einer Weitergabe an Dritte berechtigt ist.
  • 12

Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

  • Auskunftspflichtig für Erhebungen nach 11 durch die planungsverantwortliche Stelle sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere Betreiber von Energieversorgungsnetzen gemäß § 3 Nummer 4 Energiewirtschaftsgesetz und Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 Energiewirtschaftsgesetz, Betreiber von Wärmenetzen sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.
  • Die Auskunftserteilung hat in den angefragten (elektronischen und maschinenlesbaren) Formaten und Sprachen für Daten zu erfolgen, die den Auskunftspflichtigen bekannt sind.
  • Die Kosten der Auskunftserteilung an die planungsverantwortliche Stelle werden nicht erstattet, soweit in einer Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 BSI-Gesetz in Verbindung mit der BSIKritisverordnung enthalten, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
  • Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorbehaltlich der Beschränkungen in § 3 Absatz 5 ortsüblich bekanntzumachen.
  • Kommen Auskunftspflichtige ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
  • 13

Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung

  1. unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie Rechtsvorschriften des Bundes und der hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten beachten,
  2. unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen und
  3. sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere von Wärmeplänen gemäß 22, einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach §§ 16 bis 20, keine personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten.
    • Die planungsverantwortliche Stelle kann die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter unter den Voraussetzungen des Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.
    • Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. Sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen.
    • Die §§ 32 bis 36 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten für die planungsverantwortliche Stelle entsprechend.
    • 14

Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, Weitergabe an Dritte

  • Die Verarbeitung der nach diesem Gesetz erhobenen Daten durch die planungsverantwortliche Stelle zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden (Weiterverarbeitung), ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle erforderlich ist.
  • Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die planungsverantwortliche Stelle ist abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn
  1. die Verarbeitung zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses erforderlich ist und
  2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Die Anforderungen an die Datenverarbeitung nach § 13 sind bei der Weiterverarbeitung zu wahren.

  • Die planungsverantwortliche Stelle übermittelt der zuständigen Behörde oder Stelle die nach diesem Gesetz erhobenen Daten in elektronischer und maschinenlesbarer Form einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese Daten im Rahmen der im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgabenerfüllung in unveränderter Form benötigt werden, insbesondere zur Auswertung und zum Monitoring der Entwicklungen des Wärmeverbrauchs, des Wärmenetzausbaus und der Fortschritte bei der Umstellung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme in Deutschland. Die Anforderungen an die Weiterverarbeitung nach Absatz 2 sind bei der Übermittlung zu wahren.
  • Die planungsverantwortliche Stelle übermittelt anderen als den in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen gegenüber Daten einschließlich personenbezogener Daten auf Anforderung, soweit dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Anforderungen an die Weiterverarbeitung nach Absatz 2 sind bei der Übermittlung zu wahren. Die planungsverantwortliche Stelle muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Behörde oder Stelle benennen.
  • Die planungsverantwortliche Stelle und die Behörden oder Stellen nach Absatz 3 dürfen die nach diesem Gesetz erhobenen Daten einschließlich personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.

A b s c h n i t t 4

D u r c h f ü h r u n g d e r W ä r m e p l a n u n g

  • 15

Bestandteile und Ablauf der Wärmeplanung

(1) Die Wärmeplanung umfasst die folgenden Bestandteile:

  1. Bestandsanalyse gemäß 16,
  2. Potenzialanalyse gemäß 17,
  3. Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios ( 18)
  4. Entwicklung von Meilensteinen („Meilenstein t0+2“, „Meilenstein t0+5“, „Meilenstein t0+10“ und „Meilenstein 2035“, 19) sowie der Versorgungsoptionen 2045 (§ 20), und
  5. Entwicklung von konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen ( 21).

(2) Soweit nicht durch Landesrecht Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist, erfolgt die Wärmeplanung in den folgenden Schritten:

  1. Aufstellungsbeschluss oder sonstige Erklärung des Gremiums oder der Stelle, die nach Maßgabe des Landesrechts für den Beschluss über den Wärmeplan zuständig ist,
  2. Durchführung der Bestandsanalyse sowie nachfolgend der Potenzialanalyse,
  3. Erstellung eines Entwurfs für Meilensteine, Versorgungsoptionen 2045, Zielszenario sowie Umsetzungsmaßnahmen,
  4. Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Aufgabenbereichen berührten Träger öffentlicher Belange durch öffentliche Bekanntgabe der Bestands- und Potenzialanalyse sowie des Entwurfs nach Nummer 3 mit der Möglichkeit der Einsichtnahme für mindestens einen Monat und der Abgabe von schriftlichen oder elektronischen Stellungnahmen innerhalb von zwei weiteren Wochen,
  5. Auswertung der Stellungnahmen nach Nummer 4 durch die planungsverantwortliche

Stelle,

  1. Beschluss des Gremiums oder der sonstigen Stelle, die nach Maßgabe des Landesrechts für den Beschluss über den Wärmeplan zuständig ist, sowie
  2. Bekanntgabe des Wärmeplans in geeigneter Weise, mindestens auf der Internetseite der planungsverantwortlichen Stelle.

(3) Soweit nach Maßgabe des Landesrechts eine Genehmigung nach § 23 erforderlich ist, darf die Bekanntgabe nach Absatz 2 Nummer 7 erst erfolgen, wenn die Genehmigung erteilt ist oder als erteilt gilt. Wird die Genehmigung versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen, so bedarf es über die geänderte Fassung des Wärmeplans eines erneuten Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 6 und erforderlichenfalls erneut einer Genehmigung.

  • 16

Bestandsanalyse

  • Die Bestandsanalyse bildet den Ausgangspunkt der Wärmeplanung und dient insbesondere der Ermittlung des derzeitigen Wärmeverbrauchs einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger sowie der Identifizierung der vorhandenen Wärmeerzeugungs- und Infrastrukturanlagen.
  • Im Rahmen der Bestandsanalyse erfolgt eine systematische und qualifizierte Erhebung aller für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme. Hierzu ermittelt und analysiert die planungsverantwortliche Stelle möglichst:
  1. gebäudescharfe jährliche Endenergieverbräuche leitungsgebundener Energieträger der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr;
  2. gebäudescharfe Informationen zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (nur Verbrennungstechnik), mindestens zur Art (z.B. zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung Therme), zum eingesetzten Energieträger, zum Jahr der Inbetriebnahme des Wärmeerzeugers und zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
  3. Informationen zum Gebäude, mindestens zur Lage (Adresse oder amtliche Liegenschaftsbezeichnung), zur Nutzung, zum Baujahr sowie zu geschützter Bausubstanz (z.B. Denkmal-/Ensembleschutz);
  4. Für industrielle, gewerbliche oder sonstige Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen: liegenschaftsscharfe Informationen zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch und zum jährlichen Endenergieverbrauch der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr, zur Art der Wärmeerzeuger (z.B. KWK-Anlage), zu eingesetzten Energieträgern, zum Baujahr der Wärmeerzeuger, zur thermischen und elektrischen Nennleistung der Wärmeerzeuger in Kilowatt, zu technisch unvermeidbaren Abwärmemengen in Kilowattstunden und -temperaturen in Grad Celsius sowie der internen und externen Nutzung der Abwärme; darüber hinaus Informationen zu geplanten Investitionen, die die Prozesswärmeversorgung betreffen.
  5. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
    1. Wärmenetzen, mindestens zu Lage (straßenscharf), Art (Wasser/Dampf), Jahr der Inbetriebnahme (straßenscharf), Wärmenachfrage in Kilowattstunden (jährlich und im Jahresgang), Spitzenlast in Kilowatt, Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gesamter Trassenlänge in Kilometern und Gesamtanzahl der Anschlüsse; zusätzlich Informationen zu Wärmeerzeugern mindestens zu Lage, Art, Energieträgern, thermischer Leistung in Kilowatt, eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr; vorliegende Transformationspläne nach Bundesförderung für effiziente Wärmenetze;
    2. Gasnetzen, mindestens zu Lage (straßenscharf), Art (Methan/Wasserstoff), Jahr der Inbetriebnahme (straßenscharf), Gasnachfrage nach Druckebene, Spitzenlast in Kilowatt, Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, gesamter Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometer und Gesamtanzahl Anschlüsse nach Druckebenen;
    3. Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, mindestens zur Lage, zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie im Fall geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
    4. Abwassernetzen, mindestens zu Lage (straßenscharf), Nennweite in Metern (straßenscharf), Jahr der Inbetriebnahme (straßenscharf) und Trockenwetterabfluss in Kubikmetern pro Stunde;
  6. wirksame und in Aufstellung befindliche Bauleitpläne, andere städtebauliche Planungen und Konzepte sowie Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
    • Für die Wärmeplanung notwendige Informationen, die in Gebäuderegistern, Grundbüchern, Liegenschaftskatastern oder sonstigen öffentlichen oder zugänglichen Datenbanken vorliegen oder vorhanden sind, sowie Informationen aus Energieausweisen soll die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
    • Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das gesamte beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
  7. Aktueller jährlicher Endenergieverbrauch nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent;
  8. Aktueller jährlicher Endenergieverbrauch Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent;
  9. Aktueller Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch Wärme nach Energieträgern in Prozent;
  10. Aktuelle jährliche Spitzenlasten Strom und Wärme in Kilowatt;
  11. Aktueller jährlicher Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden;
  12. Aktueller Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent;
  13. Median sowie 25- und 75-Prozent-Perzentile des spezifischen Endenergieverbrauchs für Wärme in Gebäuden in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden;
  14. Aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art;

(5) Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:

  1. Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  2. Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr, in Form einer straßenabschnittscharfen Darstellung;
  3. Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  4. Median sowie 25- und 75-Prozent-Perzentile des spezifischen Endenergieverbrauchs für Wärme in Gebäuden in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  5. Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  6. Median sowie 25- und 75-Prozent-Perzentile des Jahres der Inbetriebnahme der dezentralen Wärmeerzeuger, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  7. Überwiegender Gebäudetyp, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  8. Überwiegende Baualtersklasse der Gebäude, in Form einer baublockscharfen Darstellung;
  9. Kunden und Letztverbraucher gemäß 7 Absatz 2 Nummer 6, in Form einer standortscharfen Darstellung;
  10. Bestehende sowie geplante und genehmigte
    1. Wärmenetze und -leitungen mit Informationen zu Art (Wasser oder Dampf), Jahr der Inbetriebnahme, Temperatur, gesamter Trassenlänge und Gesamtanzahl Anschlüssen;
    2. Gasnetze und -leitungen mit Informationen zu Art (Methan, Wasserstoff, etc.), Jahr der Inbetriebnahme, gesamter Trassenlänge und Gesamtanzahl Anschlüssen;
    3. Stromnetze der Mittel- und Hochspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung;
    4. Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss;
  11. Bestehende sowie geplante und genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, mit einer Nennleistung von mehr als […] kWtherm bzw. […] kWel und thermische Kraftwerke mit einer Nennleistung von mehr als […] kWel mit Informationen zu Nennleistung (abgabeseitig), Jahr der Inbetriebnahme und Energieträger, in Form einer standortscharfen Darstellung;
  12. Bestehende sowie geplante und genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, mit einer Kapazität von mehr als […] Megawattstunden, in Form einer standortscharfen Darstellung.
  13. Bestehende sowie geplante und genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als […] Tonnen pro Jahr, in Form einer standortscharfen Darstellung.

Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen nach Satz 1 möglichst transparent und nachvollziehbar dar.

  • 17

Potenzialanalyse

  • Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt und dokumentiert die planungsverantwortliche Stelle alle vorhandenen Potenziale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets und schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion ab. Bestehende räumliche, technische oder rechtliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen werden berücksichtigt.
  • Als Ergebnisse der Potenzialanalyse sind aggregierte Potenziale für das gesamte beplante Gebiet zu ermitteln. Zusätzlich sind räumlich differenzierte Potenziale nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
  • Ergebnisse der Potenzialanalyse für Wärme aus erneuerbaren Energien oder für unvermeidbare Abwärme sind mindestens technische Angebotspotenziale in Form der Wärmequellenleistung in Kilowatt in einer der Wärmequelle angemessenen zeitlichen Auflösung und technische Nachfragepotenziale in Form für die Wärmeversorgung nutzbarer Energiemengen in Kilowattstunden pro Jahr für:
  1. Geothermie:
    1. Oberflächennahe Geothermie; flurstückscharf, zusätzlich standortscharf für mögliche Anlagen zur zentralen Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Wärmenetz, Vorprüfung der Flächenverfügbarkeit (mögliche Beschränkungen aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind zu vernachlässigen), möglichst auf Basis amtlicher geothermischer Daten, die Daten aus Bohrungen berücksichtigen;
    2. Tiefe Geothermie; flurstückscharf, zusätzlich standortscharf für mögliche Anlagen zur zentralen Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Wärmenetz, Vorprüfung der Flächenverfügbarkeit (mögliche Beschränkungen aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind zu vernachlässigen), möglichst auf Basis amtlicher geothermischer Daten, die Daten aus Bohrungen berücksichtigen.
    3. Grubenwasser; standortscharf für mögliche Anlagen zur zentralen Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Wärmenetz;
  2. Umweltwärme:
    1. Oberflächengewässer; standortscharf für mögliche Anlagen zur zentralen Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Wärmenetz, Vorprüfung der Flächenverfügbarkeit (mögliche Beschränkungen aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind zu vernachlässigen);
    2. Umgebungsluft; da Umgebungsluft zur Nutzung als Umweltwärme mittels Wärmepumpen grundsätzlich überall zur Verfügung steht, werden hier nur Potenziale möglicher Anlagen zur zentralen Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Wärmenetz standortscharf ermittelt, Vorprüfung der Flächenverfügbarkeit (mögliche Beschränkungen aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind zu vernachlässigen);
  3. Abwasser; insbesondere aus Kläranlagen und in der Kanalisation, standortscharf für mögliche Anlagen zur zentralen Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Wärmenetz, möglichst auf Basis amtlicher Daten;
  4. Solarenergie auf Freiflächen; flurstückscharf, zusätzlich standortscharf für mögliche Anlagen zur zentralen Strom- oder Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Strom- oder Wärmenetz, Vorprüfung der Flächenverfügbarkeit (mögliche Beschränkungen aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind zu vernachlässigen), die Begrenzung durch Flächenkonkurrenz zu bestehenden und zukünftig zu erwartenden Photovoltaikanlagen ist zu berücksichtigen;
  5. Biogene Rest- und Abfallstoffe (nur Angebotspotenziale), die zur Wärmeerzeugung zur Einspeisung in ein Wärmenetz genutzt werden können, aus Biomasse, die die Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung vom 02. Dezember 2021 in der jeweils gültigen Fassung erfüllt; standortscharf für bestehende und geplante Anlagen zur Nutzung von Biogas, Klärgas oder Bioabfällen
  6. Unvermeidbare Abwärme;
    1. Unvermeidbare Abwärme nach 3 Nummer 5 Buchstabe a und b; standortscharf für mögliche Anlagen zur Einspeisung in ein Wärmenetz;
    2. Abfälle, die zur thermischen Abfallbehandlung geeignet sind; standortscharf, falls neue Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung geplant sind;
  7. Großwärmespeicher; standortscharf für mögliche oberflächliche Wärmespeicher und Zugangsstellen für geeignete Aquifere.
    • Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen.
    • Ergebnisse der Potenzialanalyse sind außerdem für das beplante Gebiet aggregierte Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und Prozessen.
    • 18

Zielszenario

  • Das Zielszenario beschreibt für das beplante Gebiet als Ganzes anhand von Indikatoren gemäß Absatz 3 die langfristige Entwicklung hin zu einer auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruhenden Wärmeversorgung. Es geht aus der Bestandsanalyse gemäß 16 sowie der Potenzialanalyse gemäß § 17 hervor. Das Zielszenario resultiert aus einer Betrachtung und Abwägung unterschiedlicher Szenarien, die jeweils eine zielkonforme und plausible Entwicklung der Wärmeversorgung des beplanten Gebiets abbilden, die sich im Umfang der Nutzung verschiedener verfügbarer Wärmequellen und Technologien und damit verbundener Energieinfrastrukturen aber unterscheiden. Es berücksichtigt die voraussichtliche Entwicklung des Wärmeverbrauchs und trifft hierzu Annahmen zu realisierbaren Energieeinsparungen.
  • Die Meilensteine gemäß 19 sowie die Versorgungsoptionen 2045 gemäß § 20 zeigen räumlich aufgelöst für die jeweiligen Betrachtungszeitpunkte, wie das Zielszenario realisiert werden soll. Die Umsetzungsmaßnahmen gemäß § 21 werden in Bezug auf das Zielszenario entwickelt.
  • Das Zielszenario beschreibt anhand von Indikatoren nach Satz 2 die geplante Entwicklung, insbesondere der Wärmeversorgung und des Energieverbrauchs. Indikatoren, für die von der planungsverantwortlichen Stelle im Zielszenario für das beplante Gebiet als Ganzes und für den Zeitraum bis zum Jahr 2045 jeweils ein Wert für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben ist, sind:
  1. die Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung in Tonnen CO2-Äquivalent,
  2. Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in kWh,
  3. Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in den Sektoren Industrie, Haushalte sowie Gewerbe, Handel und Dienstleistungen in kWh und Anteile der genannten Sektoren am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,
  4. Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung für die Anwendungsbereiche Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in kWh und Anteile der genannten Anwendungsbereiche am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,
  5. Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung nach Energieträgern in kWh und Anteil der Energieträger am Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,
  6. Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in kWh und Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,
  7. Endenergieverbrauch aus dem Erdgasnetz nach Energieträgern in kWh und Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,
  8. Anzahl Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet,
  9. Anzahl Gebäude mit dezentraler Raumwärmeerzeugung auf Basis von Umweltwärme und Geothermie und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Ge-

biet,

  1. Anzahl Gebäude mit dezentraler Raumwärmeerzeugung auf Basis von fester Biomasse,
  2. Anzahl Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz.

Energieträger im Sinne des Absatz 3 sind Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Wasserstoff, nicht-biogener Abfall, Mineralöl, Abwärme, feste und gasförmige Biomasse, biogener Abfall, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grundwasser, Luft und Abwasser.

  • 19

Meilensteine

  • In den Meilensteinen stellt die planungsverantwortliche Stelle in Übereinstimmung mit dem Zielszenario gemäß 18 räumlich aufgelöst für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 2 dar, welche Teilgebiete des beplanten Gebiets bis zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt durch eine bestimmte Wärmeversorgungsart, die sich für dieses Teilgebiet besonders eignet, erschlossen werden sollen und welche Entwicklung der Wärmeversorgung sie für die Erreichung der Ziele gemäß § 1 Absatz 1 für das beplante Gebiet kurz- und mittelfristig plant und erwartet. Hierzu teilt die planungsverantwortliche Stelle das gesamte beplante Gebiet grundstücks- oder jedenfalls baublockscharf auf Grundlage der Bestandsanalyse gemäß § 16 sowie der Potenzialanalyse gemäß § 17 in die in Absatz 3 genannten Wärmeversorgungsgebiete ein. Ein Teilgebiet besteht aus einzelnen oder mehreren Grundstücken oder Baublöcken oder Teilen von Baublöcken, die von der planungsverantwortlichen Stelle für die Einteilung in ein Wärmeversorgungsgebiet nach Absatz 3 sowie für die Untersuchung der Versorgungsoptionen im Sinne von § 20 zusammengefasst werden. Zusätzlich können die Grundstücke oder Baublöcke nach Absatz 6 als Gebiet mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial ausgewiesen werden. Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht.
  • Die Meilensteine sind zu erstellen für die Betrachtungszeitpunkte
  1. zwei Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung des Wärmeplans („t0+2“, unmittelbare Planung)
  2. fünf Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung des Wärmeplans („t0+5“, kurzfristige Planung) sowie
  3. zehn Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung des Wärmeplans („t0+10“, mittelfristige Planung)
  4. das Jahr 2035, wobei auf die Erstellung des Meilensteins für den Betrachtungszeitpunkt „t0+2“, „t0+5“ oder „t0+10“ jeweils verzichtet werden kann, wenn dieser sich auf das Jahr 2034 oder das Jahr 2036 bezieht.

(3) Wärmeversorgungsgebiete sind

  1. Wärmenetzgebiete gemäß Absatz 4,
  2. Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung gemäß Absatz 5, sowie
  3. Prüfgebiete, in denen die Art der klimaneutralen Wärmeversorgung im Zuge der nächsten Fortschreibung noch näher zu untersuchen ist und eine Einteilung in ein Wärmeversorgungsgebiet möglichst kurzfristig erfolgt.

Stelle weist Gebiete als Wärmenetzgebiete im Sinne

(4) Die planungsverantwortliche
Absatz 3 Nummer 1  aus,

des         in denen die überwiegende Anzahl der Letztverbraucher spä-

testens bis zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt über ein Wärmenetz mit Wärme versorgt werden soll. Die planungsverantwortliche Stelle unterscheidet hierbei zwischen

  1. Wärmenetzverdichtungsgebieten; das sind Grundstücke oder Baublöcke, in denen sich Letztverbraucher befinden, die noch nicht an das bestehende, mit dem Grundstück oder Baublock bereits verbundene Wärmenetz angeschlossen sind (Nachverdichtung) oder die sich in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden, mit diesem noch nicht verbundenen Wärmenetz befinden und mit diesem verbunden werden können, ohne dass dies einen Ausbau des Wärmenetzes gemäß Nummer 2 erforderlich machen würde;
  2. Wärmenetzausbaugebieten; das sind Grundstücke oder Baublöcke, die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmalig an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen.
  3. Wärmenetzneubaugebiete, d.h. Grundstücke oder Baublöcke, die an ein neu zu errichtendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen.
  4. bestehenden Wärmenetzgebiete werden informatorisch dargestellt; das sind Gebiete gemäß 16 Absatz 5 Nummer 10 Buchstabe a, in denen ein Wärmenetz bereits besteht.

Die planungsverantwortliche Stelle kann den oder die Betreiber bestehender Wärmenetze oder potentielle Betreiber gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 auffordern, einen Entwurf für die Ausweisung von Wärmenetzgebieten nach Satz 1 zu erstellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der bestehende oder potentielle Wärmenetzbetreiber.

Die planungsverantwortliche
Absatz 3 Nummer 2

(5) Stelle weist Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung im Sinne des  aus, die spätestens bis zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt nur zu einem geringen Anteil über ein Wärme- oder Gasverteilungsnetz versorgt werden sollen.

(6) Im Meilenstein
Absätze 4 und 5

können zusätzlich zu den Wärmeversorgungsgebieten gemäß Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial ausgewiesen werden, ins-

besondere

  1. Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig als Sanierungsgebiet im Sinn des ersten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden;
  2. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die Transformation zu einer treibausgasneutralen Wärmeversorgung gemäß 1 Absatz 1 zu unterstützen. Dies können auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 21 sein.
  • 20

Versorgungsoptionen 2045

  • Die Versorgungsoptionen 2045 zeigen auf Basis einer Vorprüfung auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets spätestens im Jahr 2045 bestehen könnte.
  • Für die Erstellung der Versorgungsoptionen 2045 untersucht die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Absatz 3 das beplante Gebiet auf Grundlage der Bestandsanalyse gemäß 16, der Potenzialanalyse gemäß § 17 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere des § 1 Absatz 1, darauf, in welchem Maß sich einzelne Teilgebiete als
Wärmenetzgebiet gemäß § 19 Absatz 4
  1. ,
  2. Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung gemäß 19 Absatz 5, sowie
  3. sonstiges Gebiet mit einer Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme

eignet.

