Illustrierte Paragraphen: Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens – § 83 StGB

§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Illustrierte Paragraphen

In der Serie illustrierte Paragraphen werden einzelne Paragraphen des StGB und andere deutsche Rechtsvorschriften mit einer KI illustriert. Diese Illustration wurde mit der Midjourney AI erstellt.

Stand: 7.12.2022, Illustration

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