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10 Fakten über Artikel 69 Grundgesetz
10 fa Artikel 69 Grundgesetz lautet (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf … „10 Fakten über Artikel 69 Grundgesetz“ weiterlesen
Severin Tatarczyk