(3) Für jedes Gebiet nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 wird das gesamte beplante Gebiet in Eignungsstufen unterteilt und in einer eigenen Ebene dargestellt. Die Eignungsstufen sind:

  1. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Jahr 2045 sehr wahrscheinlich geeignet;
  2. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Jahr 2045 wahrscheinlich geeignet;
  3. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Jahr 2045 wahrscheinlich ungeeignet;
  4. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Jahr 2045 sehr wahrscheinlich ungeeignet.
  • 21

Umsetzungsmaßnahmen

  • Mithilfe individueller Umsetzungsmaßnahmen soll auf Grundlage der Bestandsanalyse sowie der Potenzialanalyse und im Einklang mit dem Zielszenario ein konkreter Beitrag geleistet werden, das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis spätestens zum Jahr 2045 zu erreichen.
Die Länder
§ 32
  • können durch Landesgesetz oder Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß vorsehen, dass die Kommune, für deren Gebiet die Wärmeplanung durchgeführt wurde, Umsetzungsmaßnahmen nach Anlage 2 beschließen soll.

A b s c h n i t t 5

W ä r m e p l ä n e

  • 22

Wärmepläne

  • Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt des Abschlusses der Wärmeplanung. Die kartografischen Darstellungen der Ergebnisse der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse, der Meilensteine „t0+2“, „t0+5“, „t0+10“ sowie 2035, sowie der Versorgungsoptionen 2045 sind wesentlicher Teil des Wärmeplans.
  • Die Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet gemäß 16 Absatz 5 kartografisch darzustellen.
  • Als Ergebnisse der Potenzialanalyse sind im Wärmeplan die Potenziale nach § 17 Absatz 2 für das beplante Gebiet aggregiert und räumlich aufgelöst kartographisch darzustellen. Die bereits genutzten aggregierten Potenziale sind gesondert auszuweisen.
  • Im Wärmeplan sind als Ergebnisse der Potenzialanalyse die Standorte der ermittelten Potenziale gemäß 17 Absatz 3 für das beplante Gebiet kartografisch unter Benennung der jeweiligen Technologie bzw. Art der Energiegewinnung sowie unter Angabe der auf das Jahr besehenen nutzbaren Energiemenge auszuweisen.
  • Im Wärmeplan wird die gemäß 19 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von Wärmeversorgungsgebieten für die Meilensteine „t0+2“, „t0+5“, „t0+10“ sowie 2035 jeweils kartografisch dargestellt. Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Fernwärmesatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden informatorisch in der kartografischen Darstellung ausgewiesen.
  • 23

Genehmigung des Wärmeplans

  • Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung gemäß 32 vorsehen, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer hierzu bestimmten Stelle zur Genehmigung vorlegen muss. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Wärmeplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
  • In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Landesregierung bestimmen, dass
  1. der Wärmeplan als genehmigt gilt, es sei denn die vom Land bestimmte Stelle versagt innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten durch Bescheid die Genehmigung oder fordert bestimmte Änderungen.
  2. die hierzu vom Land bestimmte Stelle die planungsverantwortliche Stelle unter Fristsetzung zur Behebung oder Nachholung der geltend gemachten Fehler auffordern kann.
  • 24

Festlegungen des Wärmeplans, Bindungswirkung

(1) Festlegungen des Wärmeplans im Sinne des Absatz 2 sind in Abwägungs- und

Ermessensentscheidungen bei

  1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen,
  2. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 bis 35 BauGB und
  3. anderen flächenbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

zu berücksichtigen. Darüber hinaus berücksichtigt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen ihres eigenen Verantwortungsbereichs den Wärmeplan, soweit Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts nicht entgegenstehen.

(2) Festlegungen des Wärmeplans sind der Verlauf, die Standorte und die Flächen der in den kartografischen Darstellungen

  1. gemäß 16 Absatz 5 Nummer 10 ausgewiesenen Netze,
  2. gemäß 16 Absatz 5 Nummer 11 ausgewiesenen KWK- und Stromerzeugungsanlagen,
  3. gemäß 16 Absatz 5 Nummer 12 ausgewiesenen Speicher,
  4. gemäß 16 Absatz 5 Nummer 13 ausgewiesenen Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen,
  5. gemäß 22 Absatz 3 ausgewiesenen Standorte für Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, sowie
  6. die gemäß 22 Absatz 5 ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebiete für die Meilensteine.
  • 25

Fortschreibung von Wärmeplänen

  • Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Bedarf ist er zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Die Fortschreibung dient dazu, die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 vollständig für das beplante Gebiet auszuweisen.
  • Für die Fortschreibung gelten die Bestimmungen des Teil 2 dieses Gesetzes entsprechend.
  • Die Pflicht des 19 zur Erstellung von Meilensteinen gilt im Falle der Fortschreibung mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Wärmeplanung den neuen Ausgangszeitpunkt t0 darstellt. Im bisherigen Wärmeplan als Prüfgebiet ausgewiesene Gebiete werden darauf untersucht, ob eine Zuordnung zu einer bestimmten Wärmeversorgungskategorie nunmehr möglich ist.
  • 26

Bestehende Wärmepläne

  • Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung gemäß 4 gilt nicht für Gebiete, für die im Einklang mit Landesrecht vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Wärmeplan erstellt worden ist oder für das innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wärmeplan erstellt und verabschiedet wird (bestehende Wärmepläne). Die Wirksamkeit bestehender Wärmepläne wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
  • Absatz 1 gilt entsprechend für Wärmepläne, die in Abwesenheit landesrechtlicher Vorgaben an die Erstellung von Wärmeplänen erstellt wurden, sofern die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist und die nach Landesrecht bestimmte Stelle gemäß 23 die Vergleichbarkeit schriftlich bestätigt hat.
  • Die Länder zeigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an, für welche auf ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Wärmepläne die Regelung des Absatz 1 sowie des Absatz 2 zur Anwendung kommt.
  • Die Pflicht des 25 zur Fortschreibung gilt für bestehende Wärmepläne mit der Maßgabe, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans vollständig zu berücksichtigen sind. Für die Erstellung der Meilensteine gilt der Zeitpunkt des Abschlusses der Fortschreibung der Wärmeplanung als Zeitpunkt „t0“.

T e i l 3

A n f o r d e r u n g e n a n W ä r m e n e t z e

A b s c h n i t t 1

A n f o r d e r u n g e n a n W ä r m e n e t z e

  • 27

Anteil erneuerbarer Energien in bestehenden Wärmenetzen

  • Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent des über das Wärmenetz bereitgestellten jährlichen Bruttoendenergieverbrauchs mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
  • Abweichend von Absatz 1
  1. gilt bis zum 31. Dezember 2035 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent mit Nutzwärme durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung gespeist wird, die Pflicht mit der Maßgabe, die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu erzeugen. Wärme, die mittels Heizkessel für die Spitzenlastdeckung oder Reservebesicherung bereitgestellt und in das Wärmenetz gespeist wird, bleibt für die Bestimmung der übrigen Wärme im Sinne des Satzes 1 außer Betracht.
  2. verlängert sich die Frist zur Umsetzung der Vorgabe des Absatz 1 bis zum 14. September 2032, im Falle einer auf Antrag genehmigten Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis längstens zum 14. September 2034 für ein Wärmenetz, für das ein Transformationsplan im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) in der jeweils geltenden Fassung erstellt und für das ein Antrag nach 4.2.2 der BEW vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor dem 14. September 2028 genehmigt wurde und die Umsetzung des geförderten Vorhabens zur Erreichung der Vorgabe des Absatz 1 führt.
    • Die vom Land hierzu bestimmte Behörde kann auf Antrag ausnahmsweise und in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalls durch Bescheid eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2035 gewähren, wenn eine frühere Umsetzung der Pflicht des Absatz 1 für den Betreiber des Wärmenetzes eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde. Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller durch Vorlage eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes bis spätestens 14. September 2028 darlegt, wie die Vorgabe des Absatz 1 erreicht werden soll.
    • Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 ist vom Betreiber des Wärmenetzes glaubhaft zu machen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
    • Der Wärmenetzbetreiber muss für ein Wärmenetz, das den in Absatz 1 genannten Anteil nicht fristgerecht aufweist, die Gründe für die Abweichung darlegen, eine detaillierte Planung zur Einhaltung der Anforderungen vornehmen und den Transformations- und Wärmenetzausbauplan nach § 30 dahingehend ergänzen. Nach Ablauf der nach den vorstehenden Absätzen für das Wärmenetz geltenden Frist kann eine Förderung aus Mitteln des Bundeshaushalts nicht bewilligt werden, soweit die Förderung zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Anteile eingesetzt werden soll.
    • 28

Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen

Neue Wärmenetze müssen ab dem 01. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. In Wärmenetzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf maximal 35 Prozent begrenzt. In Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km ist der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf maximal 25 Prozent begrenzt.

  • 29

Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045

  • Wärmenetze müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2045 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. In Wärmenetzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der Anteil von Biomasse hierbei an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Wärmenetz auf maximal 25 Prozent begrenzt. In Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km ist der Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Wärmenetz auf maximal 15 Prozent begrenzt.
  • Wärmenetze, die den Anforderungen des Absatz 1 nicht genügen, dürfen ab dem
  1. Januar 2046 nicht betrieben werden.

A b s c h n i t t 2

T r a n s f o r m a t i o n s – u n d W ä r m e n e t z a u s b a u p l ä n e

  • 30

Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen

  • Betreiber von Wärmenetzen sind ab dem 01. Januar 2026 verpflichtet, für ihr Wärmenetz einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan zu erstellen. Dieser muss den in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäß § 32 Absatz 2 näher bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist der durch Rechtsverordnung nach § 32 bestimmten Behörde bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegen.
  • Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid gebilligte Transformationspläne und Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) in der jeweils geltenden Fassung werden als Transformations- und Wärmenetzausbaupläne im Sinne dieses Gesetzes anerkannt.
  • Transformations- und Wärmenetzausbaupläne berücksichtigen bestehende oder in Planung befindliche Wärmepläne, insbesondere im Hinblick auf eine Zuordnung von Grundstücken, Baublöcken oder Gebieten zu einem Gebiet im Sinne des 19 Absatz 4.

T e i l 4

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

  • 31

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 29 Absatz 2
  1. ein Wärmenetz betreibt,
entgegen § 30 Absatz 1
  1. einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan bis zum 31. Dezember 2026 bei der hierzu durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach 32 bestimmten Behörde nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro
  2. in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
    • Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu acht Prozent des in dem vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
    • Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die hierzu durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach 32 bestimmte Behörde, soweit nicht durch Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
    • Wer einer Anordnung der planungsverantwortlichen Stelle zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen gemäß 7 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 nicht fristgerecht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die planungsverantwortliche Stelle kann nach Anhörung durch Bescheid eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängen. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle die planungsverantwortliche Stelle.

T e i l 5

S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

  • 32

Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt durch Rechtsverordnung

  1. die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 dieses Gesetzes auf Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass diese die Pflicht und die Aufgaben für ihr Gebiet in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
  2. die planungsverantwortliche Stelle gemäß 4 Absatz 2 zu bestimmen,
  3. zu bestimmen, welche Gebiete gemäß § 4 Absatz 3 von der Aufgabe der Wärmeplanung befreit sind oder von welchen Pflichten nach Teil 2 dieses Gesetzes sie im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens befreit sind,
  4. zu bestimmen, dass und mit welchen Umsetzungsmaßnahmen von Kommunen gemäß 21 innerhalb welchen Zeitraums begonnen werden sollen.
  5. die zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne von 23 zu bestimmen,
  6. die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes sowie für Ordnungswidrigkeiten gemäß 31 zuständige Behörde zu bestimmen
  7. die Verwaltungsbehörde im Sinne von 31 Absatz 4.
    • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, durch Rechtsverordnung gemäß 30, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an Transformations- und Wärmenetzausbaupläne näher auszugestalten. Die in Anlage 3 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) in der jeweils geltenden Fassung genannten Mindestanforderungen an Transformationspläne werden von der Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt; sie sollen wenn möglich auch für Transformations- und Wärmenetzausbaupläne gelten. Die Rechtsverordnung soll sicherstellen, dass die Planungen des Wärmenetzbetreibers und die Wärmeplanung möglichst effektiv aufeinander abgestimmt sind. Für kleine Wärmenetze können Vereinfachungen und Abweichungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
    • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. die Einzelheiten der Datenverarbeitung zu regeln, insbesondere
  1. welche Datenarten erhoben werden dürfen,
  2. wie die Daten zu übermitteln sind und die Verwendung der Daten.
  • 33

Bericht der Länder zur Umsetzung der Wärmeplanung

  • Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. Januar 2030 und anschließend alle zwei Jahre über den Stand der Umsetzung der Pflicht nach 4 in ihrem Hoheitsgebiet.
  • Die Länder stellen in ihren Berichten nach Absatz 1 dar, für wie viele Gemeindegebiete zum jeweiligen Berichtszeitpunkt Wärmepläne bereits erstellt und veröffentlicht wurden, wieviele Wärmepläne aktuell in der Aufstellung sind und welchen Anteil ihres Hoheitsgebiets die bereits beplanten Gebiete ausmachen.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte Wärmepläne über eine einheitliche Internetseite durch Verlinkung zugänglich machen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu die Links zu den jeweiligen Internetseiten, auf denen Wärmepläne veröffentlicht sind, mitzuteilen.
  • 34

Evaluation

  • Die Bundesregierung wird die Umsetzung dieses Gesetzes und seine Folgen, v.a.

seinen Beitrag auf die in §§ 1 und 2 genannten Ziele, kontinuierlich durch unabhängige Experten evaluieren lassen.

  • Aufbauend auf der Evaluation, wird die Bundesregierung prüfen und bewerten, ob zur Erreichung der in § 1 und 2 genannten Ziele oder aus Gründen der Effektivität, Wirtschaftlichkeit oder Verhältnismäßigkeit:
  1. die Planung der Dekarbonisierung der Erzeugung und des Transports von sowie der Versorgung mit Kälte zum Gegenstand dieses Gesetzes gemacht wird;
  2. die Regelung des 27 um weitere Ausnahme- oder Übergangsbestimmungen oder zusätzliche Bestimmungen zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Pflicht des § 27 Absatz 1 ergänzt wird.

Anlage 1

Für die Potentialanalyse gemäß § 17 zu erhebende Daten

Lfd.       Benötigte      Einheit                      Zeitliche Auflösung          Räumliche Auf-

Nr.         Daten                                                                                lösung

Geothermie

Oberflächennahe Geothermie

Spezifische Wärmeentzugsleistung W/m bzw. W/m2 Aktuell gebietsscharf/Rasterzellen
Erreichbare Temperaturen bis 400 m Tiefe °C Aktuell Gebietsscharf/Rasterzellen
Hydrologi-

sche       und

hydrochemische             Ver-

hältnisse

[-] Aktuell Gebietsscharf/ Rasterzellen
Temperatur der Grundwasser °C der zeitlichen Fluktuation angemessen Gebietsscharf/ Rasterzellen
Ergiebigkeit/ Grundwas-

serhöffigkeit

l/s der zeitlichen Fluktuation angemessen

Tiefe Geothermie

Hydrothermisches Potenzial: Erreichbare Schüttung m3/h der zeitlichen Fluktuation angemessen gebietsscharf/Rasterzellen

 

Vermutetes Hydrothermisches Potenzial: Erreichbare Temperatur °C Aktuell gebietsscharf/Rasterzellen
Vermutetes Hydrothermisches Potenzial: Erreichbare Schüttung m3/h der zeitlichen Fluktuation angemessen gebietsscharf/Rasterzellen

 

Lfd. Nr. Benötigte Daten Einheit Zeitliche Auflösung Räumliche Auflösung
Vermutetes Petrothermisches Potenzial: Erreichbare Temperatur °C Aktuell gebietsscharf/Rasterzellen
Tiefe       des

Reservoirs

m Aktuell gebietsscharf/Rasterzellen
Grubenwasser
Fördermenge des

jährlichen Grubenwasservolumenstroms

m3/a der zeitlichen Fluktuation angemessen Standortscharf
Ausgangstemperatur des Grubenwassers °C Aktuell Standortscharf

Umweltwärme

Oberflächengewässer

Temperatur im             Jahres-

verlauf

°C der zeitlichen Fluktuation angemessen standortscharf je Messstelle
Durch-

schnittliche Durchfluss-

rate        von

Flüssen

m³/s der zeitlichen Fluktuation angemessen

Weitere erneuerbare Energien

Abwasser aus Kläranlagen

Ausbaugröße Kapazität in Einwohnergleichwerten
Schmutzwasserabfluss             der letzten drei

Jahre

m3/a der zeitlichen Fluktuation angemessen Standortscharf
Fremdwas-

serabfluss der   letzten drei Jahre

m3/a der zeitlichen Fluktuation angemessen Standortscharf
Lfd. Nr. Benötigte Daten Einheit Zeitliche Auflösung Räumliche Auflösung
Regenwas-

serabfluss der   letzten drei Jahre

m3/a jährlich Standortscharf
Abwassertemperatur °C der zeitlichen Fluktuation angemessen Standortscharf

Abwasser in der Kanalisation

Trockenwetterabfluss m³/h der zeitlichen Fluktuation angemessen Für einzelne Leitungsabschnitte/Messpunkte, die für Einbau   eines Wärmetauschers geeignet sind
Jahresdurchfluss m³/a Jährlich Für einzelne Leitungsabschnitte/Messpunkt, die für Einbau eines Wärmetauschers geeignet sind
Temperatur im             Jahres-

verlauf

°C der zeitlichen Fluktuation angemessen Für einzelne Leitungsabschnitte/

Messpunkte, die für Einbau eines Wärmetauschers geeignet sind

Solarthermie
Dachflächenpotenzial             Solarenergienutzung m2 Aktuell Einzelgebäude/ Liegenschaft
Freiflächenpotenzial Solarenergienutzung m2 Aktuell Liegenschaft
Globalstrahlung kWh/m2 der zeitlichen Fluktuation angemessen Beplantes Gebiet
Temperatur der             Ab-

wärme

°C der zeitlichen Fluktuation angemessen Liegenschaftsscharf
Abwärmemedium [-] Liegenschaftsscharf

Anlage 2

Umsetzungsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 2

Umsetzungsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein bestehendes oder vorgesehenes Wärmenetz für das beplante Gebiet oder für abgrenzbare Teile des beplanten Gebiets auf der Grundlage einer nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Landes zu erlassenden Rechtsvorschrift;
  2. Erstellung integrierter energetischer Quartierskonzepte auf Grundlage des Wärmeplans und Umsetzungsbegleitung mit Hilfe eines Sanierungsmanagements;
  3. Prüfung der Eignung von Grundstücken, Baublöcken oder Gebieten für eine serielle Sanierung;
  4. Bestehenden, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf Wärmenetzbetreiber, Gasnetzbetreiber, Stromnetzbetreiber, Energieversorger oder sonstige Unternehmen nutzen, um Unternehmensstrategie, Transformationspläne und geplante Projekte mit den Festlegungen im Wärmeplan sowie den Zielen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen;
  5. Neugründung von Unternehmen und Beauftragung von Dienstleistern zur Errichtung neuer Wärmeinfrastrukturen und zur Bereitstellung von Wärme und wärmebezogenen Dienstleistungen;
  6. Maßnahmen zur Einsparung von Wärme oder zur verstärkten Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in öffentlichen Liegenschaften oder Einrichtungen;
  7. Schaffung und Nutzung von Strukturen zur Verbreitung von Beratungs- und Informationsangeboten mit dem Ziel, den Bürgern und Unternehmen konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die im Einklang mit dem Wärmeplan und den Zielen dieses Gesetzes stehen;
  8. Etablierung von langfristigen Kommunikations- und Planungsstrukturen;
  9. Aufstellung von Bauleitplänen, der Abschluss von städtebaulichen Verträgen mit einer Verpflichtung der Grundstückseigentümer, bestimmte energetische Maßnahmen durchzuführen, und die Nutzung von Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung sowie des besonderen Städtebaurechts (insbesondere Festlegung von Sanierungsgebieten und Bezeichnung von Konversionsflächen);
  10. Prüfung der Aufnahme von Festlegungen zur Art der Wärmeversorgung in Verträgen über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nutzungsüberlassung von Liegenschaften.

 

Artikel 2

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „fördern“ das Komma gestrichen und die Wörter „und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten“ eingefügt.
  2. 1 Absatz 6 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe f werden nach dem Wort „Energien“ die Wörter „, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden“ eingefügt.
    2. Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, sowie die Festlegungen in Wärmeplänen,“.

  1. 204 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung, die Umsetzung eines oder mehrerer Wärmepläne sowie Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. “

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.           Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit den bislang beschlossenen Maßnahmen, d.h. ohne weitere Maßnahmen wird die Bundesrepublik Deutschland ihre Klimaziele für das Jahr 2030 verfehlen. Das gilt auch für diejenigen Sektoren, in denen durch Energieeinsatz Wärme erzeugt wird, d.h. den Gebäude- und den Industriesektor. Bis zum Jahr 2045, in dem die deutsche Volkswirtschaft klimaneutral sein soll, stehen nur noch etwas mehr als zwanzig Jahre zur Verfügung. In dieser Zeitspanne muss die notwendige Transformation gelingen. Hierfür ist erforderlich, dass die benötigten Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien und die stärkere Nutzung und Einbindung von Abwärmepotenzialen ebenso wie in den Ausbau der Infrastruktur zügig erfolgen.

Die Wärmewende, d.h. die vollständige Dekarbonisierung der Bereitstellung von Energie zum Zwecke der Heiz- und Prozesswärme und Warmwasserbereitung bis spätestens zum Jahr 2045, ist bislang nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit betrachtet worden, wie beispielsweise der Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor.

Auch heute noch wird mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt. Für die Raumheizung kommt nach wie vor zu einem überwiegenden Anteil Erdgas sowie Heizöl zum Einsatz. Der Anteil erneuerbarer Energien für die Raumheizung in privaten Haushalten beträgt aktuell lediglich ca. 18 Prozent. Etwa acht Prozent der Haushalte werden über Fernwärme versorgt; auch hier beträgt der Anteil erneuerbarer Energien lediglich etwa 20 Prozent. Die Bereitstellung von Prozesswärme erfolgt zum Großteil über Erdgas und Kohle, der Anteil erneuerbarer Energien liegt lediglich bei rund sechs Prozent.

Mit diesem Gesetz soll ein Rahmen vorgegeben werden, in dem die Dekarbonisierung der v.a. leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Deutschland beschleunigt und die notwendige Investitionssicherheit geschaffen werden kann. Hierzu werden mit diesem Gesetz zwei zentrale Weichen gestellt:

  1. die verpflichtende Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung und die Schaffung eines grundsätzlich einheitlichen Rahmens für die Durchführung, sowie
  2. die verpflichtende Einführung von Vorgaben an den Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen ab 2030.

Den Kommunen kommt für eine erfolgreiche Umsetzung und Gestaltung der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern gerade vor Ort werden die relevanten Weichenstellungen getroffen, müssen die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert und in Richtung Dekarbonisierung transformiert wird und welche Infrastrukturen dazu notwendig sind, vorbereitet, mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen diskutiert, verabschiedet und anschließend umgesetzt werden. Wärme wird, anders als Strom und Gas, ganz überwiegend dort erzeugt, wo sie verbraucht wird. Die Transportwege für Wärme sind auf Grund höherer Netzverluste kürzer; sie beschränken sich in den meisten Fällen auf das Gemeindegebiet, in dem auch Erzeugung und Verbrauch stattfinden.

Die Kommunen sind daher zentrale Akteure der Wärmewende: als Planungs- und Genehmigungsbehörden, als Eigentümerinnen von Flächen und Grundstücken, als Anteilseignerinnen an Infrastrukturunternehmen und als Investoren in eine klimafreundliche Energieversorgung.

