Kann man Mehlwürmer essen?

Ja, Mehlwürmer (Tenebrio molitor) kann man essen.

Sie dürfen sogar – getrocknet – gemäß Durchführungsverordnung 2021/882 der EU Kommission vom 1. Juni 2021 unter bestimmten Voraussetzungen als ganze Tiere, zerkleinert, gemahlen oder als Zutat in bestimmten Lebensmitteln an Verbraucher abgegeben werden.

Mehr Tiere

Mehr exotische Tiere zum Verspeisen – oder auch nicht – gibt es hier.

Womit kann man Schnitzel außer Semmelbröseln panieren?

Das klassische Wiener Schnitzel wird zuerst mit etwas Mehl, dann Ei und schließlich Semmelbröseln paniert.

Doch welche Alternativen gibt es noch?

Paniermehl

Paniermehl ist grundsätzlich feiner gemahlen als Semmelbrösel. Ist in Österreich eher verpönt, in Deutschland aber üblich.

Und Obacht: Das was einem im Handel als Paniermehl verkauft wird, ist oft noch mit anderen Inhaltsstoffen versetzt, z.B. Paprika als Gewürz.

Nur Ei und Mehl

Paniert man nur mit Ei und Mehl, spricht man auch vom Pariser Schnitzel.

Schweinekrusten

Schweinekrusten sind ein beliebter Snack, besonders in Dänemark. Mehr oder weniger fein gemahlen sind sie eine besonders gute Möglichkeit, ein paniertes Schnitzel als Low-Carb Gericht zuzubereiten. Schweinekrusten gibt es in größeren Supermärkten, Asia Märkten und online, z.B. bei Amazon. „Womit kann man Schnitzel außer Semmelbröseln panieren?“ weiterlesen

Alkoholfreier Cocktail: Fresh Jungle

Zutaten

6 cl Ananassaft
2 cl Limettensaft
2 cl grüner Pfefferminzsirup
Tonic zum Auffüllen

Zubereitung

Ananassaft, Limettensaft und Pfefferminzsirup in ein mit Eiswürfeln befülltes Glas geben und umrühren.

Zum Schluss mit kaltem Tonic Water auffüllen.

§ 66 GO NRW – Abwahl des Bürgermeisters

§ 66 GO NRW – Abwahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es

1.
eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;

oder

2.
eines in Gemeinden

a)
mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,

b)
mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde

und

c)
mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde

gestellten Antrags; § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.

(2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche

1.
nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

oder

2.
nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat

auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben.