Strafvorschrift: § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung

§ 192a – Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hintergrund

§ 192a StGB schützt Personen und Gruppen, die u. a. aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft oder verächtlich gemacht werden.

Dabei geht es um hetzerische Nachrichten, die direkt an die Betroffenen gerichtet werden – z. B. per Brief, Messenger oder Mail. Mangels Öffentlichkeit galt diese bislang nicht als Volksverhetzung

Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Hier veröffentlicht die Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22.09.2021.

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