Aus einer planerischen Perspektive betrachtet konnten viele Kommunen dieser Rolle bislang nicht oder nicht ausreichend gerecht werden. Eine Befassung mit der Umstellung der dezentralen und leitungsgebundenen Wärmeversorgung und den dafür bereits jetzt notwendigen Maßnahmen findet in den meisten Kommunen bislang nicht oder nicht in ausreichendem Maß statt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Wesentliche Ursachen sind in der Regel jedoch, dass es vielfach an personellen und finanziellen Kapazitäten in den Kommunalverwaltungen fehlt und geeignete Verfahren sowie Methoden fehlen oder nicht bekannt sind. Ohne geeignete Verfahren und eine dauerhafte Stärkung ihrer personellen Planungskapazitäten werden die Kommunen das langfristige Projekt der Dekarbonisierung der Wärme vor Ort nicht in der notwendigen Geschwindigkeit koordinieren und vorantreiben können.

Der Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind für eine Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes von herausragender Bedeutung. In den vergangenen Jahren sind die hierzu notwendigen Investitionen nicht im erforderlichen Umfang getätigt worden. Ein wesentlicher Grund hierfür waren die fehlende Planungssicherheit und ein fehlendes Bekenntnis zur Fernwärme, das in Gesetzen und rechtlichen Verpflichtungen seinen Niederschlag gefunden hätte. Mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die im September 2022 nach beihilferechtlicher Prüfung durch die Europäische Kommission in Kraft treten konnte, werden Investitionen in die Dekarbonisierung von Fernwärmnetzen durch Bundeshaushaltsmittel unterstützt.

Durch Förderung allein wird die Wärmeinfrastruktur jedoch nicht schnell genug in der Fläche ausgebaut und dekarbonisiert werden. Hierzu bedarf es ordnungsrechtlicher Vorgaben an die Betreiber von Wärmenetzen.

II.         Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. Zudem wird das Ziel und für die Betreiber von Wärmenetzen die Pflicht verbindlich verankert, bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 50 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien in der leitungsgebundenen Wärme zu erreichen.

Mit dem Gesetz wird den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Länder können diese Pflicht per Landesgesetz auf die Kommunen übertragen. Der Bund gibt mit diesem Gesetz einen verbindlichen Rahmen vor, der Ländern und Kommunen möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung und der Verabschiedung von Wärmeplänen belässt. Die Wärmeplanung schafft und stärkt das Problem- und Lösungsbewusstsein der Akteure vor Ort und verankert die langfristige Aufgabe der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung als eine wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe. Sie stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort in den Planungs- und Strategieprozess eingebunden und bestehende Umsetzungspotenziale aktiviert werden. Die Wärmeplanung soll schließlich die Planungs- und Investitionssicherheit steigern und die notwendigen Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien anreizen. Bestehende und in der Erstellung befindliche Wärmepläne sollen durch die bundesgesetzlichen Regelungen weitgehend anerkannt werden.

Mit diesem Gesetz wird weiterhin das Ziel, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen, rechtlich verankert. Diese Vorgabe appelliert an die staatlichen Stellen, den Ausbau und die Dekarbonisierung als ein Ziel von überragender gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung anzunehmen und in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen. Zudem wird erstmals eine rechtliche verbindliche Verpflichtung für die Betreiberinnen und Betreiber von bestehenden Wärmenetzen vorgesehen, die Wärmenetze mindestens zu Hälfte mit Wärme, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme hergestellt wurde, zu speisen. Diese Pflicht zur Einbindung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme tritt neben das bestehende Förderangebot, ins-besondere in Gestalt der BEW. Für neue Wärmenetze wird im Gleichklang mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes ein EE-/Abwärme-Anteil von 65 Prozent gesetzlich verlangt. Hierdurch soll der Dekarbonisierung der Wärmeinfrastruktur ein deutlicher Schub gegeben werden. Für KWK-gespeiste Wärmenetze sowie in Fällen wirtschaftlicher Härte werden Übergangsregelungen vorgesehen. Ab dem Jahr 2045 müssen in Übereinstimmungen mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes alle Wärmenetze vollständig klimaneutral betrieben werden.

III.         Alternativen

Auf Landesebene existieren teilweise bereits gesetzliche Verpflichtungen für Kommunen, eine Wärmeplanung durchzuführen und Wärmepläne aufzustellen. Dies gilt insbesondere in den Ländern Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen. In Nordrhein-Westfalen ist die Einführung von Seiten der Landesregierung geplant. In Bayern wird die Erstellung kommunaler Energienutzungspläne gefördert.

Eine bundesgesetzliche Regelung einschließlich einer Verpflichtung der Länder, innerhalb eines näher definierten Zeitraums nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wärmepläne vorzulegen, ist auch vor dem Hintergrund dieser bestehenden landesrechtlichen Regelungen erforderlich. Dieses Gesetz richtet sich insbesondere an diejenigen Länder und Kommunen, die sich bislang noch nicht mit der Wärmeplanung beschäftigt haben oder mit entsprechenden Planungen aktiv geworden sind. Insbesondere sie sollen befähigt werden, eine systematische Wärmeplanung einzuführen, die notwendigen personellen Kapazitäten hierfür aufzubauen und langfristig vorzuhalten und für ihr Hoheitsgebiet dafür Sorge tragen zu können, das Ziel der Klimaneutralität in der Wärmeversorgung bis 2045 zu erreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben lediglich gut zweiundzwanzig Jahre. Ein weiteres Zuwarten ist gerade mit Blick auf die für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Energieinfrastrukturen langfristigen Planungs- und Realisierungszeiträume keine Alternative.

Wärmepläne müssen daher flächendeckend und systematisch aufgestellt werden, um die Dekarbonisierungspotenziale zu identifizieren und die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und die dafür notwendigen Infrastrukturen zu schaffen.

Die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung ist somit für die Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich zwingend erforderlich. Nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung, welche die Durchführung der Wärmeplanung zu einer Pflicht-aufgabe macht, kommt diesem Instrument die erforderliche Bedeutung und Priorisierung zu, können sich die betroffenen Akteure und Stellen dauerhaft auf diese Aufgabe einstellen und werden die notwendigen Kapazitäten langfristig aufgebaut.

Eine haushaltsgestützte Förderung der Erstellung von Wärmeplänen in den Kommunen durch die Vergabe von Zuwendungen ist dagegen nicht geeignet, die erforderlichen Aktivitäten tatsächlich flächendeckend, d.h. grundsätzlich in einem überwiegenden Anteil des Bundesgebiets, zu erreichen und die notwendigen, langfristigen Kapazitäten in der (kommunalen) Verwaltung zu schaffen.

Ebenso wenig sind die ordnungsrechtlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes oder die Förderung nach der BEG hierzu bestimmt oder in der Lage.

Hinsichtlich der Etablierung der Wärmeplanung als Daueraufgabe vor Ort gilt dies insbesondere im Hinblick auf geeignete Planungsinstrumente zum Ausbau der Infrastruktur. Für die leitungsgebundene Wärmeversorgung existiert ein solches Instrument – anders als für Strom- und Erdgasnetze – bislang nicht.

Ebenso wenig wie ordnungsrechtliche Vorgaben an den Energieeinsatz in Gebäuden sind auch die marktwirtschaftlichen Instrumente, vor allem der Treibhausgasemissionshandel, in der Lage, konkrete Investitionsentscheidungen in Infrastrukturmaßnahmen herbeizuführen oder den Ausbau der verschiedenen Infrastrukturen aufeinander abzustimmen.

Die gesetzliche Verankerung des Ziels, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen, bringt die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit für die handelnden Akteure, insbesondere Betreiber von Wärmenetzen sowie Gas- und Stromverteilnetzen, Gebäudebesitzer, Gewerbe- und Industriebetriebe. Auf eine ordnungsrechtliche Verpflichtung kann mit Blick auf die langen Planungszeiträume für die Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und dem dafür notwendigen Um- und Ausbau von Wärmeinfrastruktur auch in Ansehung bestehender Förderinstrumente und Fachgesetzen nicht verzichtet werden.

IV.         Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung). Diese Kompetenz schließt den Klimaschutz ein. Mit der verpflichtenden Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung soll ein substantieller Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele geleistet werden, insbesondere durch Aktivierung bislang durch Förderung oder sonstige Maßnahmen nicht erreichte Akteure. Die Vorgabe an die Betreiberinnen und Betreiber von Wärmenetzen, diese ab 2030 mindestens zur Hälfte mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen, dient ebenfalls dem Ziel, die Wärmeversorgung in Deutschland klimaneutral zu gestalten; sie stützt sich ebenfalls auf den Kompetenztitel in Nummer 24, ergänzend auf Nummer 11 (Recht der Energiewirtschaft). Gleiches gilt für die weiteren im Gesetz enthaltenen

Pflichten (Pflicht zur Datenübermittlung; Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen).

V.         Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen im Einklang.

VI.        Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechtsvereinfachung erfolgt durch die Definition einiger zentraler Begriffe für die leitungsgebundene Versorgung mit Wärme. Sie damit als zentraler Anknüpfungspunkt für Berichterstattungspflichten auf nationaler und europäischer Ebene und unterstützen die Verwaltung im Rahmen der Infrastrukturplanung und -förderung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzesentwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wärmeplanung soll einen wesentlichen Beitrag zu einem schonenden Umgang mit verfügbaren Energien leisten und die Wärmewende vor Ort beschleunigen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Der wesentliche Teil des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft entsteht durch die Vorgabe, bis zum Jahr 2030 50 Prozent und bis zum Jahr 2045 100 Prozent der Energie in Wärmenetzen aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen. Für den hierfür notwendigen zusätzlichen Ausbau der Infrastruktur fallen bis zum Jahr 2045 jährlich Kosten von im Mittel rund 905 Millionen Euro an.

In der Verwaltung der Länder fällt vor allem für die erstmalige Erstellung und Fortschreibung von Wärmeplänen Erfüllungsaufwand an. In der Implementierungsphase der Jahre 2024 bis 2028 müssen betroffene planungsverantwortliche Stellen Wärmepläne entwickeln, woraus ein Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 167 Millionen Euro entsteht. In den Folgejahren müssen die entwickelten Wärmepläne dauerhaft geprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, wodurch jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 20 Millionen Euro entsteht. Für die Planung, Durchführung und Teilnahme an Beteiligungsverfahren entsteht in der Implementierungsphase Erfüllungsaufwand von insgesamt 48 Millionen Euro und in den Folgejahren ab dem Jahr 2029 jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 12 Millionen Euro pro Jahr.

Die Verpflichtung zur Wärmeplanung betrifft Gebiete ab 10.000 Einwohnern. Zum

31.12.2021 gab es nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes deutschlandweit 1.599 solcher Gebiete. Davon haben wiederum 81 Gebiete mehr als 100.000 Einwohner. Landesgesetzliche Verpflichtungen zur Wärmeplanung existieren bereits in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen. Dies betrifft dort insgesamt 286 Gebiete mit über 10.000 Einwohnern, wovon wiederum 24 Gebiete mehr als 100.000 Einwohner haben. Mit Blick auf diese Vorgaben entsteht den Normadressaten dieser Länder erst ab dem Jahr 2029 vollumfänglich Erfüllungsaufwand. In der Phase bis Ende des Jahres 2028 fällt in den übrigen Bundesländern die Erstellung der Wärmeplanungen und damit einhergehende Beteiligungsverfahren und Pflichten der Übermittlung von Energieverbrauchsdaten. Daher wird der Aufwand in der sogenannten Implementierungsphase zwischen den Jahren 2024 und 2028 als einmaliger Erfüllungsaufwand ausgewiesen. Die jährlichen Kosten werden nachfolgend in Bezug auf die einzelnen Verpflichtungen näher dargestellt. In den Folgejahren ab dem Jahr 2029 sind dann bundesweit die entwickelten Wärmeplanungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Daraus entstehende Kosten sowie damit einhergehende Beteiligungsverfahren und Pflichten der Übermittlung von Verbrauchsdaten werden als jährlicher Erfüllungsaufwand ausgewiesen.

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf begründet keine unmittelbaren Pflichten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht folglich nicht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand durch die Beteiligung an der Wärmeplanung sowie die Erreichung der Ziele in Bezug auf Wärme aus erneuerbaren Energien/unvermeidbarer Abwärme.

Zu § 7:

Nach § 7 des Gesetzesentwurfs sind verschiedene Akteure, insbesondere Betreiber von Energieversorgungsnetzen, bestehende und potenzielle künftige Betreiber von Wärmenetzen, potenzielle Produzenten von Abwärme sowie Groß- und Ankerkunden, von der planungsverantwortlichen Stelle im Rahmen der Durchführung der Wärmeplanung zu beteiligen. Dem korrespondiert eine Verpflichtung zur Mitwirkung nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle. Der auf die Teilnahme am Beteiligungsverfahren fallende Erfüllungsaufwand beträgt jährlich 3,5 Millionen Euro, hinzukommt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 17 Millionen Euro („Sonstiges“). Für die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle wird der jährliche Erfüllungsaufwand auf 750 000 Euro geschätzt; zudem ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,7 Millionen Euro. Zu § 27 und § 29:

Der Gesetzentwurf sieht gemäß § 27 Absatz 1 vor, dass Betreiber von Wärmenetzen ab spätestens 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent der in ihren Netzen transportierten Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme inklusive der Wärme aus thermischer Abfallbehandlung bereitstellen müssen. Bis Ende des Jahres 2045 müssen die Wärmenetze gemäß § 29 des Gesetzesentwurfs vollständig treibhausgasneutral sein.

Hierdurch ist für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand zu erwarten, da zur Erreichung des 50-Prozent-Ziels bzw. des 100-Prozent-Ziels im Vergleich zur aktuellen Entwicklung ein zusätzlicher Zubau der Fernwärmeinfrastruktur notwendig sein wird. Die genaue Höhe des Erfüllungsaufwands ist schwer zu prognostizieren und hängt unter anderem davon ab, wie die Betreiber die Vorgaben umsetzen. Zum einem ist es denkbar, dass der Fokus auf Wärmepumpen liegen wird, zum anderen ist aber auch ein breiterer Technologie-Mix denkbar. Für die Darstellung des Erfüllungsaufwands werden die mittleren Kosten beider Umsetzungsszenarien angesetzt. Demnach betragen die mittleren Gesamtkosten bis 2045 rund 20 Milliarden Euro. Dies entspricht einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 905 Millionen Euro.

Zu § 30:

Gemäß § 30 Absatz 1 des Gesetzentwurfs müssen Betreiber von Wärmenetzen Transformations- und Wärmenetzausbaupläne bis Ende des Jahres 2026 ausarbeiten und den zuständigen Behörden vorlegen.

Die Kosten zur Erstellung eines Transformationsplans hängen von der Größe des Wärmenetzes und von der konkreten Umsetzung durch den einzelnen Betreiber ab.

Zu den insgesamt rund 3 800 Wärmenetzen wurden bereits schätzungsweise 130 Anträge für Transformationspläne beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht. Diese werden gemäß § 30 Absatz 2 als Transformations- und Wärmenetzausbaupläne anerkannt.

Unter Berücksichtigung der bisher gestellten Anträge wird der Aufwand auf insgesamt fünf bis zehn Millionen Euro geschätzt. Somit fällt im Mittel einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 7,5 Millionen Euro an.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.

Zu § 4:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Gebiete mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Wärmeplanungen bis zum Jahr 2026 und Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zum Jahr 2028 erstellen und danach regelmäßig prüfen und gegebenenfalls aktualisieren müssen (vgl. §§ 4, 5 und 25 des Gesetzentwurfs).

Bereits heute führen nach Landesrecht Kommunen in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen Wärmeplanungen durch. Bei diesen fällt erst durch die Prüf- und Aktualisierungspflicht Erfüllungsaufwand an (vgl. § 26 des Gesetzentwurfs).

Zur Schätzung der Kosten des gesamten Planungsprozesses wurden die pauschalen Konnexitätszahlungen des Landes Baden-Württembergs herangezogen. Hinzu kommen Kosten durch weitergehende Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes sowie für administrative Arbeiten wie Vorbereitung von Beschlussfassungen (5 Millionen Euro) und Wissensaufbau (18 Millionen Euro). Auf dieser Basis wir ein einmaliger Erfüllungsaufwand der ersten Implementierungsphase zwischen den Jahren 2024 und 2028 von insgesamt 167 Millionen Euro erwartet.

Ab dem Jahr 2029 entstehen für die regelmäßige Überprüfung der Wärmeplanungen und für die mitunter erforderlichen Aktualisierung jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 20 Millionen Euro.

Zu § 7:

Gemäß § 7 des Gesetzentwurfs müssen die zuständigen Behörden zwischen den Jahren 2024 und 2045 Beteiligungsverfahren planen und durchführen. In den Kommunen, die bereits nach Landesrecht Wärmeplanungen durchführen, fällt erst ab dem Jahr 2029 vollumfänglich Erfüllungsaufwand an.

Es wird angenommen, dass die Beteiligungsverfahren in Form von Workshops durchgeführt werden. Hierfür wird der jährliche Erfüllungsaufwand auf 6,8 Millionen Euro und der einmalige Erfüllungsaufwand auf 28,5 Millionen Euro geschätzt. Für die Teilnahme durch die Verwaltung und Gemeinderäte kommt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 4,7 Millionen Euro, sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 19,5 Millionen Euro hinzu.

Die planungsverantwortlichen Stellen erheben gemäß § 11 Absatz 2 insbesondere die Daten gemäß § 16 Absatz 2 und 3 sowie der Anlage 1. Für die Bearbeitung dieser sowie der übrigen gemäß § 7 des Gesetzesentwurfs übermittelten Daten wird der Aufwand der planungsverantwortlichen Stellen wird in den Jahren 2024 bis 2028 auf rund 1,7 Millionen Euro und ab dem Jahr 2029 auf rund 400 000 Euro pro Jahr geschätzt.

Rechtsänderungen mit keinem bzw. vernachlässigbar geringem Erfüllungsaufwand (Bagatellbereich)

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesländer erstmals zu Beginn des Jahres 2023 und danach alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Wärmeplanung erstellen und dem zuständigen Bundesministerium zuleiten (vgl. § 33 des Gesetzentwurfs). Es ist davon auszugehen, dass die notwendigen Daten in den Ländern aufgrund der Vorgabe zur Entwicklung und Fortschreibung zentral bei einer zuständigen planungsverantwortlichen Stelle vorliegen werden. Daher ist davon auszugehen, dass für die Berichterstattung im zweijährigen Turnus nur ein vernachlässigbar geringer Aufwand entstehen wird.

Für die Entgegennahme der von Wärmenetzbetreibern ausgearbeiteten Transformations- und Wärmenetzausbaupläne fällt bei den zuständigen Behörden ebenfalls nur vernachlässigbar geringer Aufwand an.

  1. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen der Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.

VII.       Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Mit dem Gesetz soll ein Beitrag zur langfristigen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung geleistet werden. Hierzu wird die Wärmeplanung grundsätzlich als dauerhafte Aufgabe eingeführt. Auch die Vorgaben an den Betrieb von Wärmenetzen sind langfristig wirkende Bestimmungen und sehen einen Umsetzungszeitraum z.T. bis 2045 vor.

Das Gesetz sieht in § 34 eine Evaluierung durch unabhängige Experten vor.

  1. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze )

Zentraler Bestandteil des vorliegenden Artikelgesetzes ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, das in Artikel 1 enthalten ist. Flankierend enthält Artikel 2 Änderungen des Baugesetzbuchs. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze gemäß Artikel 1 gliedert sich in insgesamt fünf Teile.

Zu Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Im Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) werden die mit dem Gesetz verfolgten Ziele beschrieben. In § 3 wird eine Reihe der im Gesetz verwendeten maßgeblichen Begriffe definiert.

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes)

  • 1 ist die zentrale Vorschrift des ersten Teils des Gesetzes und beschreibt, welche Ziele mit dem Gesetz verfolgt werden.

Zu Absatz 1

Hauptziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Deutschland zu leisten. Der Fokus des Gesetzes liegt hierbei auf der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze. Bestimmungen zur Dekarbonisierung von Gebäuden, die nicht über Wärmenetze, sondern durch Wärmeerzeugungsanlagen vor Ort versorgt werden, finden sich insbesondere im Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Als Ziel beschreibt § 1 Absatz 1 einen wesentlichen Beitrag zur Transformation der Wärmeversorgung, d.h. neben der Versorgung von Gebäuden mit Raumwärme und Warmwasser auch die Bereitstellung von Prozesswärme in industriellen und gewerblichen Anwendungen.

Die Vorschrift benennt als Ziel eine kosteneffiziente, nachhaltige und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung und fordert zudem die Beachtung des Effizienz-Grundsatzes zum sparsamen Umgang mit Energie. Diese Kriterien sind im Rahmen der Wärmeplanung möglichst weitgehend zu erfüllen. Sie sind bei der Anwendung und Auslegung der nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes zu berücksichtigen.

Die Transformation der Wärmeversorgung erfolgt – neben der Einsparung von Energie, die Ausdruck des Effizienz-Grundsatzes ist und v.a. im Bereich der energetischen Sanierung von Gebäuden zur Geltung kommt – im Wesentlichen durch den Ausbau und den verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien. Hinzu tritt die Einbindung von unvermeidbarer Abwärme.

Zu Absatz 2

Das in Absatz 1 beschriebene Ziel soll durch die Einführung einer Wärmeplanung erreicht werden. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in Teil 2 dieses Gesetzes.

Zu Absatz 3

Zur Erreichung des in Absatz 1 formulierten Ziels sollen außerdem Vorgaben an den Betrieb sowie an die Transformation von Wärmenetzen gestellt werden. Hierzu ist in Teil 3 des Gesetzes vorgesehen, dass ab dem Jahr 2030 mindestens die Hälfte der über ein Wärmenetze an Letztverbraucher transportierte Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen muss. Außerdem werden Betreiber von Wärmenetzen verpflichtet, Transformations- und Wärmenetzausbaupläne zu erstellen und bei der hierzu bestimmten Stelle vorzulegen.

Zu § 2 (Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung)

In Übereinstimmung mit dem in § 1 Absatz 1 definierten Ziel und den in § 1 Absatz 3 sowie in Teil 3 dieses Gesetzes vorgesehen Anforderungen an den Betrieb von Wärmenetzen sieht § 2 weitere Zielvorgaben sowie Regelungen vor, den Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen deutlich zu steigern.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht eine deutliche Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien in Wärmenetzen bis 2030 sowie eine vollständige Umstellung auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme bis spätestens zum Ende des Jahres 2045 vor. Hierbei handelt es sich um eine Zielbestimmung, die von staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere im Rahmen von Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist.

Zu Absatz 2

Im Kontext der Wärmewende kommt der Wärmeversorgung über Wärmenetze eine besondere Bedeutung zu. Gerade im urbanen Raum lassen sich Quellen erneuerbarer Energie über Wärmenetze sehr gut und effizient nutzbar machen. Absatz 2 hebt diese wichtige Rolle hervor, die Wärmenetze bei der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in den kommenden Jahren zukommen wird. Damit die Vorgabe, den Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen bis 2030 auf mindestens 50 Prozent zu steigern, nicht dazu führt, dass der Wärmenetzausbau verlangsamt wird, enthält Absatz 2 die Anforderung, Wärmenetze weiter beschleunigt und verstärkt auszubauen und Letztverbraucher verstärkt an Wärmenetze anzuschließen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht in Anlehnung an § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Im Rahmen von behördlichen oder sonstigen Abwägungsentscheidungen soll ihrem Ausbau und ihrer Nutzbarmachung daher grundsätzlich der Vorrang eingeräumt werden.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift enthält die Begriffsbestimmungen.

Zu Nummer 1

Bei einem Baublock im Sinne des Gesetzes handelt es sich um ein Gebäude oder eine Mehrzahl von Gebäuden oder Liegenschaften, die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen ist oder sind und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist. Die Definition des Gesetzes orientiert sich an der Definition des Deutschen Städtetags von 1979. Die Entscheidung darüber, was zum Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist, obliegt der planungsverantwortlichen Stelle.

