§ 90 StGB – Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90 – Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

 

Die Vorschrift findet sich im Besonderen Teil des StGB, im 1. Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) und dort im 3. Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates).

Die spezielle Regelung kann man zwar einerseits als Ausdruck des wehrhaften Rechtsstaats sehen, andererseits aber auch als Relikt, das eher an die Zeiten der Majestätenbeleidigung erinnert.

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