Rund um die Homeofficepflicht November im 2021

Die Homeoffice Pflicht ab November 2021

Seit dem 24. November 2021 gilt wieder eine Homeoffice Pflicht. Geregelt ist diese im „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“. Dessen  § 28b [Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung] lautet


Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.

Entgegenstehende zwingende Gründe aus Arbeitgebersicht

Was sind aber zwingende betriebliche Gründe aus Arbeitgebersicht, wenn dieser nicht möchte, dass ein Mitarbeiter ins Home Office geht? Aus dem Gesetzwortlaut wird nämlich leider nicht wirklich klar, was zwingende betriebliche Gründe sind, die einer Verlagerung dieser von Tätigkeiten ins Homeoffice entgegenstehen.

Solche betriebsbedingten Gründe können aber dann vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder
gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Hier einige Beispiele:

  • Arbeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post
  • Annahme von Pakten und die Bearbeitung des Wareneingangs und
    Warenausgangs,
  • Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten (z.B. wichtige Materialausgabe),
  • Laufend erforderliche Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service, Maschinenüberwachung)
  • Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
  • unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb, wenn der Mitarbeiter der einzige mit Ersthelferschein ist, ansonsten aber seine Arbeit von zuhause aus erledigen könnte.

Zu prüfen ist im Einzelfall weiter, ob besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen, was allerdings nur in wenigen Fällen ein Hindernisgrund sein dürfte. Auch im Homeoffice müssen die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung sorgfältig eingehalten werden, d.h., es muss sichergestellt sein, dass niemand unbefugt Daten oder Unterlagen einsehen kann.

Ablehnungsgründe des Arbeitnehmers

Aber auch der Arbeitnehmer kann das Homeoffice ablehnen, wenn zwingende Gründe dagegen sprechen. Dies können beispielsweise räumliche Enge oder massive Störungen durch Dritte wie Kinder im Homeschooling bei begrenztem Platz sein. Auch wenn z.B. seine Internetleitung nicht ausreichend schnell ist, kann er ggf. ablehnen.

Vorübergehende Hindernisse – für beide Seiten

Insbesondere für den Arbeitgeber gilt, dass technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die fehlende IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten nur solange als Hindernisgrund angeführt werden können, bis diese beseitigt sind. So muss also z.B. eine VPN Verbindung eingerichtet, Teams für Meetings installiert oder auch eine Schulung durchgeführt werden. Ob man dem Arbeitnehmer die Beseitigung von solchen Hindernissen zumuten kann, die in der Hand des Arbeitnehmers liegen, darf bezweifelt werden.

Schwieriger ist die Frage bei der Beseitigung anderer Hindernisse. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, ob z.B. ein Dienstnotebook angeschafft werden muss, wenn der Arbeitnehmer keinen Computer hat.

Fazit

Die Grenzen, die der Homeofficepflicht entgegenstehen, sind recht eng – für die meisten Büroarbeiten sollte es möglich oder zumindest ermöglichbar sein.

Und statt Konflikten ist es immer besser, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Gespräch suchen und eine gemeinsame Lösung finden.

Fragen und Antworten

Bis wann gilt die Home-Office-Pflicht?

Die neue Home Office Regelungen sollen mit Wirkung bis zum Ablauf des 19.03.2022 gelten. Eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate soll zudem möglich sein. Letzteres ergibt sich aus § 28b Abs. 7 IfSG.

In welchen Bundesländern gilt die Regelung?

Dies ist eine bundesweite Regelung. Sie gilt also in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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