Zu Nummer 2

Der Begriff des Straßenabschnitts dient als Bezugspunkt bei der Bestimmung der Wärmeliniendichte, die wiederum für die Prüfung der Eignung von Gebieten für eine Wärmeversorgung über Wärmenetze ein (erstes) Kriterium darstellen kann (s. Nummer 8). Der Begriff bezieht sich auf einen durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzten oder abgrenzbaren Teil einer Straße. Die angrenzende Bebauung zählt grundsätzlich zum Straßenabschnitt.

Zu Nummer 3

Als das beplante Gebiet wird der räumliche Bereich bezeichnet, für den der Wärmeplan erstellt wird. Es entspricht grundsätzlich und vorbehaltlich abweichender Regelungen auf Landesebene dem Hoheitsgebiet der planungsverantwortlichen Stelle, kann davon aber auch abweichen, etwa wenn mehrere Kommunen sich die Aufgabe der Wärmeplanung teilen oder in sog. Konvoi-Verfahren.

Was das beplante Gebiet ist und worauf sich die Wärmeplanung bezieht, wird von der planungsverantwortlichen Stelle unter Beachtung der Ziele und Vorgaben dieses Gesetzes festgelegt.

Zu Nummer 4

Nummer 4 definiert den Begriff der Wärme aus erneuerbaren Energien. Diesem kommt insbesondere im Anwendungsbereich von Teil 3 des Gesetzes zentrale Bedeutung zu.

Zu Buchstabe a

Es wird auf die Begriffsdefinition im Gebäudeenergiegesetz Bezug genommen.

Zu Buchstabe b

Es wird auf die Begriffsdefinition im Gebäudeenergiegesetz Bezug genommen.

Zu Buchstabe c

Es wird auf die Begriffsdefinition im Abwasserabgabengesetz Bezug genommen. Mit dieser Einordnung werden auch die Definitionen nach Art. 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU)

2018/2001 umgesetzt und klargestellt, dass Energie, die in Abwässern gespeichert ist, eine Form der Umgebungsenergie darstellt und damit als Energie aus erneuerbaren Quellen zu qualifizieren ist.

Zu Buchstabe d

Der Begriff Solarthermie bezeichnet die thermische Nutzung von Sonnenenergie, d. h. die Nutzung der Sonneneinstrahlung für die Erzeugung von Wärme.

Zu Buchstabe e

Es wird bei der Begriffsdefinition für Biomasse auf die jeweils gültigen Nachhaltigkeitsanforderungen Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung vom 02. Dezember Bezug genommen.

Zu Buchstabe f

Wärme, die aus Strom erzeugt wird, gilt im Falle des Bezugs über ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 17 Energiewirtschaftsgesetzes oder eines geschlossenen Verteilernetzes im Sinne des § 110 Energiewirtschaftsgesetzes nur als erneuerbar im Hinblick auf den erneuerbaren Anteil des eingesetzten Stroms. Der Grund hierfür ist, dass Wärme, die vollständig aus erneuerbarem Strom erzeugt wird, nach Maßgabe des Buchstaben g auch vollständig als erneuerbare Wärmeenergie anerkannt ist. Sofern jedoch der eingesetzte Strom nur anteilig aus erneuerbaren Quellen stammt, ist die daraus erzeugte Wärme ebenfalls nur anteilig als erneuerbare Energie anzurechnen.

Zu Buchstabe g

Strom kann vollständig als erneuerbar anerkannt werden, wenn er aus einer Anlage im Sinne des EEG stammt, die über eine Direktleitung mit der Wärmeerzeugungsanlage, die in das Wärmenetz einspeist, verbunden ist.

Zu Buchstabe h

Nach dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien können Herkunftsnachweise u.a. für die Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien ausgestellt werden lassen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle ausgestellte Herkunftsnachweise werden vorliegend für die Erfüllung der Vorgabe gemäß Teil 3 des Gesetzes, bis zum Jahr 2030 mindestens die Hälfte der im Netz bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen, anerkannt.

Zu Nummer 5

Die in § 3 Absatz 1 Nummer 5 geschaffene Definition stellt sicher, dass nur unvermeidbare Abwärme als Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung berücksichtigt wird und setzt dabei die Begriffsbestimmung aus Artikel 2 Nummer 9 Richtlinie (EU) 2018/2001 um.

Zu Buchstabe a

Wärme, die als unvermeidbare Abwärme einzustufen ist, muss als Nebenprodukt entstehen, das unvermeidbar ist. Das ist der Fall, wenn sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und mit vertretbarem Aufwand nicht verringert werden kann und die Wärme ohne Zugang zu einem Wärmenetz einfach an die Umgebung abgeleitet werden müsste. In Abgrenzung dazu ist Nutzwärme aus KWK-Prozessen nach § 2 Nummer 26 KWKG kein Nebenprodukt und damit keine Abwärme, während Wärme aus der Rauchgaskondensation von KWK-Anlagen unvermeidbare Abwärme ist.

Unter dem tertiären Sektor werden insbesondere IT-Rechenzentren verstanden. Abwärme, die direkt in den Aufstellraum der Maschinen oder Geräte abgegeben wird, ist keine unvermeidbare Abwärme. Nicht-prozessbezogene Wärme aus Abluft, Raumluft oder Fortluft kann ausschließlich dann als unvermeidbare Abwärme angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird. Darüber hinaus zählt Abwärme aus nicht-prozessbezogener Abluft (z. B. über Abluft- oder RLT-Anlagen) nicht als unvermeidbare Abwärme.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b stellt in Ergänzung zur allgemeinen Abwärmedefinition in Buchstabe a klar, dass Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht bereits als erneuerbare Energie gilt (biogener Anteil) als unvermeidbare Abwärme anerkannt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorgaben des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) einschließlich der Abfallhierarchie in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die Wärme, die bei der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird, ein unvermeidbares Nebenprodukt ist.

Zu Nummer 6

  • 3 Absatz 1 Nummer 6 definiert das Wärmenetz. Der Begriff wird insbesondere in Teil 3 verwendet, der Anforderungen an Wärmenetze zum Anteil erneuerbarer Energien und zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen regelt. Danach ist ein Wärmenetz eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der Wärme einspeisenden Anlage beziehungsweise Anlagen hinaus hat. Dies dient der Abgrenzung zur Eigenversorgung mit Wärme. Der Begriff ist weit angelegt und erfasst sowohl die Versorgung mit Wärme für Raumwärme, Trinkwarmwasser und Prozesse.

Gebäudenetze im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a Gebäudeenergiegesetz sind ausdrücklich von der Wärmenetzdefinition ausgenommen. Die Definition des Gebäudenetzes aus dem Gebäudeenergiegesetz knüpft an Abgrenzungskriterien, die bereits in der Praxis über die Förderprogramme Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) bekannt sind und sich als gut handhabbar erwiesen haben. Darunter fallen Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten, die abschließend im Gebäudeenergiegesetz geregelt werden. Die negative Abgrenzung trägt dazu bei, ein lückenloses und kohärentes System zur Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung zu schaffen und Regelungskonflikte zu vermeiden. Insbesondere sind Wärmenetze zur Prozesswärmeversorgung keine Gebäudenetze und fallen dementsprechend unabhängig von der Anzahl der angeschlossenen Gebäude unter die Definition des Wärmenetzes, solange die Versorgung leitungsgebunden erfolgt und sich horizontal über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlagen hinaus ausdehnt.

Zu Nummer 7

In § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Abgrenzung zwischen einem neuen Netz und dem Ausbau eines bestehenden Netzes geregelt. Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass für bestehende und neue Netze nach den §§ 27 und 28 unterschiedliche Anforderungen an den Anteil erneuerbare Energien gelten.

Nach Satz 1 ist ein Wärmenetz neu, wenn der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt und es sich nicht bloß um eine Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes handelt. Die Abgrenzung von Neubau und Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes erfolgt nach Satz 2 Buchstabe b. Der Baubeginn markiert einen gut sicht- und dokumentierbaren

Meilenstein bei der Vorhabenumsetzung, der der Projektreife zudem stärker Rechnung trägt als rein normative Anknüpfungspunkte, da für den Bau von Wärmenetzen nicht immer ein Bauantrag erfolgt. So kann für das Verlegen der Leitungen nötig sein, öffentlichen Verkehrsflächen aufzugraben, wofür eine straßenrechtliche Nutzung (Aufbruchgenehmigung) zu beantragen ist. Für das Aufgraben von privaten Grundstücken wird regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen. Die zeitliche Abgrenzung entspricht der Regelung in § 71b Gebäudeenergiegesetz, das ebenfalls zwischen neuen und bestehenden Wärmenetzes unterscheidet. Der Gleichlauf trägt zur Kohärenz der Vorgaben für Wärmenetze bei.

Satz 2 konkretisiert zwei Fälle in den Buchstaben a und b, in denen bestehende Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, deren Baubeginn vor dem 31. Dezember 2023 lag, als neue Wärmenetze einzustufen sind.

Zu Buchstabe a

Ein Wärmenetz gilt als neu, wenn es nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nummer 9a Gebäudeenergiegesetzes überschreitet. Die Definition des Gebäudeenergiegesetzes stellt darauf ab, dass bis zu 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten an das an das Gebäudenetz angeschlossen sind. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Gebäudenetze durch den Anschluss weiterer Gebäude wachsen können und so auch nach dem Bau und der Inbetriebnahme erstmalig als Wärmenetz im Sinne der Nummer 6 und den damit verbundenen Rechtsfolgen zu behandeln sind.

Zu Buchstabe b

Ein Wärmenetz gilt außerdem als neues Netz, wenn die Netzerweiterung nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertrager mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist. Ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz kleiner als 20 Prozent im Jahresmittel ist. Das bedeutet umgekehrt, dass die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes in neue Versorgungsgebiete nicht als Neubau zählt, solange nennenswerte Anteile der Wärmebereitstellung des neu erschlossenen Versorgungsgebiets aus dem bestehenden Wärmenetz stammen (Anteil im Jahresmittel ≥ 20 Prozent). Die Regelung entspricht der Abgrenzung in § 71b Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz und ist an die

„Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) angelehnt. Sie knüpft damit, ebenso wie die Wärmenetzdefinition in Nummer 6 an Kriterien, die bereits in der Praxis bekannt sind und sorgt für einen Gleichlauf mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.

Zu Nummer 8

Die Wärmeliniendichte dient als Kriterium für die Bestimmung von Gebieten und Quartieren, die für eine Versorgung mit Wärme über ein Wärmenetz in Betracht kommen.

Zu Teil 2 (Wärmeplanung und Wärmepläne)

Teil 2 des Gesetzes enthält die Bestimmungen für die Wärmeplanung.

Zu Abschnitt 1 (Pflicht zur Wärmeplanung)

In Abschnitt 1 wird zunächst eine Pflicht der Länder zur Wärmeplanung etabliert. Fristen zur Umsetzung, d.h. erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen, werden ebenfalls in diesem Abschnitt geregelt.

Zu § 4 (Pflicht zur Wärmeplanung)

Als eine der zentralen Bestimmungen dieses Gesetzes enthält § 4 die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung und zur Erstellung eines Wärmeplans. Normadressaten und damit Verpflichtete sind die Länder.

Mit der Einführung einer verpflichtenden flächendeckenden Wärmeplanung wird der Auftrag des Koalitionsvertrages umgesetzt.

Zu Absatz 1

Durch Absatz 1 wird den Ländern die Pflicht auferlegt, auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmeplanungen durchzuführen. Die Regelung gilt für Länder, die bereits Verpflichtungen oder Regelungen zur Durchführung von Wärmeplanungen vorsehen, wie z.B. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein oder Bayern (dort als Energienutzungspläne bezeichnet). Sie gilt in gleicher Weise auch für Länder, in denen solche Regelungen bislang nicht bestehen. Bestehende landesgesetzliche Regelungen werden gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes durch das vorliegende Bundesrecht verdrängt. Bestehende oder in der Erstellung befindliche Wärmepläne werden grundsätzlich vom vorliegenden Bundesgesetz anerkannt

(vgl. § 26).

Die Regelung in Absatz 1 verpflichtet die Länder zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplanes. Die Fortschreibung des (nach Absatz 1 erstellten) Wärmeplans bestimmt sich nach Maßgabe des § 25.

Zu Absatz 2

In den sog. Stadtstaaten und ggf. auch in kleineren Ländern wird die Aufgabe der Wärmeplanung – jeweils vorbehaltlich der Entscheidung des individuellen Landes – von einer Stelle oder Behörde der unmittelbaren Landesverwaltung übernommen und wahrgenommen werden können. In anderen Fällen, v.a. in größeren sog. Flächenstaaten, werden die Länder die Aufgabe der Wärmeplanung auf eine nachgeordnete Ebene, in den meisten Fällen auf die Kommunen, übertragen. Die Entscheidung hierüber obliegt gemäß Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes den Ländern.

Dabei ist es den Ländern zunächst überlassen, die für die Wärmeplanung zuständige Ebene des staatlichen Handelns festzulegen. Daneben bestimmen die Länder die für die Wärmeplanung und die Erstellung der Wärmepläne zuständige Verwaltungseinheit bzw. Behörde. In diesem Zusammenhang entscheiden die Länder auch, ob sie die Übertragung der Aufgabe und die Bestimmung der zuständigen Behörde durch Landesgesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung, die im Einklang mit Artikel 80 des Grundgesetzes stehen muss, vorsehen.

Aus Sicht der Bundesebene bleibt das Land für die Aufgabenerfüllung auch im Falle einer Übertragung auf die kommunale Ebene alleinverantwortlich.

Zu Absatz 3

Mit der Pflicht zur Wärmeplanung einher geht ein administrativer, planerischer und personeller Aufwand. Dieser kann für Gebiete mit wenigen Einwohnern unverhältnismäßig hoch sein. Daher sieht Absatz 3 vor, dass die Länder für Gebiete, in denen weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, von einer Wärmeplanung entweder ganz absehen oder dass hierzu ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden kann. Maßgeblicher Stichtag ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember des Jahres, das vor dem Jahr endete, in dem der Wärmeplan beschlossen wurde. Es handelt sich hierbei um eine optionale Befreiungsmöglichkeit, über die die Länder entscheiden.

Die Kooperation von Kommunen soll hierdurch nicht ausgeschlossen oder behindert werden. Im Gegenteil sollen sog. Konvoi-Verfahren, die sich zum Teil auf Landesebene bereits bewährt haben, weiterhin zur Anwendung kommen können, wenn die beteiligten Kommunen dies für sinnvoll erachten und Landesrecht dem nicht entgegensteht. Auch Kooperationen zwischen Regionen sowie die Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg sollen nicht ausgeschlossen werden.

Zu § 5 (Umsetzungsfristen)

  • 5 sieht ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der Verpflichtung zur Erstellung von Wärmeplänen vor, abhängig von der Einwohnerzahl im beplanten Gebiet.

Zu Nummer 1

Für Gebiete, in denen mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind (also Großstädte), muss bis Ende 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Zum 31.12.2021 gab es in Deutschland nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes 80 Städte in dieser Größenklasse. Zieht man die in solchen Ländern belegenen Städte ab, die aufgrund landesgesetzlicher Vorgaben bereits einer Wärmeplanungspflicht unterliegen (Baden-Württemberg, Niedersachen, Schleswig-Holstein, Hessen), so verbleiben 58 Städte als von der bundesgesetzlichen Regelung betroffen. Berücksichtigt man zudem, dass sich zahlreiche Städte bereits ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung in unterschiedlichen Stufen mit der Wärmeplanung befassen (z.B. München, Dortmund, Leipzig), reduziert sich diese Betroffenheit weiter. Diese Vorbefassung zahlreicher „großer“ Gebiete rechtfertigt es, für die verpflichtende Erstellung von Wärmeplänen ein ambitionierte Frist bis Ende des Jahres 2026 vorzugeben. Dies ist auch angemessen im Hinblick auf die Zielstellung des Gesetzes, bis 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien zu betreiben, und bis 2045 weitgehend klimaneutral. Denn die Erstellung der entsprechenden Planungen ist nur der erste, vergleichsweise einfache Schritt. Zeitaufwändiger dürfte die Umsetzung der Pläne in die Praxis der Wärmeversorgung werden. Der „erste“ Wärmeplan ist zudem nicht als abschließender, mit dem Anspruch auf abschließende Vollständigkeit versehener Plan gedacht. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache einer auf viele Jahre angelegten Planung und ist der gesetzlichen Konstruktion immanent. Geplant werden sollen bewusst „Potenzialflächen“ für Wärmeversorgung, nicht Flächen, bei denen bereits bei erster Planaufstellung die künftige Wärmeversorgung unveränderlich festgelegt wird (wobei das auch nicht ausgeschlossen ist). Die Pläne müssen zudem nach Maßgabe des § 25 regelmäßig überprüft und ggf. fortgeschrieben werden.

Zu Nummer 2

Für Gebiete, in denen mehr als 10.000 (und bis 100.000) Einwohner gemeldet sind, muss ein Wärmeplan erst zwei Jahre später als für Großstädte, nämlich bis Ende 2028, erstellt werden. In dieser Größenklasse gab es am 31.12.2021 nach Erhebungen des Statischen Bundesamtes 1.522 Gemeinden. Betrachtet man nur die Länder, in denen es noch keine landesgesetzliche Wärmeplanungspflicht gibt (s.o.), verbleiben 853 Gemeinden. Die kleineren Gemeinden verfügen einerseits in der Regel zwar nicht über die Verwaltungskraft der Großstädte, andererseits dürfte eine Wärmeplanung in der Regel dort einfacher sein, weil das Gebiet kleiner ist und die Strukturen tendenziell weniger komplex. In dem Spannungsverhältnis dieser Pole rechtfertigt es sich, die Zielmarke Ende 2028 festzuschreiben.

Zu Abschnitt 2 (Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung)

Zu § 6 (Gegenstand der Wärmeplanung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift beschreibt den Gegenstand der Wärmeplanung als eine strategische Planung, die die Grundlagen für nachfolgende Entscheidungen der planungsverantwortlichen Stelle und einen verlässlichen Rahmen für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen, von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien und zur Nutzung unvermeidbarer Abwärme schafft. Sie soll dadurch zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung, einen substantiellen Beitrag leisten.

Satz 2 beschreibt in Übereinstimmung mit § 24 die Wirkung, die von der Wärmeplanung ausgeht. Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine rechtliche Außenwirkung, die Recht oder Pflichten Dritter begründet. Vielmehr geht vom Wärmeplan, in dem die Ergebnisse der durchgeführten Wärmeplanung zusammenfassend aufbereitet und dargestellt werden, eine verwaltungsinterne Pflicht zur Berücksichtigung bei zukünftigen Planungsentscheidungen und Ermessensausübungen aus.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht zunächst vor, dass die planungsverantwortliche Stelle Dritte zur Durchführung der Wärmeplanung einsetzen oder sich ihrer Dienste bedienen kann. Sie entscheidet hierzu nach eigenem Ermessen und unter Einhaltung des geltenden Rechts einschließlich – soweit einschlägig – des Vergaberechts, welche natürliche oder juristische Person oder Personen sie betrauen möchte. Ferner entscheidet sie darüber, welche Aufgaben oder Aufgabenteile sie an welche Personen überträgt.

Dritte in diesem Sinne können insbesondere Ingenieurs- oder Planungsbüros sein sowie sonstige Unternehmen, die Dienstleistungen oder sonstige Leistungen im Rahmen der Wärmeplanung erbringen.

Der Wärmeplan ist in jedem Fall von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beschließen, § 15 Absatz 2 Nummer 1.

Satz 2 bekräftigt, dass sich die planungsverantwortliche Stelle ihrer alleinigen Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe der Wärmeplanung durch eine Aufgabenübertragung nicht entledigen kann. Die von ihr eingesetzten oder beauftragten Dritten sind dabei grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder als Verwaltungshelfer anzusehen.

Zu § 7 (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher und juristischer Personen)

Die Wärmeplanung soll ein transparenter Beteiligungsprozess unter Steuerung und in Verantwortung der planungsverantwortlichen Stelle sein.

Die planungsverantwortliche Stelle beachtet bei der Durchführung der Beteiligungsprozesse und Kommunikationsformate bestehende gesetzliche Vorgaben, insbesondere des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Eine Weitergabe von ihr in Durchführung der Wärmeplanung übermittelter Daten an andere beteiligte Personen durch die planungsverantwortliche Stelle soll nur im expliziten Einvernehmen mit dem Dateninhaber erfolgen. Eine Veröffentlichung vertraulicher Daten, insbesondere zur kritischen Infrastrukturen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist mit der Wärmeplanung nicht vorgesehen und hat grundsätzlich zu unterbleiben.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht zunächst vor, dass die planungsverantwortliche Stelle alle Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Wärmeplanung berührt werden kann, beteiligt. Ebenso ist die Öffentlichkeit zu beteiligen, um Transparenz für die der Wärmeplanung zu Grunde liegenden Planungs- und Entscheidungsprozesse zu schaffen und dadurch deren Akzeptanz und Legitimität zu sichern. Der Verfahrensablauf und die Beteiligungsschritte werden im Einzelnen in § 15 Absatz 2 des Gesetzes dargestellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 nennt die von der planungsverantwortlichen Stelle zu beteiligenden Akteure, denen im Kontext der Wärmeplanung eine besondere Stellung zukommt. Diese besondere Stellung kann sich aus besonderer Expertise oder Fachwissens, aus einer starken Betroffenheit von den Festlegungen des Wärmeplans sowie einer aktiven Rolle bei der Umsetzung des Wärmeplans, v.a. hinsichtlich der zukünftigen Energieversorgung, ergeben. Eine eigene gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder sonstige rechtliche Beziehung der planungsverantwortlichen Stelle zu den in Absatz 2 genannten juristischen Personen steht ihrer Beteiligung nicht entgegen.

Die Beteiligung korrespondiert mit der Pflicht zur Mitwirkung gemäß Satz 2.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen im Rahmen der Wärmeplanung von der planungsverantwortlichen Stelle zu beteiligen. Es handelt sich hierbei um Betreiber von Elektrizitäts- sowie Gasverteilnetzen, die sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden. Typischerweise ist ein Unternehmen auf Grundlage einer erteilten Konzession berechtigt, das Elektrizitäts- bzw. das Gasverteilnetz innerhalb eines bestimmten Gebiets, das im Regelfall dem Gemeindegebiet entspricht, zu betreiben. Es genügt, wenn Letztverbraucher, die innerhalb des beplanten Gebiets ansässig sind, mittelbar an das jeweilige Netz angeschlossen sind. Daher sind im Grundsatz auch die Betreiber von Mittel- oder Hochspannungsnetzen zu beteiligen. Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber können im Einzelfall auf Grund besonderer technischer Umstände und Anschlusskonstellationen nach Maßgabe von Nummer 7 beteiligt werden, fallen aber grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Zu Nummer 2

Sofern vorhanden, beteiligt die planungsverantwortliche Stelle den Betreiber des Wärmenetzes oder die Betreiber der Wärmenetze. Auch Betreiber von Wärmenetzen, die an das beplante Gebiet angrenzen, sind zu beteiligen, um beispielsweise die Möglichkeit des Anschlusses von im beplanten Gebiet ansässigen Letztverbrauchern an das Wärmenetz prüfen und sonstige Synergien möglichst effizient nutzen zu können.

Zu Nummer 3

Neben den bestehenden Betreibern von Infrastrukturen sind auch weitere Personen zu beteiligen, wenn diese absehbar künftig den Infrastrukturbetrieb aufnehmen werden oder sich hierzu bereit erklären. Dies gilt u.a. für Betreiber neuer Wärmenetze. Da diesen Unternehmen in der Umsetzung des Wärmeplans eine wichtige Rolle zukommen kann, sind sie von der planungsverantwortlichen Stelle ebenfalls zu beteiligen.

Zu Nummer 4

Die Nummern 1 bis 3 adressieren die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen. Nummer 4 sieht eine Beteiligung bestehender oder potentieller Wärmeproduzenten vor. Ihre Beteiligung ist für die Durchführung der Bestandsanalyse sowie der Potentialanalyse von Bedeutung. Von ihnen produzierte Wärmemengen können zur Versorgung anderer Letztverbraucher genutzt werden, sofern sie in ein Wärmenetz eingespeist werden oder eingespeist werden können.

Die Grenze von 100 MWh/a stellt sicher, dass auch bestehende oder potentielle Produzenten von Wärme aus Erneuerbaren Energien beteiligt werden und gleichzeitig klassische EFH/ZFH nicht zu beteiligen sind (z.B. entsprechen 100 MWh/a bei Volleinspeisung mind. 200 m² Solarthermie-Kollektorfläche, die sich auf kleineren Wohngebäuden in der Regel nicht unterbringen lässt.

Zu Nummer 5

Nummer 5 erstreckt die Beteiligungspflicht der planungsverantwortlichen Stelle auf alle bestehenden und potentiellen Erzeuger von Elektrizität oder gasförmigen Energieträgern.

Zu Nummer 6

Von der planungsverantwortlichen Stelle zu beteiligen sind Unternehmen, die einen hohen Wärmeverbrauch aufweisen. Diese können, sofern sie sich bislang selbst mit Wärme versorgen, für eine zukünftige Wärmeversorgung via Wärmenetz die Funktion von Ankerkunden übernehmen und sind daher insbesondere für die Ausweisung von Gebieten für die Versorgung mittels Wärmenetz von großer Bedeutung. Ihr Wärmeverbrauch liegt im Regelfall deutlich über dem Wärmeverbrauch von Haushaltskunden. Hierzu wird eine Grenze von 500 MWh vorgesehen. Beteiligt werden müssten demnach z.B. größere Gewerbe- und Industriekunden sowie Mehrfamilienhäuser mit im Regelfall mehr als 50 Wohneinheiten.

Zu Nummer 7

Nummer 7 stellt einen Auffangtatbestand dar und stellt die Beteiligung weiterer Personen in das pflichtgemäße Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle. Zweck einer Beteiligung ist zum einen, mögliche berechtigte Interessen und Erwartungshaltungen der Betroffenen zu ermitteln und berücksichtigen zu können. Andererseits dient die Beteiligung auch dazu, dass die planungsverantwortliche Stelle ihrer Wärmeplanung alle maßgeblichen Informationen zu Grunde legen kann, um eine möglichst qualitativ hochwertige Planungsentscheidung zu erreichen.

Satz 2 stellt dem Recht darauf, beteiligt zu werden, eine Pflicht zur Mitwirkung gegenüber, um sicherzustellen, dass die planungsverantwortliche Stelle über möglichst sämtliche Informationen verfügt, die für eine qualitativ hochwertige Planungsentscheidung benötigt werden. Die Pflicht zur Mitwirkung umfasst grundsätzlich auch die Pflicht zur Übermittlung der von der planungsverantwortlichen Stelle angeforderten Daten nach Maßgabe des Abschnitt 3. Die planungsverantwortliche Stelle kann bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten Geldbußen verhängen, § 31 Abs. 5.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht die Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden vor. Diese sind zunächst zu beteiligen, wenn die Wärmeplanung ihr Gemeindegebiet betrifft, sie aber selbst nicht die planungsverantwortliche Stelle sind. Ferner sind Gemeinden und Gemeindeverbände ebenso wie andere Gebietskörperschaften oder staatliche Hoheitsträger zu beteiligen, wenn ihre Interessen von der Wärmeplanung (einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbands) betroffen sind.

Zu Absatz 4

Der planungsverantwortlichen Stelle kommt, gerade zu Beginn des Prozesses der Wärmeplanung, die wichtige Aufgabe zu, die Planungen der betroffenen staatlichen und privaten Akteure, insbesondere der Infrastrukturbetreiber, zunächst zusammen und sodann miteinander in Einklang zu bringen. Hierin liegt ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung von Planungssicherheit und gesamtsystemischer Effizienz, v.a. was den langfristigen Infrastrukturbetrieb von ggf. mehreren Infrastrukturen betrifft.

Die planungsverantwortliche Stelle ist insoweit „Herrin des Verfahrens“ und nach dem Gesetz berechtigt, die notwendigen Mitwirkungshandlungen gegenüber den Beteiligten anzuordnen (s. Absatz 2 Satz 2). In dieser Rolle stellt sie eine angemessene Beteiligung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen sicher und bringt sich selbst in den Besitz der für die Wärmeplanung benötigten Daten. Gleichzeitig achtet Sie auf die Einhaltung des Datenschutzes und stellt sicher, dass insbesondere als vertraulich eingestufte Daten, die kritische Infrastrukturen betreffen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht an Dritte einschließlich anderer Beteiligter weitergeben werden.

Zu § 8 (Energieinfrastrukturplanungen)

Bei der Wärmeplanung handelt es sich zu einem erheblichen Anteil um Infrastrukturplanung. Ein Nebeneinander unterschiedlicher Infrastrukturen soll daher aus Effizienzgesichtspunkten möglichst vermieden werden, jedenfalls wenn der Energiebedarf der Letztverbraucher auch über eine oder eine geringere Anzahl von Energieinfrastrukturen gedeckt werden kann. Ein hohes Maß an Versorgungssicherheit ist weiterhin zu gewährleisten.

Bis zum Jahr 2045 wird sich die Wärmeversorgung in Deutschland grundlegend wandeln. Diese beinhaltet, dass auch bestehende Energieinfrastrukturen weiterentwickelt werden müssen. Zudem müssen diese mehr und intensiver als bislang mit einander in Einklang gebracht werden. Das betrifft insbesondere den Ausbau der Stromnetze vor dem Hintergrund des weiteren Ausbaus strombetriebener Wärmepumpen sowie die Möglichkeit des Rückbaus oder der Umwidmung von Erdgasleitungen in Gebieten, in denen eine dezentrale Wärmeversorgung (mittels Wärmepumpen) oder eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz zur Verfügung steht und der Einsatz gasförmiger Energieträger nicht notwendig ist.

Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt daher im Rahmen der Wärmeplanung die bestehenden Planungen der Infrastrukturbetreiber und richtet ihre Wärmeplanung, insbesondere die Erstellung der Meilensteine nach § 19 sowie der Versorgungsoptionen 2045 gemäß § 20, hieran aus.

Übertragungsnetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber sind vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst.

Zu Absatz 1

Absatz 1 schreibt vor, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Wärmenetzen der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre Aus- und Umbauplanungen zur Verfügung stellen, soweit diese vorhanden sind. Entsprechendes gilt für den oder die Betreiber von Wärmenetzen.

Auf diese Weise fließen Informationen über den geplanten Aus- und Umbau der Energieinfrastrukturen in die Wärmeplanung ein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schreibt vor, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Wärmenetzen die Festlegungen des Wärmeplans berücksichtigen, wenn sie Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vornehmen.

Zu § 9 (Übergeordnete Strategien und Pläne)

Die Wärmeplanung dient dem Ziel, die Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 vollständig auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder von unvermeidbarer Abwärme umzustellen, damit die im Bundes-Klimaschutzgesetz vorgesehenen Ziele erreicht werden. Damit ist jede Wärmeplanung und jeder Wärmeplan dem Zielen des KSG unterworfen. Hierzu sieht § 9 Satz 1 zunächst in Ergänzung des § 13 KSG vor, dass die planungsverantwortliche Stelle die Wärmeplanung nach den Zielen des KSG ausrichtet.

Die Wärmeplanung soll zudem die künftige Entwicklung von Energieverfügbarkeiten und den effizientesten Dekarbonisierungsoptionen bestmöglich berücksichtigen. Hierzu sieht § 9 Satz 2 vor, dass die planungsverantwortliche Stelle übergeordnete Strategien und Pläne berücksichtigen soll, die „top-down“ entsprechende Annahmen treffen und Entwicklungen vorgeben oder abschätzen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 nimmt auf den Leitfaden zur Durchführung von Wärmeplanungen und zur Erstellung von Wärmeplänen Bezug, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen entwickelt und veröffentlichen wird. Hierbei handelt es sich um eine praxisorientierte Handreichung nach dem Vorbild des Handlungsleitfadens, den die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA-BW) im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erstellt hat.

Zu Nummer 2

[Systementwicklungsstrategie]

Zu Nummer 3

Nummer 3 nimmt die Nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung in Bezug und sieht insbesondere vor, dass die planungsverantwortliche Stelle die darin entwickelten Annahmen zu Verfügbarkeit sowie zur räumlichen Verfügbarkeit von Angebot und Nachfrage berücksichtigt.

Zu Nummer 4

[Gebäudestrategie Klimaneutralität 2045]

Zu Nummer 5

Nummer 5 sieht vor, dass die planungsrelevante Stelle bestehende Transformationspläne und Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) bei der Durchführung der Wärmeplanung berücksichtigt. Die BEW fördert den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen durch Zuwendungen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt. Gefördert wird auch die Erstellung von Transformationsplänen. Transformationspläne dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel einer vollständigen Versorgung der Netze durch förderfähige erneuerbare Wärmequellen bis 2045 darzustellen. Auf dieser Basis muss der Transformationsplan konkrete Maßnahmen in bestimmbaren Zeithorizonten sowie die dafür notwendigen Ressourcen darlegen. Der Transformationsplan ist Grundlage für die nachfolgende, in mehreren Einzelschritten erfolgende Antragstellung für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen.

Zu Nummer 6

  • 30 dieses Gesetzes sieht vor, dass Betreiber von Wärmenetzen ab dem 01. Januar 2026 verpflichtet sind, für ihr Wärmenetz einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan zu erstellen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in einer Rechtsverordnung näher ausgestaltet.

Soweit entsprechende Transformations- und Wärmenetzausbaupläne von den Wärmenetzbetreibern entwickelt und vorgelegt wurden, berücksichtigt die planungsverantwortliche Stelle diese.

Zu Nummer 7

Die Vorschrift bezieht sich auf Artikel 23 Absatz 6 lit. a des Entwurfs der ErneuerbarenEnergien Richtlinie (EED) und sieht die Berücksichtigung des NECP vor.

Zu § 10 (Abwägung)

Die Ausübung des Planungsermessens erfolgt wie bei jeder staatlichen Planung im Wege der Abwägung der für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange. Bei der Erstellung von Wärmeplänen sind unter anderem im Rahmen der Potenzialanalyse oder der Erstellung von Zielszenarien in transparenter Weise unter Heranziehung aller notwendigen Informationen und Durchführung der Beteiligung nach § 7 planerische Entscheidungen zu treffen; hierfür nimmt die planungsverantwortliche Stelle eine sachgerechte Abwägung zwischen verschiedenen Belangen vor.

Zu Abschnitt 3 (Datenverarbeitung)

Abschnitt 3 enthält Regelungen zur Verarbeitung der für die Wärmeplanung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten. Durch § 11 wird insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch die planungsverantwortliche Stelle auf der Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben geschaffen. Diese wird durch eine korrespondierende Auskunftspflicht in § 12 ergänzt. Hierdurch wird die effektive Er-stellung kommunaler Wärmepläne als Beitrag zum Gelingen der Energiewende für einen wirksamen Klimaschutz ermöglicht. In § 13 werden Anforderungen an die Datenverarbeitung festgelegt, während § 14 unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterverarbeitung der nach diesem Gesetz erhobenen Daten ermöglicht.

Zu § 11 (Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung)

Die Vorschrift verdeutlicht das Kernanliegen des dritten Abschnitts des Wärmeplanungsgesetzes, nämlich Regelungen zur Verarbeitung der für die im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Wärmeplanung erforderlichen Daten zu treffen. Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich sowohl auf personenbezogene Daten als auch auf solche ohne Personenbezug.

Soweit die Vorschrift für Datenverarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Anwendung kommt, wird mit ihr eine Rechtsgrundlage auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen. Dies ist rechtlich notwendig, da Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 selbst keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten schafft. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der

Verordnung (EU) 2016/679. Demnach hat der Unions- oder der nationale Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen u.a. gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 zu setzen. Diesem Regelungsauftrag kommt der deutsche Gesetzeber an dieser Stelle nach.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Halbsatz 2 schafft eine nationale Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die planungsverantwortliche Stelle. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie ursprünglich erhoben oder erfasst wurden, stellt eine Weiterverarbeitung dar. So können Informationen, die innerhalb der planungsverantwortlichen Stelle bereits vorliegen, aber zu einem anderen Zweck als zur Wärmeplanung erhoben wurden, zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz verwendet werden. Hierdurch wird der Aufwand der Datenerhebung reduziert und werden Doppelerhebungen möglichst vermieden. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist, kann die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten auf diese Vorschrift gestützt werden unabhängig davon, ob die Zwecke der Weiterverarbeitung mit den ursprünglichen Zwecken, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar sind. Mit der Vorschrift wird von dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 eröffneten Regelungsspielraum Gebrauch gemacht, wonach die Mitgliedstaaten nationale Regelungen in Fällen, in denen der Zweck der Weiterverarbeitung nicht mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist, erlassen dürfen, soweit die nationale Regelung eine „in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt“. Die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung durch die planungsverantwortliche Stelle ist auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten begrenzt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 wird zur Steigerung der Datenqualität, der Beschleunigung der Folgeprozesse sowie zur Ermöglichung der Erstellung digitaler Zwillinge eine Übermittlung in elektronischer und maschinenlesbarer Form vorgegeben. Die Daten, die für eine effektive Wärmeplanung grundsätzlich erforderlich sind, werden in § 16 Absatz 2 und 3 sowie Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 klar, dass eine Verarbeitung zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz unzulässig ist.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 wird die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Aufgabenerfüllung geregelt. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sind von der planungsverantwortlichen Stelle vorbehaltlich der Sonderregelungen der Länder eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Absatz 5

Durch die Vorschrift wird der zuständige Netzbetreiber zum Zwecke der Erhebung gebäudescharfer Energieverbrauchsdaten zum Auftragnehmer der planungsverantwortlichen Stelle. Hierzu wird er zunächst gegenüber Dritten berechtigt und gleichzeitig gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle verpflichtet, Daten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes

– d.h. gebäudescharfe Daten zu Endenergieverbräuchen – an die planungsverantwortliche Stelle weiterzuleiten, sofern ihm diese vorliegen. Eine Erhebung von Daten, die dem Netzbetreiber nicht bereits vorliegen, ist auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht gestattet.

Die planungsverantwortliche Stelle wird nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori in Ergänzung zur derzeitigen Regelung in § 49 Abs. 2 MSBG zu einer berechtigten Stelle. Sie darf die vom Netzbetreiber übermittelten Daten ausschließlich für die Zwecke der Wärmeplanung verarbeiten. Die Regelung ist erforderlich, da die für die Wärmeplanung benötigten gebäudescharfen Energieverbrauchsdaten auf anderem Wege von der planungsverantwortlichen Stelle nicht erhoben werden können. Für die Durchführung der Bestandsanalyse, die zentraler Teil und Ausgangspunkt der Wärmeplanung ist, kann auf diese Daten nicht verzichtet werden.

Zu § 12 (Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 besteht für alle Erhebungen nach diesem Gesetz eine Auskunftspflicht, um die notwendige hohe Qualität und Genauigkeit der flächendeckenden Wärmeplanung zu erreichen. Zudem geht mit der Vorschrift einher, dass die Weitergabe der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Durch die Verpflichtung in Absatz 1 wird sichergestellt, dass die für eine effektive Wärmeplanung benötigten Daten tatsächlich bereitgestellt und übermittelt werden können.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass nur über bereits bekannte Daten Auskunft zu geben ist. Es besteht keine Pflicht, unbekannte Informationen zu beschaffen, um Auskunft geben zu können. Durch die Übermittlung in der angefragten elektronischen und maschinenlesbaren Form wird sichergestellt, dass die bereitgestellten Daten durch die planungsverantwortliche Stelle effizient mithilfe zeitgemäßer digitaler Anwendungen verarbeitet werden können.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen, wie üblicherweise bei öffentlich-rechtlichen Mitteilungspflichten, die ihnen durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Zudem wird die Möglichkeit vorgesehen, in Rechtsvorschriften Ausnahmen von der Kostentragungspflicht zuzulassen.

Zu Absatz 4

Die Regelung in Absatz 4 dient dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie vertraulicher Informationen zu Kritischen Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 BSI-Gesetz in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung. Im Übrigen bleiben sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen unberührt.

Zu Absatz 5

Die in Absatz 5 vorgesehene Beschränkungen der Informationspflicht gilt nur für die in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Fallgruppe, dass der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden. Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 werden demgegenüber nicht beschränkt. Die Beschränkungen der Informationspflicht setzen die im öffentlichen Interesse stehenden Ausnahmeregelungen in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 um. Der Klimaschutz ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EU) 2016/679. Mit Blick darauf, dass der Aufwand, den die Auskunftspflichtigen betreiben müssten, um jede betroffene Person individuell zu informieren, dazu führen könnte, dass der Auskunftsverpflichtung nur schleppend oder nicht nachgekommen wird, erscheint es sachgerecht, die Informationspflicht zu beschränken. Eine Befreiung von der Informationspflicht besteht zudem gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679, da die Erlangung der Daten in diesem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Wegen des Vorbehalts, dass dabei geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu treffen sind, ist eine ortsübliche Bekanntmachung der der Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die planungsverantwortliche Stelle vorzusehen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient der wirksamen Umsetzung der im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Auskunftspflicht nach diesem Gesetz.

Zu § 13 (Anforderungen an die Datenverarbeitung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Mindestanforderungen an die Datenverarbeitung durch die planungsverantwortliche Stelle. Für personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen gilt ein besonders hohes Schutzniveau. Der Leitfaden zur Durchführung von Wärmeplanungen und zur Erstellung von Wärmeplänen nach diesem Gesetz enthält hierzu ergänzende Hinweise.

Zu Absatz 2

Absatz 2 räumt der planungsverantwortlichen Stelle die Befugnis ein, die Daten unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 an Dritte weiterzugeben, die nach § 6 Absatz 2 mit der Durchführung der Wärmeplanung beauftragt wurden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 konkretisiert die Verarbeitungsgrundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Wärmeplanungsgesetz.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die entsprechende Anwendung der Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person nach den §§ 32 bis 36 Bundesdatenschutzgesetz durch die planungsverantwortlichen Stellen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz nicht unmittelbar gilt.

Zu § 14 (Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, Weitergabe an Dritte)

Die Vorschrift schafft eine nationale Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten durch die planungsverantwortliche Stelle, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwecke der Weiterverarbeitung mit den ursprünglichen Zwecken, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind. Mit der Vorschrift wird von dem durch Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eröffneten Regelungsspielraum Gebrauch gemacht. Hierdurch müssen die Daten zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele nicht erneut erhoben werden, wodurch dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung getragen wird. Allerdings darf die planungsverantwortliche Stelle die zur Wärmeplanung nach diesem Gesetz erhobenen Daten nur weiterverarbeiten, soweit die Weiterverarbeitung zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle erforderlich ist.

Zu Absatz 1

Absatz 1 erlaubt der planungsverantwortlichen Stelle, die nach diesem Gesetz erhobenen Daten vollumfänglich zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben weiterzuverarbeiten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt speziell in Bezug auf personenbezogene Daten, dass diese durch die planungsverantwortliche Stelle nur zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses verarbeitet werden dürfen, sofern es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handelt und die Anforderungen an die Datenverarbeitung nach § 13 auch bei der Weiterverarbeitung gewahrt bleiben. Dies wird dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 werden die Behörden adressiert, die einen Zugriff auf die nach diesem Gesetz erhobenen Daten über Schnittstellen, insbesondere zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben, erhalten können. Dabei darf diesen Behörden kein genereller Zugang auf sämtliche Daten eingeräumt werden, es werden ihnen nur die Daten freigegeben, die sie zur Erfüllung ihrer im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Zu Absatz 4

Andere als die in Absatz 3 adressierten Behörden haben aus diesem Grund die Möglichkeit, sich die Daten ausnahmsweise zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses übermitteln zu lassen. Dem Grundsatz der Zweckbindung folgend stellt Absatz 4 ebenfalls sicher, dass Daten nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten der jeweiligen Behörde erforderlich ist. Von der beantragenden Behörde ist beim Anfordern eines Zugangs darzulegen, welche Daten aus welchen Gründen benötigt werden und aufgrund welcher gesetzlichen verankerten Zwecke diese Daten benötigt werden. Die planungsverantwortliche Stelle hat jede Übermittlung zu dokumentieren und die gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Behörde oder Stelle zu benennen. Alle beteiligten Stellen sind verpflichtet, die Anforderungen an die Datenverarbeitung nach § 13 einzuhalten.

Zu Absatz 5

Mit Absatz 5 wird von der Ermächtigung aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht. Danach gilt eine Weiterverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken. Da diese Zwecke bei der Weiterverarbeitung kompatibel mit dem Zweck der Erstverarbeitung sind, kann sich der Verantwortliche insoweit auch für die Weiterverarbeitung auf die Rechtsgrundlage stützen, die bereits für die Erstverarbeitung galt.

Zu Abschnitt 4 (Durchführung der Wärmeplanung)

Abschnitt 4 enthält detaillierte Anforderungen an die Durchführung der Wärmeplanung.

 

§ 15 (Bestandteile und Ablauf der Wärmeplanung)

Die Vorschrift fasst die Bestandteile der Wärmeplanung in Absatz 1 transparent zusammen. Absatz 2 beschreibt die Schritte, in denen die Wärmeplanung abläuft.

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt in Übereinstimmung mit den übrigen Vorschriften des Abschnitts 4 fest, aus welchen Bestandteilen die Wärmeplanung besteht, nämlich aus der Bestandsanalyse, der Potentialanalyse, der Entwicklung des Zielszenarios, der Entwicklung von Meilensteinen sowie der Entwicklung von konkreten Umsetzungsmaßnahmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beschreibt die Verfahrensschritte, in denen die Wärmeplanung – vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorgaben – abläuft.

Zu Nummer 1

Die Wärmeplanung beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss oder einer sonstigen Erklärung darüber, dass die Wärmeplanung durchgeführt und ein Wärmeplan aufgestellt werden soll. Die Zuständigkeit für Aufstellungsbeschluss bzw. Erklärung richtet sich danach, welche Stelle nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für den Beschluss des Wärmeplans zuständig ist (vgl. Nummer 6).

Zu Nummer 2

Nummer 2 sieht vor, dass die Wärmeplanung inhaltlich mit der Bestandsanalyse beginnt, gefolgt von der hierauf aufsetzenden Potentialanalyse.

Zu Nummer 3

Es folgt die Erstellung eines Entwurfs für Meilensteine, Versorgungsoptionen 2045, Zielszenario sowie Umsetzungsmaßnahmen mit dem Ziel, hierzu nach Nummer 4 die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Zu Nummer 4

Nummer 4 sichert eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Wärmeplanung und sieht vor, dass die Ergebnisse der Bestands- und der Potenzialanalyse sowie der nach Nummer 3 erstellte Entwurf öffentlich bekanntgegeben wird. Die Öffentlichkeit bzw. interessierte Bürgerinnen und Bürger können hierzu Stellung nehmen.

Die planungsverantwortliche Stellt auch in diesem Verfahrensabschnitt sicher, dass als vertraulich gekennzeichnete Daten und Informationen, insbesondere zu kritischen Infrastrukturen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, im Einklang mit bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben behandelt werden.

Zu Nummer 5

Nach der Öffentlichkeitsbeteiligung wertet die planungsverantwortliche Stelle die ggf. eingegangenen Stellungnahmen aus.

Nummer 6

Die Bestimmung der für die Wärmeplanung zuständigen Stelle obliegt den Ländern. Die Länder entscheiden daher auch über das Organ, das für den Beschluss des Wärmeplans zuständig ist. In vielen Fällen dürfte diese Aufgabe dem Gemeinderat zufallen.

Zu Nummer 7

Nummer 7 regelt die Bekanntgabe des Wärmeplans. Dieser ist mindestens auf der Internetseite der planungsverantwortlichen Stelle (als elektronische Datei) zu veröffentlichen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sichert die Überprüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde gemäß § 23 ab, sofern das Land von den entsprechenden Regelungen Gebraucht gemacht hat. Eine Bekanntgabe des Wärmeplans darf in diesen Fällen erst nach der Genehmigung des Wärmeplans durch die Genehmigungsbehörde erfolgen.

Versagt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder erteilt sie diese mit Bedingungen oder unter Auflagen, ist über den im Anschluss ggf. geänderten Wärmeplan erneut ein Beschluss des nach Nummer 6 zuständigen Organs herbeizuführen.

Zu § 16 (Bestandsanalyse)

Zu Absatz 1

Ziel der Bestandsanalyse ist eine hinreichend genaue Beschreibung der einschlägigen Ausgangssituation, d.h. der aktuellen Wärmeversorgung, im beplanten Gebiet. Die Beschreibung der Ausgangssituation dient der Identifikation des Handlungsbedarfes und der in der Transformation zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen. In der Bestandsanalyse werden insbesondere die derzeitigen Wärmeverbräuche der Letztverbraucher aller Endenergiesektoren innerhalb des beplanten Gebiets sowie die für die Wärmeerzeugung eingesetzten Energieträger räumlich differenziert ermittelt. Die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und bestehenden Infrastrukturen sind ebenfalls vorrangig in den Fokus zu nehmen.

Zu Absatz 2

Im Rahmen der Bestandsanalyse erfolgt eine systematische und qualifizierte Erhebung aller für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme.

In Absatz 2 werden die Daten aufgelistet, die für eine qualitativ hochwertige Bestandsanalyse möglichst zu erheben und zu analysieren sind. Die Auflistung dient neben der Qualitätssicherung der Vereinheitlichung der Datengrundlage, die für die Vergleichbarkeit der Wärmeplanungen unerlässlich ist. Die planungsverantwortliche Stelle nutzt hierzu alle ihr zugänglichen Informationsquellen und erhebt die benötigten Daten von den jeweiligen Dateninhabern. Die Vorgaben des Datenschutzes sind von der planungsverantwortlichen Stelle zu berücksichtigen. Die hier aufgelisteten Daten werden von der planungsverantwortlichen Stelle verarbeitet, in dieser Form aber nicht veröffentlicht.

Zu Nummer 1

Gebäudescharfe Daten zu Endenergieverbräuchen leitungsgebundener Energieträger sind für eine räumlich hochaufgelöste Beschreibung des aktuellen Wärmeverbrauchs unerlässlich. Diese wiederum ist für die Identifikation und Abgrenzung von Gebieten, die sich für eine Wärmeversorgung mit Hilfe von Wärmenetzen eignen oder ein erhöhtes Energieeinsparpotenzial aufwiesen, unbedingt erforderlich.

Nummer 2

Gebäudescharfe Informationen zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (Verbrennungstechnik) sind zur Identifikation des Transformationsbedarfs, für die Ermittlung ökonomisch sinnvoller Austauschzeitpunkte sowie für die Abschätzung des Wärmebedarfs bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern erforderlich.

Zu Nummer 3

Informationen zum Gebäude sind für die Abschätzung der wärmebezogenen Gebäudeeffizienz erforderlich, die wiederum für die Identifikation und Abgrenzung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial und für die Abschätzung der zukünftigen Wärmebedarfsentwicklung unerlässlich ist. Diese ist eine entscheidende Grundlage für die Identifikation und Abgrenzung von Gebieten, die langfristig über Wärmenetze versorgt werden können.

Zu Nummer 4

Liegenschaftsscharfe Informationen zu Prozesswärmeverbräuchen und -erzeugung sind für die Ermittlung sogenannter Ankerkunden, für die Ermittlung des Transformationsbedarfs und die Identifikation und Abgrenzung von Gebieten, die sich zukünftig für eine bestimmte Wärmeversorgung beispielsweise über Wärmenetze eignen, erforderlich. Die Entwicklung der Wärmeversorgung von Ankerkunden ist eng verbunden mit der Wärmeversorgung benachbarter Gebiete und hat großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit unterschiedlicher Versorgungsoptionen in diesen Gebieten.

Zu Nummer 5

Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Energieversorgungsnetzen dienen der Ermittlung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und des infrastrukturellen Handlungsbedarfs im Zuge der Transformation der Wärmeversorgung. Durch Vergleich der infrastrukturellen Erfordernisse unterschiedlicher Wärmeversorgungsoptionen mit den infrastrukturellen Voraussetzungen lassen sich Kosten der jeweils erforderlichen Infrastrukturentwicklung abschätzen. Diese sind wiederum ein wichtiger Teil einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die für die Ermittlung kosteneffizienter Versorgungslösungen erforderlich ist.

Neben Daten zu den Energieversorgungsnetzen sollen Daten zu Abwassernetzen erhoben werden, die insbesondere in verdichteten Gebieten als wichtige Wärmequelle dienen können.

Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere bei ihr überlassenen Daten zu kritischen Infrastrukturen.

Zu Nummer 6

Wirksame und in Aufstellung befindliche Bauleitpläne, andere städtebauliche Planungen und Konzepte sowie Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können, haben Einfluss auf die Bewertung der Ausgangssituation, der Handlungsbedarfe und Handlungsspielräume. Ein enges Zusammenspiel der Wärmeplanung mit städtebaulichen und weiteren relevanten Planungen vor Ort ist für eine effektive Umsetzung der Wärmepläne unerlässlich.

Absatz 3

Absatz 3 sieht vor, dass die planungsverantwortliche Stelle ihr zugängliche Informationsquellen im Rahmen der Bestandsanalyse nutzt. Die Aufzählung der Register und Stellen ist hier beispielhaft.

Zu Absatz 4

Die im Rahmen der Bestandsanalyse erhobenen und untersuchten Daten und Informationen sind von der planungsverantwortlichen Stelle auszuwerten und aufzubereiten. Absatz 4 listet auf, welche Daten in welcher Form für das beplante Gebiet als Ganzes, das heißt ohne räumliche Differenzierung, textlich oder grafisch darzustellen sind. Im Unterschied zu den in Absatz 2 genannten Daten werden die in Absatz 4 genannten Daten veröffentlicht.

Zu Nummer 1

Nummer 1 stellt eine nach Energieträgern und Endenergiesektoren differenzierte Energie- und Treibhausgasbilanz des beplanten Gebiets dar. Sie dient der Bewertung der Bedeutung der Energieträger und Endenergiesektoren sowie der Wärmeversorgung für die Energieversorgung im beplanten Gebiet.

Zu Nummer 2

Nummer 2 stellt eine nach Energieträgern und Endenergiesektoren differenzierte Energie- und Treibhausgasbilanz der Wärmeversorgung des beplanten Gebiets dar. Sie dient der Bewertung der Bedeutung der Energieträger und Endenergiesektoren für die Wärmeversorgung im beplanten Gebiet und gibt Hinweise auf den Transformationsbedarf.

Zu Nummer 3

Nummer 3 zeigt auf, welcher Anteil der Wärmeversorgung bereits über erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme gedeckt wird und welche Anteile die einzelnen Energieträger haben. Dadurch wird gleichzeitig deutlich, wie groß die Lücke zu einer Wärmeversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basiert, noch ist.

Zu Nummer 4

Die Ausweisung der aktuellen jährlichen Spitzenlasten Strom und Wärme veranschaulicht die Kapazität der Wärmeversorgung des beplanten Gebiets als Ganzes und gibt Hinweise auf die relative Lastzunahme, die langfristig auf den Stromsektor zukommen könnte.

Zu Nummer 5

Die Darstellung des aktuellen jährlichen Endenergieverbrauchs leitungsgebundener Wärme macht deutlich, welchen Beitrag Wärmenetze aktuell zur Wärmeversorgung leisten und welchen Anteil die unterschiedlichen Energieträger aktuell in den Wärmenetzen haben. Letzteres gibt Hinweise auf die verbleibende Dekarbonisierungsaufgabe bei den Wärmenetzen im beplanten Gebiet.

Zu Nummer 6

In Verbindung mit Nummer 5 veranschaulicht die Ausweisung des aktuellen Anteils erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme den Stand der Dekarbonisierung und den verbleibenden Handlungsbedarf bei den Wärmenetzen im beplanten Gebiet.

Nummer 7

Die Darstellung elementarer statistischer Kennwerte des spezifischen Endenergieverbrauchs für Wärme in Gebäuden dient der energetischen Bewertung des Gebäudebestands im beplanten Gebiet als Ganzes. Diese Bewertung gibt Hinweise auf die Größe des Handlungsbedarfs im Bereich der energetischen Gebäudesanierung im beplanten Gebiet.

Zu Nummer 8

Indem die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art ausgewiesen wird, ist eine erste Abschätzung möglich, wie groß der Anteil der Letztverbraucher im beplanten Gebiet ist, dem langfristig ein Wechsel der Versorgungsart oder des Energieträgers bevorsteht.

Mit der Art des Wärmeerzeugers sind beispielsweise Öl-Kessel (Heizwert), Öl-Brennwertkessel, Gas-Kessel (Heizwert), Gas-Brennwertkessel, Biomasse-Kessel, Wärmepumpen oder Hausübergabestationen gemeint.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient dazu, die bestehenden Ausgangs- und Rahmenbedingungen der Wärmeversorgung in Form einer kartografischen Darstellung für das beplante Gebiet anschaulich zu machen. Hierbei stehen vor allem räumlich differenzierte Darstellungen der bestehenden Wärmeverbräuche, der vorhandenen Wärmeerzeugung und der bestehenden Infrastrukturen im Vordergrund. Im Unterschied zu Absatz 2 werden die in Absatz 5 aufgelisteten Daten veröffentlicht. Die Veröffentlichung dieser Daten ist erforderlich, um die Bestandsanalyse als zentrale Grundlage der Wärmeplanung für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Im Unterschied zu Absatz 4 sind die in Absatz 5 aufgelisteten Daten nicht für das beplante Gebiet als Ganzes, sondern räumlich differenziert darzustellen.

Auf der Bestandsanalyse und der kartografischen Darstellung gemäß Absatz 5 aufbauend, erfolgt im Zusammenspiel mit der Potentialanalyse die Erstellung der Meilensteine sowie die Ausweisung der Versorgungsoptionen 2045.

Zu Nummer 1 und Nummer 2

Wärmedichtekarten sind eine entscheidende Grundlage für die Identifikation und Abgrenzung von Gebieten, die sich langfristig für eine Versorgung über Wärmenetze eignen bzw. die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine derartige Versorgung eignen.

Zu Nummer 3 bis Nummer 8

Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Darstellung ist den Ausführungen der entsprechenden Nummern von Absatz 4 zu entnehmen. Eine kartographische Darstellung ist als Grundlage für die konkrete räumliche und zeitliche Bewertung der Handlungserfordernisse, -prioritäten und -möglichkeiten erforderlich.

Zu Nummer 9

Groß- und Ankerkunden sind bei der Bewertung kosteneffizienter Wärmeversorgungsoptionen von maßgeblicher Bedeutung. Welche Versorgungsoption in einem bestimmten Gebiet kosteneffizient und vorzugswürdig ist, hängt auch damit zusammen, wie sich die Wärmeversorgung der  Groß- und Ankerkunden entwickelt, die sich in diesem oder angrenzenden Gebieten befinden.

Nummer 10

Die kartographische Darstellung der bestehenden sowie geplanten und genehmigten Energieversorgungsnetze veranschaulicht die infrastrukturelle Ausgangsposition. Durch die Ausweisung elementarer Parameter wird deutlich, welche Möglichkeiten, Grenzen und Aufwände diese Ausgangsposition in Bezug auf unterschiedliche Transformationspfade mit sich bringt.

Abwasser kann in verdichteten Räumen als wichtige Wärmequelle genutzt werden. Abwassernetze und ihre Trockenwetterabflüsse sind ergänzend zu den Energieversorgungsnetzen räumlich darzustellen, um sichtbar zu machen, wo eine Nutzung zukünftig möglich sein könnte.

Die Veröffentlichung von Daten der kritischen Infrastruktur erfolgt unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Zu Nummer 11

Die geografische Lage großer Wärmeerzeugungsanlagen einschließlich Kraft-WärmeKopplungsanlagen und thermischer Kraftwerke, deren Standorte langfristig als Standorte für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Betracht kommen könnten, ist eine wichtige Rahmenbedingung für die Struktur der zukünftigen Wärmenetze und ist deshalb auszuweisen

Zu Nummer 12

Große Wärmespeicher sind wichtige Elemente zukünftiger Wärmenetze. Ihre geografische Lage hat Einfluss auf die Struktur der Wärmenetze und ist deshalb im Rahmen der Bestandsanalyse auszuweisen. Gasspeicher sind nach Art des Gases auszuweisen, da die Anforderungen an Wasserstoffspeicher höher sind als an Methanspeicher. Insbesondere wenn Wasserstoffinselnetze, d.h. Verteilernetzen ohne Verbindung zu einem vorgelagerten Netz, eine Rolle in der lokalen Wärmeversorgung zugeschrieben wird, sind lokale Wasserstoffspeicher für eine kontinuierliche Wasserstoffversorgung erforderlich.

Zu Nummer 13

Gebiete, in denen Wasserstoff oder synthetische Gase zukünftig einen Beitrag zur Wärmeversorgung leisten sollen, sind auf ein entsprechendes Gasangebot angewiesen. Insbesondere wenn Gasinselnetze, d.h. Verteilernetzen ohne Verbindung zu einem vorgelagerten Netz, eine Rolle in der lokalen Wärmeversorgung zugeschrieben wird, ist eine ausreichende lokale Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen für eine kontinuierliche Versorgung erforderlich. Die geografische Lage der Erzeugungsanlagen hat Einfluss auf die Struktur zukünftiger Gas- insbesondere Wasserstoffnetze und ist deshalb auszuweisen.

Darüber hinaus kann und sollte die Abwärme von Elektrolyseuren bei lokaler Herstellung von Wasserstoff in Wärmenetzen genutzt werden.

Zu § 17 (Potenzialanalyse)

Zu Absatz 1

Aufgabe der Potenzialanalyse ist es, die vorhandenen Potenziale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets zu ermitteln. Bestehende Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion (u.a. durch energetische Sanierungen) werden ebenfalls abgeschätzt.

 

Bestehende Restriktionen für die Nutzung identifizierter Wärmeerzeugungspotentiale, etwa in Folge räumlicher, technischer oder rechtlicher Hindernisse, werden berücksichtigt und in den Darstellungen vermerkt. Eine ökonomische Bewertung von Potenzialen findet im Rahmen der Potenzialanalyse nicht statt.

Die Ausweisung der Potenziale dient dazu zu erkennen und quantitativ abzuschätzen, welche Wärmequellen und Technologien in welchem Umfang und Maße für die langfristig auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierende Wärmeversorgung genutzt werden könnten. Es zeichnet sich ab, dass Energieträger zur Wärmeerzeugung langfristig nicht mehr in dem Maße importiert werden, wie es in der Vergangenheit der Fall war. Deshalb spielen lokale Potenziale erneuerbarer Wärme und von Abwärme zukünftig eine entscheidende Rolle. Dem sollte durch eine möglichst umfassende Analyse und Ausweisung lokaler Potenziale Rechnung getragen werden. Andere als die in Absatz 3 genannten Technologien und Energieträger dürfen weiterhin errichtet bzw. installiert und genutzt werden. Sie können, sofern es sich um Energien handelt, die unter die entsprechende Begriffsbestimmung in § 3 fallen, auch zur Erreichung der Vorgabe des  § 27 herangezogen werden.

Zu Absatz 2

Die im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelten Potentiale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme werden für das beplante Gebiet als Ganzes und räumlich aufgelöst ausgewiesen. Die aggregierten Potenziale geben einen Überblick, welcher Anteil der Wärmeversorgung des beplanten Gebiets durch welche Wärmequellen und Technologien gedeckt werden könnte. Die räumlich aufgelösten Darstellungen der Potenziale sind eine wichtige Grundlage für die Erschließung der Wärmequellen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur.

Zu Absatz 3

Konkret sollen die technischen Angebotspotenziale und die technischen Nachfragepotenziale als Ergebnis der Potenzialanalyse festgehalten werden. Technische Angebotspotenziale sind in Form der Wärmequellenleistung in Kilowatt auszuweisen. Die zeitliche Auflösung ist für jede Wärmequelle bzw. Wärmequellenart (bei dezentral zu nutzenden Potenzialen) so zu wählen, dass zeitliche Schwankungen der Wärmeangebotsleistung sinnvoll abgebildet und berücksichtigt werden können. Dadurch soll deutlich werden, welchen Beitrag die jeweilige Wärmequelle zur Deckung der zeitlich variablen Wärmenachfrage leisten kann. Technische Nachfragepotenziale sind in Form für die Wärmeversorgung nutzbarer Energiemengen in Kilowattstunden pro Jahr auszuweisen. Die Nachfragepotenziale zeigen, welchen bilanziellen Beitrag die einzelnen Wärmequellen bzw. Wärmequellenarten zur Deckung der in der Wärmeversorgung erforderlichen Wärmemengen leisten können.

Die Auflistung der Wärmequellen und Technologien in Absatz 3 ist nicht abschließend, enthält aber die Wärmequellen und Technologien, die in den meisten Fällen einen Großteil der zukünftigen Wärmeversorgung abdecken werden. Weitere Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärme, die unter die entsprechende Begriffsbestimmung in § 3 fallen, können in einzelnen Fällen eine bedeutende Rolle spielen und dürfen daher ebenfalls ausgewiesen werden.

Zu Absatz 4

Gebiete oder Flächen, die für eine Nutzung identifizierter Potenziale eindeutig nicht in Frage kommen, werden als Ausschlussgebiete räumlich differenziert ausgewiesen und im Rahmen der Potenzialanalyse ebenfalls dargestellt. Dies gilt beispielhaft für Wasserschutz- oder Heilquellengebiete. Dabei ist zu beachten, dass nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren

Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, den dazugehörigen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Vor diesem Hintergrund sollten Potenzialgebiete nicht vorzeitig ausgeschlossen werden, bevor die erforderlichen Schutzgüterabwägungen durchgeführt wurden.

Zu Absatz 5

Anknüpfend an das in Absatz 1 formulierte Ziel der Potenzialanalyse, auch die für das beplante Gebiet bestehenden Einsparpotenziale durch Wärmebedarfsreduktion abzuschätzen, sieht Absatz 5 vor, dass auch diese als Ergebnis der Potenzialanalyse aggregiert für das beplante Gebiet als Ganzes dargestellt werden.

Zu § 18 (Zielszenario)

Zu Absatz 1

Das Zielszenario soll für das beplante Gebiet als Ganzes anhand von Indikatoren die langfristige Entwicklung hin zu einer auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruhenden Wärmeversorgung beschreiben. Es handelt sich hierbei um eine textliche und grafische Gesamtdarstellung.

Das Zielszenario wird auf Basis der Bestandsanalyse gemäß § 16 sowie der Potenzialanalyse gemäß § 17 entwickelt. Hierbei werden unterschiedliche Szenarien betrachtet, die eine zielkonforme und plausible Entwicklung der Wärmeversorgung des beplanten Gebietes abbilden, die sich im Umfang der Nutzung verschiedener verfügbarer Wärmequellen und Technologien und damit verbundener Energieinfrastrukturen aber unterscheiden. Die verschiedenen Szenarien werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Energieeffizienz, der kumulierten Treibhausgasemissionen, der Realisierungsrisiken und der Kostenrisiken für Verbraucher untereinander abgewogen. Ein prioritär zu verfolgendes Zielszenario soll hierdurch von der planungsverantwortlichen Stelle identifiziert werden. Aufbauend auf Abschätzungen im Rahmen der Potenzialanalyse berücksichtigt das Zielszenario die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs und trifft hierzu realistische Annahmen zu Energieeinsparungen. Die Annahmen sollten konservativ sein, d.h. davon ausgehen und sicherstellen, dass die erforderlichen Wärmeerzeugungskapazitäten und Energieinfrastrukturen ausreichend dimensioniert geplant werden.

Zeitlicher Bezugspunkt des Zielszenarios ist in Übereinstimmung mit den bestehenden Klimaschutzzielen das Jahr 2045, in dem die Wärmeversorgung spätestens klimaneutral erfolgen muss.

Zu Absatz 2

Die Meilensteine und die Versorgungsoptionen 2045 zeigen entlang des Zielszenarios für einzelne Zeitpunkte räumlich aufgelöst in Form kartographischer Darstellungen auf, wie die Transformation der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr 2045 realisiert werden kann und sich zu einzelnen Zeitpunkten in der Zukunft darstellen soll. Auch die Umsetzungsmaßnahmen nach § 21 beziehen sich auf das Zielszenario, das von der planungsverantwortlichen Stelle prioritär verfolgt wird, und werden in Bezug auf dieses entwickelt.

Zu Absatz 3

Mit dem Zielszenario wird mit Hilfe von Indikatoren, die für das beplante Gebiet als Ganzes zu bestimmen und auszuweisen sind, beschrieben, wie sich die Wärmeversorgung und der damit verbundene Energieverbrauch sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen voraussichtlich entwickeln werden. Das Zielszenario stellt die in Absatz 3 aufgeführten Indikatoren hierzu für die Zeiträume 2030, 2035, 2040 und 2045 dar.

§ 19 (Meilensteine)

Zu Absatz 1

In den Meilensteinen stellt die planungsverantwortliche Stelle in Übereinstimmung mit dem Zielszenario gemäß § 18 räumlich aufgelöst für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 2 dar, welche Teilgebiete des beplanten Gebiets bis zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt durch eine bestimmte Wärmeversorgungsart, die sich für dieses Teilgebiet besonders eignet, erschlossen werden sollen. Das bedeutet, dass die erforderlichen Infrastrukturen wie beispielsweise Wärmenetze bis zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt in den entsprechend ausgewiesenen Teilgebieten anliegen sollen. In der Gesamtschau und der zeitlichen Abfolge der Meilensteine wird deutlich, welche Entwicklung der Wärmeversorgung sie für die Erreichung der Ziele gemäß § 1 Absatz 1 für das beplante Gebiet kurz- und mittelfristig plant und erwartet.

Im Rahmen der Meilensteine erstellt die planungsverantwortliche Stelle kartographische Darstellungen und teilt das gesamte beplante Gebiet grundstücks- oder jedenfalls baublockscharf auf Grundlage der Bestandsanalyse gemäß § 16 sowie der Potenzialanalyse gemäß § 17 in die in § 19 Absatz 3 genannten Wärmeversorgungsgebiete ein. Zusätzlich können die Grundstücke oder Baublöcke nach § 19 Absatz 6 als Gebiet mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial ausgewiesen werden.

Die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete erfolgt mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen unterschiedlicher zielkonformer Versorgungsalternativen unter Berücksichtigung der jeweiligen Vollkosten der Wärmeversorgung. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl die Kosten der Wärmeerzeugung als auch der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Risiken wie beispielsweise Preisrisiken. Nicht quantifizierbare Unsicherheiten sind durch qualitative Bewertungen zu berücksichtigen.

Satz 4 stellt klar, dass Ansprüche Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet nicht bestehen. Dies korrespondiert mit dem verwaltungsinternen rechtlichen Charakter der Wärmeplanung, vgl. § 24.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert die Betrachtungszeitpunkte für die jeweiligen Meilensteine. Im Rahmen der Gebietsausweisung der Meilensteine können bestimmte Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen werden, die bis zum Betrachtungszeitpunkt durch die entsprechende Wärmeversorgungsart und die dafür erforderliche Infrastruktur erschlossen werden sollen.

Die Betrachtungszeitpunkte beziehen sich jeweils auf Zeitpunkte in der Zukunft ausgehend vom Tag der Veröffentlichung des Wärmeplans. Für das Jahr 2035 ist auf Grund der großen Bedeutung, die dieses Jahr für die Erfüllungsoptionen nach dem Gebäudeenergiegesetz zukommt, immer ein Betrachtungszeitpunkt vorzusehen und ein entsprechender Meilenstein zu erstellen. Würden Meilensteine „t0+2“, „t0+5“ oder „t0+10“ eigentlich auf die Betrachtungszeitpunkte 2034, 2035 oder 2036 Bezug nehmen, ist ihre Erstellung wegen der Notwendigkeit der Erstellung eines Meilensteins 2035 entbehrlich.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Kategorien für Wärmeversorgungsgebiete, in die eine Einteilung im Rahmen der Meilensteine durch die planungsverantwortliche Stelle erfolgen kann. Zur Verfügung stehen Wärmenetzgebiete gemäß Absatz 4, Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung nach Absatz 5 sowie Prüfgebiete.

 

Nummer 1

Wärmenetzgebiete werden in Absatz 4 näher beschrieben.

Zu Nummer 2

Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung werden in Absatz 5 näher beschrieben.

Zu Nummer 3

Nummer 3 hält mit dem Prüfgebiet eine Kategorie des Wärmeversorgungsgebiets vor, in der die Art der klimaneutralen Wärmeversorgung noch weiter zu untersuchen ist und damit eine Einteilung in die Kategorie Wärmenetzgebiet nach Absatz 4 oder Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung gemäß § 19 Absatz 5 derzeit noch nicht möglich ist. Die planungsverantwortliche Stelle wird im Rahmen der nächsten Fortschreibung gemäß § 25 die Bereiche und Flächen einer der beiden Kategorien gemäß Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 zuordnen.

Zu Absatz 4

Wärmenetzgebiete zeichnen sich dadurch aus, dass eine überwiegende Anzahl der in dem Gebiet ansässigen Letztverbraucher mittels Wärmenetz versorgt werden können bzw. bis zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt des Meilensteins versorgt werden sollen. Die Versorgung aller in dem Gebiet ansässiger Letztverbraucher über ein Wärmenetz ist für viele Fälle nicht realistisch oder sinnvoll und auch für die Einstufung des Gebiets als Wärmeversorgungsgebiet nicht erforderlich.

Bestehende Planungen von Wärmenetzbetreibern spielen für die Einteilung eines Gebiets in die Kategorie des Wärmenetzgebiets eine zentrale Rolle. Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt daher bestehende Wärmenetzplanungen und insbesondere bestehende Transformationspläne sowie entwickelte Transformations- und Wärmenetzausbaupläne. Darüber hinaus kann die planungsverantwortliche Stelle den oder die Betreiber bestehender Wärmenetze oder potentielle Betreiber neuer Wärmenetze auffordern, einen Entwurf für die Ausweisung von Wärmenetzgebieten nach Satz 1 zu erstellen. Auf diese Weise kann die Expertise und Erfahrung der Betreiber in die Gebietsausweisung im Rahmen der Meilensteine einfließen. Die planungsverantwortliche Stelle kann die Entwürfe der Betreiber nach eigener Prüfung in ihrem Ermessen in ihrer Gebietsausweisung aufgreifen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 beschreibt die zweite Kategorie des Wärmeversorgungsgebiets. Danach sind Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung solche, die nur zu einem geringen Anteil über ein Wärme- oder Gasverteilungsnetz versorgt werden sollen. Technologien, die in dieser Kategorie eine wichtige Rolle spielen, sind beispielsweise Wärmepumpen oder Biomassekessel (feste Biomasse), die zwar auf einen Anschluss an ein ausreichend ausgebautes Stromnetz angewiesen sind, darüber hinaus aber keine weitere Infrastruktur für die Wärmeversorgung benötigen.

Zu Absatz 6

Um das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 im beplanten Gebiet zu erreichen, sind Energieeinsparungen erforderlich, die die Transformation der Wärmeversorgung hin zu erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme ermöglichen und unterstützen.

Aus diesem Grund ist nach Absatz 6 die Ausweisung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial möglich.

Nummer 1

Dabei kann es sich nach Nummer 1 um Gebiete handeln, die geeignet erscheinen, zukünftig als Sanierungsgebiet im Sinn des ersten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden.

Zu Nummer 2

Oder es handelt sich nach Nummer 2 um Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die Transformation zu einer treibausgasneutralen Wärmeversorgung gemäß § 1 Absatz 1 zu unterstützen.

Zu § 20 (Versorgungsoptionen 2045)

Zu Absatz 1

Im Rahmen der Versorgungsoptionen 2045 wird eine auf Indikatoren basierende Vorprüfung durchgeführt, die im Ergebnis beschreibt, wie geeignet eine bestimmte Wärmeversorgungsart nach Absatz 2, beispielsweise die Versorgung über ein Wärmenetz, für die langfristige Wärmeversorgung eines bestimmten Teilgebiets des beplanten Gebiets ist. Im Vergleich zu den Meilensteinen erfolgt die Bewertung der Eignung auf Basis einer vereinfachten Methodik, die sich beispielsweise auf die Wärmeliniendichte stützen kann.

Es handelt sich – ebenso wie bei den Meilensteinen – auch bei den Versorgungsoptionen 2045 im Wesentlichen um eine kartografische Darstellung der von der planungsverantwortlichen Stelle getroffenen Bewertung. Nicht erforderlich für die Zuschreibung einer wahrscheinlichen oder sehr wahrscheinlichen Eignung nach Absatz 3 ist, wie auch im Anwendungsbereich des § 19, dass ein Teilgebiet ausschließlich mit oder durch eine einzige Technologie oder Wärmeversorgungsart versorgt wird.

Die Versorgungsoptionen 2045 sind im Zuge der Fortschreibung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 wird das gesamte beplante Gebiet baublockscharf darauf untersucht, in welchem nach Absatz 3 definierten Maße es sich eignet, als Wärmenetzgebiet, als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung und als sonstiges Gebiet mit einer Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme eingestuft zu werden.

Grundlage der Einteilung sind die Bestandsanalyse, die Potenzialanalyse und daraus abgeleitete Indikatoren wie beispielsweise die Wärmeliniendichte. Die Einteilung soll mit dem Zielszenario kompatibel sein und spätestens 2045 eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme ermöglichen.

Die in der Bestimmung aufgeführten Gebietskategorien knüpfen an die Wärmeversorgungsgebiete im Sinne von § 19 Absatz 3 an.

Zu Nummer 1

Die Regelung nimmt Bezug auf § 19 Absatz 4.

Zu Nummer 2

Die Regelung nimmt Bezug auf § 19 Absatz 5.

Nummer 3

Anstelle des in § 19 Absatz 3 als dritter Kategorie vorgesehenen Prüfgebiets, sieht die Regelung die Einteilung in die Kategorie der sonstigen Gebiete mit einer Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme vor. Die sonstigen Gebiete umfassen Wärmeversorgungsgebiete, die von den Nummern 1 und 2 nicht erfasst sind. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Wärmeversorgung über leitungsgebundenen Wasserstoff oder synthetisches oder biogenes Methan handeln. Die Abgrenzung zu den Nummern 1 und 2 erfolgt mit Blick auf die infrastrukturellen Voraussetzungen, die sich bei den unterschiedlichen Wärmeversorgungsarten unterscheiden.

Zu Absatz 3

Im Unterschied zu den Meilensteinen werden in den Versorgungsoptionen 2045 die Wärmeversorgungsarten nach Absatz 2 in separaten Ebenen, das heißt eigenen Karten des gesamten beplanten Gebietes, bewertet. Das bedeutet, dass jeder Baublock des beplanten Gebietes für jede Wärmeversorgungsart, wie beispielsweise die Versorgung über ein Wärmenetz, eine Einstufung erhält, die beschreibt, in welchem Maße er sich für die entsprechende Versorgung eignet. So kann ein Baublock beispielsweise als sehr wahrscheinlich geeignet für eine Wärmenetzversorgung und gleichzeitig als sehr wahrscheinlich ungeeignet für eine dezentrale Wärmeversorgung sowie als wahrscheinlich ungeeignet für eine sonstige Versorgung beispielsweise mittels einer leitungsgebundenen Versorgung mit Wasserstoff eingestuft werden.

In den Meilensteinen werden die Teilgebiete des beplanten Gebietes, die innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beschluss oder Fortschreibung des Wärmeplans erschlossen werden sollen, vertieft und prioritär untersucht. Im Rahmen der Fortschreibung können dadurch Gebiete, deren Eignung für eine bestimmte Wärmeversorgungsart im Rahmen der Versorgungsoptionen 2045 noch nicht eindeutig bestimmt werden konnte, in den Meilensteinen genauer untersucht und abschließend zugeordnet werden.

Zu § 21 (Umsetzungsmaßnahmen)

Damit die mittel- und langfristigen Planungen zur Transformation hin zu einer Wärmeversorgung, die ausschließlich auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basiert, auch realisiert werden, verfolgt das Wärmeplanungsgesetz in § 21 das Ziel, dass die planungsverantwortliche Stelle konkrete Maßnahmen entwickelt und diese anschließend vor Ort umsetzt. Die Regelung in § 21 beschreibt hierfür den Rahmen und ermächtigt die Länder vorzuschreiben, dass Kommunen Umsetzungsmaßnahmen im Sinne der Anlage 2 beschließen sollen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht vor, dass die Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse im Einklang mit dem Zielszenario, das auch die Meilensteine und die Versorgungsoptionen 2045 umfasst, entwickelt werden sollen. Sie sollen sich einfügen in die übergeordnete strategische Planung einer ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitgestellten Wärmeversorgung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt die Länder dazu, durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu regeln, dass Kommunen auf der Grundlage der für ihr kommunales Gebiet (von ihr selbst oder einer anderen Stelle) durchgeführten Wärmeplanung Umsetzungsmaßnahmen beschließen sollen. Bei den hierzu beispielhaft in Absatz 2 aufgeführten Umsetzungsmaßnahmen handelt es sich um bestehende Instrumente und Maßnahmen, die Städte und Gemeinde innerhalb ihrer Einflusssphäre einsetzen und umsetzen können.

Abschnitt 5 (Wärmepläne)

Abschnitt 5 fasst die Bestimmungen zu den inhaltlichen Anforderungen sowie an die Aufstellung von Wärmeplänen zusammen.

Zu § 22 (Wärmepläne)

Die Regelung enthält die Mindestanforderungen an den Inhalt von Wärmeplänen.

Zu Absatz 1

Im Wärmeplan werden die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung zusammengefasst.

Der Zeitpunkt des Abschlusses der Wärmeplanung, der für die Meilensteine „t0+2“, „t0+5“, „t0+10“ und 2035 sowie für die Fortschreibung relevant ist, wird von der planungsverantwortlichen Stelle dokumentiert. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, in dem die planungsverantwortliche Stelle die Wärmeplanung für abgeschlossen erachtet und dies entsprechend äußerlich erkennbar zum Ausdruck bringt.

Satz 3 macht klar, dass – unabhängig von der von der jeweiligen planungsverantwortlichen Stelle gewählten Art der Darstellung – die kartografischen Darstellungen, die Ergebnis der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse sind, der Meilensteine „t0+2“, „t0+5“, „t0+10“ und 2035 sowie der Versorgungsoptionen 2045, wesentlicher Bestandteil des Wärmeplans sind. Ohne diese oder ohne einzelne dieser Darstellungen ist der Wärmeplan unvollständig.

Bei der Veröffentlichung der Wärmepläne einschließlich der kartografischen Darstellungen achtet die planungsverantwortliche Stelle darauf, dass keine als vertraulich markierten Daten zu kritischen Infrastrukturen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den veröffentlichten Dokumenten enthalten sind.

Zu § 23 (Genehmigung des Wärmeplans)

Die Vorschrift stellt die Wirksamkeit des Wärmeplans unter den Vorbehalt der Genehmigung, wenn das Landesrecht entsprechende Bestimmungen vorsieht. Zum Schutz der Wirksamkeit und Effektivität des Wärmeplans sieht das Gesetz bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung des Genehmigungsvorbehalts vor.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht vor, dass der Wärmeplan einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Land bzw. die Landesregierung. Macht das Land hiervon keinen Gebraucht, gilt der Wärmeplan ohne vorherige Genehmigung entsprechend der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Landesrechts. Macht das Land von der in Satz 1 enthaltenen „kann-Bestimmung“ Gebrauch, muss es hierbei die Vorgaben des § 23 an ein Genehmigungsverfahren beachten.

Durch Landesrecht ist hierzu die zuständige Stelle (Genehmigungsbehörde) zu bestimmen.

Satz 2 sieht vor, dass das Genehmigungsverfahren einer Rechtsaufsicht entsprechend auf die Überprüfung von Verfahrensfehlern oder die Vereinbarkeit mit geltendem Recht beschränkt. Zweckmäßigkeitserwägungen sollen für die Genehmigungserteilung keine Rolle spielen.

Absatz 2

Zu Nummer 1

Das Landesrecht kann eine Genehmigungsfiktion vorsehen, wonach ein Wärmeplan als genehmigt gilt, wenn nicht die Genehmigungsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht oder Änderungen fordert.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 kann das Land der Genehmigungsbehörde das Recht einräumen, Nachbesserungen und die Behebung von Fehlern zu verlangen.

Zu § 24 (Festlegungen des Wärmeplans, Bindungswirkung)

  • 24 enthält Aussagen über die Verbindlichkeit von Wärmeplänen. Wärmepläne sind strategische Planungsinstrumente, denen keine Außenrechtsverbindlichkeit zukommt. Sie sollen aber nach den Maßgaben von § 24 Absatz 1 und 2 insofern rechtliche Wirkung haben, als sie Berücksichtigungspflichten begründen.

Zu Absatz 1

Die Festlegungen nach Absatz 2 sollen die Rechtswirkungen nach Absatz 1 entfalten.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Bauleitplanung. Festlegungen nach Absatz 2 sollen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berücksichtigen sein bei Abwägungsentscheidungen über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Auf die flankierende Neuregelung im Baugesetzbuch (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) wird hingewiesen. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen sie zu berücksichtigen sein in Abwägungs- und Ermessenentscheidungen bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 29 bis 35 BauGB. Hierbei kommen Entscheidungen über die ausnahmsweise planerische Zulässigkeit von Nutzungen, die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB oder die Abwägung im Rahmen des § 35 Absatz 3 BauGB in Betracht. Nummer 2 bezieht sich nicht auf gebundene Entscheidungen, bei denen keine Abwägung erfolgt oder kein Ermessen ausgeübt wird. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Festlegungen in Wärmeplänen auch in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen auch bei anderen flächenbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Davon können erfasst sein zum Beispiel Straßenausbaumaßnahmen der zuständigen Behörden, Netzausbauplanungen eines kommunalen Fernwärmeversorgungsunternehmens oder Maßnahmen eines Gasversorgungsunternehmens.

Nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen ihres eigenen Verantwortungsbereichs den Wärmeplan, soweit nicht Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts entgegenstehen. Hierbei geht es um andere Aufgabenbereiche als die Bauleitplanung, die von Satz 1 Nummern 1 und 2 erfasst wird. Eine Berücksichtigung ist der planungsverantwortlichen Stelle dann möglich, wenn sie keine gebundene Entscheidung zu treffen hat, sondern die für den jeweiligen Aufgabenbereich bestehenden rechtlichen Regelungen eine Abwägungsentscheidung oder die Ausübung eines Ermessens vorsehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält konkrete Vorgaben dazu, welchen Inhalten eines Wärmeplans der Charakter einer „Festlegung“ zukommt.

§ 25 (Fortschreibung von Wärmeplänen)

Wärmeplanung ist eine komplexe Aufgabe. Daher wird der erste aufgestellte Wärmeplan in der Regel nicht vollständig und abschließend sein können. Diesem Gedanken trägt § 25 Rechnung, der eine regelmäßige Überprüfung der Wärmepläne vorschreibt.

Zu Absatz 1

Der Wärmeplan muss von der planungsverantwortlichen Stelle alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Für die Überprüfung legt das Gesetz keine besonderen Anforderungen fest. Die Überprüfung kann sich daher auch in der kurzen Feststellung erschöpfen, dass kein Überarbeitungs- und Aktualisierungsbedarf besteht. Das wird regelmäßig aber eher bei kleineren und daher überschaubaren Planungsgebieten anzunehmen sein. Ergibt die Überprüfung einen Aktualisierungsbedarf, ist der Plan anzupassen. Die Anpassung/Aktualisierung kann sich dabei auf diejenigen Teile des Plans beschränken, die fortschreibungsbedürftig sind. Eine vollständig neue Planerstellung ist nicht erforderlich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Fortschreibung des Wärmepläne nach denselben Vorgaben und Maßstäben zu erfolgen hat wie die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verdeutlicht die Dynamik einer Wärmeplanung. Ein fortgeschriebener Wärmeplan ersetzt hinsichtlich der auszuweisenden Meilensteine die bisherige Fassung des Plans. Das Datum der Fertigstellung der Fortschreibung dient als neuer Ausgangspunkt t0, auf den die zu erreichenden Meilensteine referenzieren. Satz 3 hebt den Kern einer Fortschreibung des Wärmeplans hervor. Die Prüfgebiete, für die bisher keine Festlegungen hinsichtlich der künftigen Wärmeversorgung getroffen werden, sollen nun möglichst in die Kategorien nach § 19 Absatz 4 und 5 eingeordnet werden. Dies gilt bei jeder Fortschreibung des Plans, so dass ein Wärmeplan mit jeder Fortschreibung immer weniger Prüfgebiete enthalten soll bis zu dem Stadium, an dem sämtliche Gebiete einer Wärmeversorgungskategorie zugeordnet sind.

Zu § 26 (Bestehende Wärmepläne)

Das vorliegende Bundesgesetz, mit dem die Wärmeplanung verpflichtend eingeführt wird und mit den Vorgaben an Inhalt des Wärmeplans gemacht werden, tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft, zu dem in einigen Ländern bereits mit der Erstellung von Wärmeplänen begonnen wurde. Vereinzelt liegen Wärmepläne bereits vor. Das Bundesgesetz muss hierzu eine Regelung vorsehen, welche Auswirkungen das Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelungen auf bestehende oder in der Erstellung befindlichen Wärmepläne hat.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht hierzu zunächst einen Bestandsschutz für bestehende oder in der Erstellung befindliche Wärmepläne vor. Danach gilt für diese Wärmepläne bzw. die ihnen zu Grunde liegenden beplanten Gebiete die in § 4 vorgesehene Pflicht nicht. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (s. Artikel 3): alle Wärmepläne, die bereits erstellt worden sind (auch wenn sie noch nicht veröffentlicht wurden) oder spätestens sechs Monate später erstellt und veröffentlicht werden, genießen insofern Bestandsschutz.

Absatz 1 gilt dabei für alle Wärmeplanungen in Ländern, die über landesrechtliche Regelungen oder Vorgaben an die Erstellung von Wärmeplänen verfügen. Für die Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung kommt es nicht darauf an, welche Vorgaben auf

 

landesrechtlicher Ebene gemacht werden. Entscheidend ist, dass der Wärmeplan mit den landesrechtlichen Regelungen übereinstimmt.

Zu Absatz 2

Ergänzend zu Absatz 1 erstreckt Absatz 2 den Bestandsschutz auch auf Wärmepläne, die erstellt wurden oder spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt und veröffentlicht werden, wenn eine landesrechtliche Vorgabe oder Regelung nicht existiert. Voraussetzung für den Bestandsschutz ist, dass die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist und die nach Landesrecht bestimmte Stelle gemäß § 23 die Vergleichbarkeit schriftlich bestätigt hat. Ein Vergleichbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass im Rahmen einer Bestandsanalyse die bestehenden Wärmeverbräuche innerhalb des maßgeblichen Gebiets ermittelt wurden, dass die vor Ort vorhandenen Potentiale für die Einbindung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme untersucht wurden und dass der Wärmeplan dazu Aussagen enthält, in welchen Teilen des maßgeblichen Gebiets welche Art der Wärme- oder Energieversorgung zukünftig eine Rolle spielen soll. Zudem sollten Umsetzungsmaßnahmen untersucht worden sein.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Vergleichbarkeit bestätigt die hierzu durch Landesrecht bestimmte Behörde der planungsverantwortlichen Stelle, dass die in § 4 vorgesehene Pflicht auf sie keine Anwendung findet.

Zu Absatz 3

Die Länder zeigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an, für welche Wärmepläne bzw. welche Gebiete die Bestandsschutzregelungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 sieht vor, dass bestehende Wärmepläne im Sinne der Absätze 1 und 2 die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig im Rahmen der Fortschreibung im Sinne von § 25 berücksichtigen müssen. Die Pflicht zur Fortschreibung und damit zur Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes gilt hiernach erstmalig fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des (diesem Gesetz nicht unterworfenen) Wärmeplans. Als Zeitpunkt „t0“ gilt im Rahmen der Erstellung der Meilensteine gemäß § 19 der Zeitpunkt des Abschlusses der Fortschreibung.

Zu Teil 3 (Anforderungen an Wärmenetze) Zu Abschnitt 1 (Anforderungen an Wärmenetze) Zu § 27 (Anteil erneuerbarer Energien in bestehenden Wärmenetzen)

  • 27 regelt Anforderungen an den Energiemix in bestehenden Wärmenetzen. Absatz 1 enthält die Grundregel, während die Absätze 2 und 3 Abweichungen und Flexibilitäten vorsehen. Dadurch soll ein klares Signal an die Wärmenetzbetreiber gesendet werden, möglichst zügig mit der Dekarbonisierung der Fernwärmeversorgung voranzugehen. Gleichzeitig soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Versorgungsstruktur in bestehenden Wärmenetzen sehr heterogen ist und der Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme stark variiert. Dementsprechend wird die Erfüllung dieses Ziels in Absatz 1 für manche Wärmenetze nur schwer realisierbar sein, während andere Wärme-netze bereits jetzt einen hohen Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme vorweisen können, der den Vorgaben für das Jahr 2030 entspricht. Hinzu kommt, dass die

Möglichkeiten, die Wärmeversorgung zu dekarbonisieren, in hohem Maße von den lokalen Potenzialen abhängen. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass Transformationsprojekte in der Fernwärme mit langfristigen Planungszeiträumen einhergehen.

Zu Absatz 1

  • 27 Absatz 1 enthält die Grundregel, dass ein bestehendes Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent des über das Wärmenetz bereitgestellte jährlichen Bruttoendenergieverbrauchs mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden muss. Die Regelung markiert einen Zwischenschritt für Wärmenetze auf dem Weg zur vollständigen Dekarbonisierung in 2045 sowie dem Ziel in § 29 und spiegelt die Anforderungen nach § 71b Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes wider.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht Verlängerungen der Frist in Absatz 1 vor und berücksichtigt damit die heterogene Versorgungsstruktur der Wärmenetze und die langfristigen Planungszeiträume.

Zu Nummer 1

Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich bis zum 31. Dezember 2035 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent mit Nutzwärme durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung gespeist wird. Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zielt darauf ab, einen Konflikt zwischen dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und den Vorgaben nach Absatz 1 zu vermeiden. Derzeit ist die Kraft-Wärme-Kopplung die dominierende Technologie zur Wärmeerzeugung in der Fernwärme. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fördert unter anderem die Energieerzeugung auf Basis fossiler Brennstoffe und nach derzeitiger Gesetzeslage ist damit zu rechnen, dass Anlagenbetreiber die gesetzliche Betriebsförderung auch in den kommenden Jahren in Anspruch nehmen können. Solange dies der Fall ist, ist es auch geboten die erzeugte Wärme weiterhin in der Fernwärmeversorgung zu nutzen. In der Folge besteht in Wärmenetzen mit einem Nutzwärmeanteil von 50 Prozent oder mehr aus fossil betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen keine hinreichende Kapazität, um einen Anteil von 50 Prozent Energie aus erneuerbaren Quellen oder unvermeidbare Abwärme zu erreichen. Die Frist zum 31. Dezember 2035 korrespondiert mit der voraussichtlich verbleibenden Förderdauer für Anlagen auf der Basis fossiler Brennstoffe.

Dennoch gilt auch für Wärmenetze, die unter die Regelung nach Nummer 1 fallen, die Anforderung, Zwischenschritte auf dem Weg zur vollständigen Dekarbonisierung bis 2045 zu erreichen. Es besteht Pflicht, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme im Jahr 2030 aus erneuerbarer Energie, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erzeugt wird. Dabei bleibt die Wärme, die mittels Heizkessel für die Spitzenlastdeckung oder Reservebesicherung bereitgestellt und in das Wärmenetz gespeist wird, außer Betracht. Die Regelung stellt einen Anreiz dar, die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung im Energiesystem mit Blick auf das Klimaneutralitätsziel in 2045 frühzeitig zu berücksichtigen. Ihr Einsatz wird künftig von der stromseitigen Residuallast bestimmt. Die dabei entstehen-de Wärme wird genutzt, sie stellt jedoch auch in der Fernwärmeversorgung nur noch die Residual- und Spitzenlast. Die Grundlast sollte soweit wie möglich durch die Nutzung lokaler Potenziale für erneuerbare Energien und Abwärme gedeckt und durch ortsunabhängige Quellen und Technologien, wie Großwärmepumpen, ergänzt werden.

Zu Nummer 2

Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich für ein Wärmenetz, für das ein Transformationsplan im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) erstellt und ein Antrag nach Nummer 4.2.2 der BEW vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor dem 14. September 2028 genehmigt wurde. Die BEW fördert im Rahmen des Modul 2 unter Nummer 4.2.2 die Transformation von bestehenden Wärmenetzen auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität bis spätestens zum Jahr 2045 und steht in Einklang mit den Zielen dieses Gesetzes. Wärmenetzbetreiber, die ihre Transformation mit Hilfe des Förderprogramms durchführen, erhalten die Gelegenheit ihre Investitionsvorhaben wie geplant umzusetzen. Der Antrag muss vor dem 14. September 2028 genehmigt worden sein, da die Laufzeit der Förder-richtlinie aufgrund der beihilferechtlichen Genehmigung auf sechs Jahre begrenzt ist und nach derzeitigem Stand noch keine Rechtsgrundlage für eine Förderung im Zeitraum da-nach besteht. Die Erstellung eines Transformationsplan ist eine Fördervoraussetzung und bedeutet keinen zusätzlichen Aufwand für Wärmenetzbetreiber. Die Verlängerung zum 14. September 2032 ergibt sich daraus, dass Maßnahmen, für die eine BEW-Förderung beantragt wurde, innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig umgesetzt werden müssen, wobei der Bewilligungszeitraum für Anträge nach Nummer 4.2.2 (Modul 2) 48 Monate beträgt. Die spätere Frist zum 14 September 2034 greift nur, wenn der Bewilligungszeit-raum auf Antrag einmalig um bis zu 24 Monate verlängert wurde.

Als weitere Voraussetzung für die Ausnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss mit der Umsetzung des geförderten Vorhabens die Vorgabe des Absatz 1 erreicht werden.

Zu Absatz 3

Die Frist nach Absatz 1 kann von der vom Land hierzu bestimmten Behörde auf Antrag ausnahmsweise und in Ansehung der besonderen Umständen des Einzelfalls bis längsten zum 31. Dezember 2035 verlängert werden, wenn eine frühere Umsetzung der Pflicht nach Absatz 1 eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde.

Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls können unter anderem Belange der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen werden. Bei der Bewertung der unzumutbaren wirtschaftlichen Härte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die notwendigen Investition und Maßnahmen zur Erreichung des Zwischenziels nach Absatz 1 in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag der Wärmeversorgung und Auswirkungen auf die Endkundenpreise steht.

Als weitere Voraussetzung für eine Fristverlängerung verlangt Satz 2, dass der Antragsteller einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes bis spätestens 14. September 2028 vorlegt und darin darlegt, wie die Vorgabe des Absatz 1 erreicht werden soll. Der Plan soll den Wärmenetzbetreiber darin unterstützen, die dafür notwendigen Planungen vorzunehmen und bildet die Grundlage für die Prüfung des Antrags durch die vom Land hierzu bestimmte Behörde. Die Frist zur Vorlage orientiert sich an der letztmöglichen Antragsbewilligung im Rahmen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“). Dadurch wird ein zeitlicher Gleichlauf für die Durchführung der erforderlichen Planungen erreicht und ein Anreiz für Wärmenetzbetreiber geschaffen, sich der Wärmenetzbetreiber möglichst früh auf die Erfüllung der Vorgabe nach Absatz 1 einzurichten sowie Fehlentwicklungen zu erkennen und rechtzeitig zu kommunizieren.

Zu Absatz 4

Sofern ein Wärmenetzbetreiber von einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Gebrauch macht, muss der Betreiber des Wärmenetzes das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen glaubhaft machen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Hierzu gehören insbesondere Förderbescheide, die das für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die BEW zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-mittelt der zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sicher-gestellt ist.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Rechtsfolge, wenn die Anforderungen an den Energiemix in bestehenden Wärmenetzen nach Absatz 1 nicht fristgerecht eingehalten werden. Nach Satz 1 muss der Wärmenetzbetreiber die Gründe für die Abweichung darlegen und eine detaillierte Planung zur Einhaltung der Anforderungen vornehmen. Die Analyse, Begründung und Planung sind im Transformations- und Wärmenetzausbauplan nach § 30 zu ergänzen.

Nach Satz 1 ist eine Förderung aus Mitteln das Bundeshaushalts nach Ablauf der jeweils geltenden Frist in den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn das Wärmenetz den nach Absatz 1 geforderten Energiemix verfehlt. Das Förderverbot in Absatz 5 ergibt sich bereits aus den Vorgaben des Haushaltsrechts. Nach § 23 Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 14 Haushaltsgrundsätzegesetz dürfen Zuwendungen aus den Mitteln des Bundeshaushalts nur in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gewährt werden und wenn ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Mit Ablauf der jeweils geltenden Fristen greift eine rechtliche Pflicht für den Wärmenetzbetreiber, für dessen Er-füllung dieser verantwortlich ist. Damit besteht aus haushaltsrechtlicher Sicht regelmäßig kein erhebliches Bundesinteresse mehr, die Zielerreichung mit einer Zuwendung zu unterstützen. Die Regelung schafft damit keine neuen Vorgaben, sondern erfüllt vielmehr eine Warnfunktion für die betroffenen Akteure in der Fernwärmeversorgung.

Sobald ein Anteil von mindestens 50 Prozent des über das Wärmenetz bereitgestellte jährliche Bruttoendenergieverbrauch mit einem Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, kann Förderung aus Mitteln des Bundeshaushalts grundsätzlich wieder in Anspruch genommen werden, insbesondere um das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 nach § 20 zu erreichen. Außerdem bleibt eine Förderung aus Bundesmitteln zum Erreichen des in Absatz 1 vorgegebenen Energiemixes bis zum Ablauf der jeweils geltenden Fristen in den Absätzen 1 bis 3 grundsätzlich möglich.

Zu § 28 (Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen)

Die Vorgaben des § 28 Satz 1 gelten für neue Wärmenetze. Ein neues Wärmenetz muss zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Die Regelung entspricht den Vorgaben in § 71b Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes und korrespondiert mit der allgemeinen Regelung in § 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes. Dadurch wird ein einheitlicher Standard für neue Wärmenetze etabliert.

Nach den Sätzen 2 und 3 ist als weitere Vorgabe der maximale Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge gestaffelt nach der Netzlänge begrenzt. Für Wärme-netze mit einer Länge von 20 bis 50 Kilometer darf der Anteil Biomasse bei maximal 35 Prozent liegen. Für größere Netze mit einer Länge von mehr als 50 Kilometer gilt eine Grenze von

25 Prozent der jährlich erzeugten Wärme. Die Regelung ist an die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) vom 1. August 2022 angelehnt. Der Grund für diese zusätzlichen Anforderungen an neue Wärmenetze ist, dass nachhaltige Biomasse nur begrenzt verfügbar ist. Künftig werden Nutzungskonkurrenzen bestehen, insbesondere mit anderen Sektoren, in denen hohe Temperaturen benötigt werden und es weniger Möglichkeiten zur Dekarbonisierung gibt. Außerdem stellt die Integration von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien, die nicht brennstoffbasiert sind, in bestehenden Wärmenetzen aus technischen Gründen eine größere Herausforderung dar, als in neuen Wärmenetzen. Bei neuen Netzen ist es möglich bereits in der Planung die vorrangige Nutzung anderer Quellen für erneuerbare Energien vorrangig zu berücksichtigen. Gleichwohl erfordert die Spitzen- und Regellast auch in neu-en Wärmenetze eine Wärmeerzeugung, die im besten Fall auf einfach speicherbaren Wärmeerzeugungsgrundlagen bzw. -brennstoffen beruht, sodass der Biomasse weiterhin eine wichtige Rolle in der Fernwärme zukommen wird.

Für kleine Netze mit einer Länge von unter 20 Kilometern gibt es keine Begrenzung des Biomasseanteils. Aufgrund der Betriebs- und Wirtschaftlichkeitsstruktur in diesen Netzen sind weitergehende technische Anforderungen nur begrenzt realisierbar. Außerdem soll es in ländlichen Regionen möglich sein das Wertschöpfungspotenzial lokal verfügbarer Biomasse, bei der keine großen Nutzungskonkurrenzen bestehen, auszuschöpfen.

Zu § 29 (Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045)

Zu Absatz 1

In § 29 Absatz 1 ist das Zielbild gesetzlich verankert, dass Wärmenetze bis zum 31. Dezember 2045 vollständige Klimaneutralität erreichen und ausschließlich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Dadurch wird das Ziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz für die Fernwärmeversorgung konkretisiert.

Nach den Sätzen 2 und 3 ist der maximale Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge gestaffelt nach der Netzlänge begrenzt. Die Regelung ist an die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) vom 1. August 2022 angelehnt und gilt im Zielbild für 2045 sowohl für neue als auch für bestehende Wärmenetze. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass nachhaltige Biomasse eine begrenzte Ressource ist. Aufgrund der zu erwartenden Nutzungskonkurrenzen besteht die Rolle der Biomasse im Energiemix der Fernwärme für 2045 darin, die Spitzen- und Regel-last zu decken. Für Wärmenetze mit einer Länge von 20 bis 50 Kilometer darf der Anteil Biomasse bei maximal 35 Prozent liegen. Für größere Netze mit einer Länge von mehr als 50 Kilometer gilt eine Grenze von 25 Prozent der jährlich erzeugten Wärme. Für Wärme-netze mit einer Länge von unter 20 Kilometer gibt es keine Vorgaben zum Biomasseanteil.

Zu Absatz 2

Bei der Regelung nach Absatz 1 die vollständige Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 zu erreichen, handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Vorgabe für die Betreiber von Wärmenetzen. Sofern die Anforderungen des Absatz 1 nicht erfüllt werden, darf das Wärmenetz ab dem 01 Januar 2046 nicht mehr betrieben werden.

Zu Abschnitt 2 (Transformations- und Wärmenetzausbaupläne)

Zu § 30 (Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen)

In § 30 sind Regelungen zur verpflichtenden Erstellung eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans für Betreiber von Wärmenetzen geregelt.

Zu Absatz 1

Satz 1 verpflichtet die Betreiber von Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2026 für ihr Wärmenetz einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan zu erstellen. Der Plan enthält zwei Hauptkomponenten, die gemeinsam einen einheitlichen Plan bilden. Als erste Komponente unterstützt der Transformationsplan die vorbereitende Konzeptionierung und ist ein wichtiges Element für die Realisierung von Dekarbonisierungsprozessen. in Wärmenetzen. Die Versorgungsstruktur in Wärmenetzen ist heterogen und der Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme variiert stark. Entsprechend ist es notwendig, dass jedes Wärmenetz individuelle und passende Lösungen für die Abkehr von fossiler Energie bis 2045 findet. Betreiber von Wärmenetzen sind dazu angehalten im Transformationsplan einen Entwicklungspfad aufzuzeigen mit Zwischenzielen zum Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme sowie konkreten Maßnahmen, die auf dem Weg zum Zielzustand nach § 29 umgesetzt werden. Als zweite Komponente unterstützt der Wärmenetzausbauplan die Durchführung der Wärmeplanung. Darin sind Möglichkeiten zum Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes zu ermitteln und Planungsschritte darzulegen. Der Plan im

Sinne dieses Absatzes erfüllt zudem die Anforderungen an einen Transformationsplan nach § 71b Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz und des Investitionsplans nach § 71j Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz.

Satz 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäß § 32, die die Anforderungen an den Transformations- und Wärmenetzausbauplan näher regeln wird.

Der Plan muss nach Satz 3 spätestens bis zum 31. Dezember 2026 bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Hierzu genügt die form- und fristgerechte Einreichung. Eine Genehmigung der Pläne durch die Behörde ist nicht erforderlich. Nach der erstmaligen Vorlage des Plans hat der Betreiber des Wärmenetzes die Möglichkeit diesen zu aktualisieren. Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Betreiber von Wärmenetzen bereits vor Inkrafttreten damit begonnen haben, Pläne zum Ausbau und zur Dekarbonisierung ihrer Wärmenetze erstellen. Das Bundesgesetz trifft eine Regelung, um die Kontinuität zum bisherigen Rechtsrahmen zu ermöglichen und den Wert bereits geleisteter Planungen zu erhalten. Dazu werden Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, die im Rahmen eines vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheids nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) gebilligt wurden, als Transformations- und Wärmenetzauspläne im Sinne des Absatz 1 anerkannt.

In Rahmen der BEW wurden bereits inhaltliche Kriterien für Pläne entwickelt, die in der

Praxis bekannt sind und dieselbe Funktion erfüllen, wie die Pläne im Sinne des Absatz 1. Für die Anerkennung wird darauf abgestellt, dass ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Zusammenhang mit einem Antrag für Investitionsförderung nach Nummer 4.2 BEW (Modul 2) durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und durch Bewilligung eines Förderbescheids gebilligt wurde. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die anzuerkennenden Pläne den qualitativen Anforderungen der BEW genügen.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 müssen bestehende oder in Planung befindliche Wärmepläne bei der Erstellung eines Plans nach Absatz 1 berücksichtigt werden. Dadurch sollen die Kohärenz zwischen parallelen Planungsprozessen vor Ort und die Kooperation zwischen den jeweiligen Akteuren unterstützt werden. Der Transformations- und Wärmenetzausbauplan kann ein wichtiges Instrument in der Transformation der Wärmeversorgung darstellen und weist zahlreiche Schnittstellen zur Wärmeplanung auf. Entsprechend kann ein vorhandener Wärmeplan die Basis einer validen Daten- und Informationsgrundlage für die Erstellung eines Plans im Sinne des Absatz 1 bilden. Ferner kann ein Wärmeplan Aufschluss über die Rahmenbedingungen vor Ort geben und damit Auswirkungen auf mögliche Entwicklungspfade und das Zielbild des Wärmenetzes haben. Betreiber von Wärmenetzen sind daher dazu angehalten, sich mit den Ergebnissen der Wärmeplanung bei der Erstellung der Transformations- und Wärmenetzausbaupläne auseinanderzusetzen.

 

Teil 4 (Bußgeldvorschriften)

Teil 4 des Gesetzes enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände und Vorschriften über Bußgelder.

Zu § 31 (Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält zwei Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, die nach Absatz 2 jeweils mit Geldbußen geahndet werden können.

Zu Nummer 1

Der Betrieb eines Wärmenetze unter Verstoß gegen § 29 Absatz 2 des Gesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer also nach Ablauf des 31.12.2045 ein Wärmenetz, das nicht vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese ist nach Maßgabe des Absatzes 2 bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 2

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer als Betreiber eines Wärmenetzes unter Verstoß gegen § 30 Absatz 1 nicht bis spätestens zum 31.12.2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan bei der zuständigen Behörde vorlegt. Im Regelfall soll vor der Verhängung einer Geldbuße dem Wärmenetzbetreiber eine (letztmalige) Frist zu Vorlage eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans unter Androhung der Geldbuße gesetzt werden.

Zu Absatz 2 Zu Nummer 1

Der Betrieb eines Wärmenetzes nach Ablauf des Jahres 2045, das nicht vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder eine Kombination hieraus gespeist wird, kann vorbehaltlich des Absatzes 3, der für juristische Personen eine spezielle Regelung vorsieht, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Zu Nummer 2

Ein Verstoß gegen die Pflicht, bis spätestens zum 31.12.2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan bei der zuständigen Behörde vorzulegen, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

Zu Absatz 3

An die Stelle des Bußgelds nach Absatz 2 Nr. 1 kann nach Maßgabe des Absatzes 3 ein höheres, sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientierendes Bußgeld verhängt werden, wenn das Bußgeld nach Absatz 2 Nr. 1 den Verstoß gegen das Verbot zum Betrieb eines nicht treibhausgasneutralen Wärmenetzes nicht angemessen sanktioniert. Das kann etwa der Fall sein, dass das betroffene Unternehmen keinerlei Anstrengungen erkennen lässt, sich normkonform zu verhalten.

Absatz 4

Verwaltungsbehörde und für die Verhängung der Bußgelder zuständig ist die nach Landesrecht hierzu bestimmte Behörde, soweit sich nicht aus bestehendem Landesrecht etwas anderes ergibt.

Zu Absatz 5

Die planungsverantwortliche Stelle kann den nach § 7 Absatz 2 Beteiligten zur Durchsetzung der von ihr angeordneten Mitwirkungshandlungen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängen. Eine entsprechende Bußgeldfestsetzung wird im Regelfall voraussetzen, dass die planungsverantwortliche Stelle erfolglos eine (letztmalige) Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung unter Androhung der Geldbuße gesetzt hat.

Zu Teil 5 (Schlussbestimmungen) Zu § 32 (Verordnungsermächtigungen)

Die Vorschrift fasst die Verordnungsermächtigungen, die sich an verschiedenen Stellen des Gesetzes finden, zusammen und führt diese weiter aus.

Absatz 1 enthält die Verordnungsermächtigungen zu Gunsten der Landesregierungen, in den Absätzen 2 und 3 finden sich Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zu den im Folgenden näher aufgezählten Zwecken. Gemäß Artikel 80 Absatz 4 Grundgesetz steht es dem Land frei, anstelle einer Rechtsverordnung der Landesregierung auch ein Landesgesetz zu erlassen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 ermächtigt die Landesregierung zunächst dazu, die ihr durch § 4 übertragene Pflicht zur Wärmeplanung auf Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich innerhalb des Hoheitsgebiets ihres Landes befinden, zu übertragen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 ermächtigt die Landesregierung daneben dazu, die planungsverantwortliche Stelle gemäß § 4 Absatz 2 zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von der Übertragung der Pflicht zur Wärmeplanung auf die kommunale Ebene Gebrauch gemacht hat oder ob das Land diese Aufgabe selbst wahrnimmt.

Zu Nummer 3

Gemäß § 4 Absatz 3 kann von der Pflicht zur Wärmeplanung abgesehen werden für Gebiete, in denen weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind. Die Landesregierung legt fest, in welcher Höhe diese Schwelle gelten soll und von welchen Pflichten insoweit eine Befreiung erfolgen soll. Das Land kann hierzu auch ein vereinfachtes Verfahren schaffen.

Zu Nummer 4

Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung den Kommunen Vorgaben dazu machen, dass und mit welchen Umsetzungsmaßnahmen gemäß § 21 innerhalb welchen Zeitraums begonnen werden sollen

Nummer 5

Die Rechtsverordnung bestimmt die nach § 23 zuständige Genehmigungsbehörde unter Beachtung bestehender bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben, v.a. des Kommual- und Kommunalverfassungsrechts.

Zu Nummer 6

Die Rechtsverordnung kann die für die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten und in der Folge Geldbußen zuständige Behörde festlegen.

Zu Nummer 7

Nummer 7 sieht vor, dass die Rechtsverordnung der Landesregierung die Verwaltungsbehörde im Sinne von § 31.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung und näheren Ausgestaltung der Anforderung an Transformations- und Wärmenetzausbaupläne. Hierbei soll grundsätzlich auf die aus der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze („BEW“) bekannten Transformationspläne aufgesetzt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung der Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Datenverwendung vor. Insbesondere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, welche Datenarten erhoben werden dürfen und in welcher Weise sie an die planungsverantwortliche Stelle zu übermitteln sind.

Zu § 33 (Bericht der Länder zur Umsetzung der Wärmeplanung)

Die Vorschrift sieht vor, dass die Länder an den Bund über die Umsetzung des Gesetzes, das in ihrer Hoheitssphäre stattfindet, regelmäßig berichten.

Zu § 34 (Evaluation)

Die Regelungen in § 34 enthält die Pflicht zur kontinuierlichen Durchführung einer Evaluierung des Gesetzes.

Ein Schwerpunkt der Evaluierung soll eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auch auf die Kälteversorgung sein. Auch die Regelung zur Nutzung von mindestens 50 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen soll detailliert im Rahmen der Evaluation untersucht werden.

Zu Anlage 1 (Für die Potentialanalyse gemäß § 17 zu erhebende Daten)

Anlage 1 enthält die für die Potentialanalyse gemäß § 17 benötigten Daten einschließlich der Angabe zu ihrer Einheit sowie zur zeitlichen und räumlichen Auflösung.

Zu Anlage 2 (Umsetzungsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 2)

Anlage 2 enthält eine Reihe von Beispielen für Umsetzungsmaßnahmen. Neue Instrumente oder Möglichkeiten zur Umsetzung der Wärmeplanung vor Ort werden hiermit grundsätzlich nicht geschaffen; vielmehr dient die Anlage dazu, der planungsverantwortlichen Stelle die Breite ihres bestehenden Handlungsspielraums aufzuzeigen.

 

Zu Nummer 2:

Durch Planung und Umsetzung integrierter energetischer Quartierskonzepte wird unter Beachtung der unterschiedlichen technischen Voraussetzung der Einzelgebäude und weiterer lokaler Randbedingungen eine für das Quartier insgesamt geeignete Wärmeversorgung entwickelt und gleichzeitig der spezifisch dafür notwenige energetische Sanierungsbedarf adressiert. Diese Maßnahme unterstützt damit direkt das kosteneffiziente Erreichen einer treibhausgasneutralen Wärmversorgung.

Zu Nummer 9:

Nummer 9 enthält in Betracht kommende Umsetzungsmaßnahmen aus den Bereichen des allgemeinen und des besonderen Städtebaurechts.

Zu Artikel 2 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513, geändert am 31. August 2021 (BGBl. I, S. 3905) verfolgt den Zweck, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Es legt in § 4 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für bestimmte Sektoren wie den Gebäudesektor fest. Um diese Ziele zu erreichen, muss auch die Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2045 treibhausgasneutral gestaltet werden. Die grundlegenden Vorgaben für die Ausrichtung hin zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung enthält Artikel 1 dieses Gesetzes. Der Bauleitplanung kommt hierbei insoweit eine wichtige flankierende Rolle zu, als sie die für die Umsetzung von Wärmeplänen nach Artikel 1 erforderlichen Flächen sichern kann. Diese Bedeutung der Bauleitplanung soll in einem Planungsleitsatz betont werden. Die vorgeschlagene Änderung des § 1 Abs. 5 BauGB soll auch hervorheben, dass sich die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen mit den Erfordernissen der treibhausgasneutralen Wärmeversorgung auseinandersetzen kann.

Zu Nummer 2

Zur Unterstützung der Ziele der Wärmeplanung in Artikel 1 soll der Belangekatalog des § 1 BauGB erweitert werden.

Zu Nummer 3

Die Änderung in § 204 BauGB soll verdeutlichen, dass auch die Umsetzung eines oder mehrerer Wärmepläne Anlass für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans sein kann.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

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