Meinung: Zur Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Corona Impfpflicht

Dieser Beitrag stammt aus dem April 2021. Die Sachlage damals rechtfertigte mE klar eine Impfpflicht. Derzeit – Stand März 2022 ist dies nicht der Fall. Dazu unten im Fazit mehr.

Im Zusammenhang mit möglichen Sonderrechten für gegen Corona geimpfte Personen ergeben sich derzeit sich immer wieder Diskussion zu einer theoretisch möglichen Impfpflicht gegen das Virus, in deren Rahmen auch die Verfassungsmäßigkeit diskutiert und teilweise verneint wird.

Hier daher ein paar Gedanken zur Rechtslage bei Impfpflichten im allgemeinen und einer Corona Impfpflicht im Besonderen.

Ist eine Impfpflicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar?

Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Impfzwang – synonym für die Impfpflicht – grundsätzlich überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Zwar stellt jede Impfung einen Eingriff in grundgesetzlich garantierte körperliche Unversehrtheit dar, doch steht sie unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem Zusammenhang bei einer Entscheidung rund um die Pockenimpfung bereits 1959 fest, dass der Wesensgehalt des Grundrechts nicht durch einen Eingriff angetastet werden kann, „dessen Zielsetzung gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist.“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, Az.: BVerwG I C 170.56).

Dies sah übrigens schon der Parlamentarische Rat so, der den damals bestehenden noch reichsgesetzlichen Impfzwang für die Pockenimpfung als Beispiel für einen zulässigen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit hervorhob. Die Abgeordneten Eberhard, Süsterhenn und Nadig machten zudem in der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 11.01.1949 klar, dass sich dies nicht nur auf die Pocken, sondern auch auf alle anderen Krankheiten beziehen müsse. Der bisweilen geäußerte Vorwurf, ein Impfzwang sei schon mit dem Geiste des Grundgesetzes nicht vereinbar, ist also falsch, um nicht zu sagen absurd.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt dieser Linie auch in der jüngeren Rechtsprechung treu und macht deutlich, dass es bei der Frage nach der Impfpflicht auch nicht nur um Individualrechte geht:

„Der Staat verlangt dem Impfpflichtigen ein Sonderopfer ab, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Die Maßnahme soll nicht allein den Geimpften persönlich schützen, sondern darüber hinaus die Krankheit, die durch Ansteckung verbreitet wird, im Interesse der Allgemeinheit eindämmen. Die gesamte Bevölkerung ist mithin Nutznießer der individuellen Impfung.“
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010- 1 BvR 1541/09).

In diesem Zusammenhang sollte man sich bei der Diskussion um die Impfpflicht vergegenwärtigen, dass Art. 2. Abs. 2 ja nicht nur die eigene, sondern die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes schützt, woraus eine nicht unerhebliche Meinung sogar die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung eines Impfzwangs sieht. Dass sich diese möglicherweise auch noch aus Art 20 Abs. 1 GG und aus dem Grundgedanken des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ergibt, soll hier nur am Rande erwähnt werden, da es eine doch sehr theoretische Diskussion ist.

Es ist jedenfalls herrschende Meinung in Rechtsprechung, Praxis, Schrifttum und Lehre, dass eine Impflicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist.

Konkret – ein möglicher Corona-Impfzwang

Doch wie sieht es konkret mit der Impfpflicht gegen Corona aus?

Diese, genauer das zugrundeliegende Gesetz, muss verhältnismäßig sein, was der Fall ist, wenn ein legitimer Zweck mit einem legitimen Mittel verfolgt wird und das gewählte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen zur Zweckerreichung ist.

Der Zweck ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere auch der von Personengruppen, die selbst nicht geimpft werden können und auf den Herdenschutz angewiesen sind, also Säuglinge, Kinder und Personen mit Erkrankungen. die eine Impfung ausschließen. Der Gesundheitsschutz ist ein hohes Gut, das Verfassungsrang genießt. Ein legitimer Zweck ist also zu bejahen, selbst wenn die jüngere Generation von Corona an sich nur schwach betroffen ist.

Dass eine Impfpflicht grundsätzlich auch ein legitimes Mittel ist, haben wir ja schon mit der herrschenden Meinung festgestellt.

Auch kein Zweifel besteht, dass das gewählte Mittel dazu geeignet ist, den Zweck zu erreichen, denn der Gesetzgeber hat „vor allem im Gesundheitswesen bei der Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum“ (ständige Rechtsprechung des BVerfG, siehe z.B. Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005– 2 BvF 2/03). Insbesondere muss das gewählte Mittel nicht optimal sein, sondern nur der Zweckerreichung im weitesten Sinne dienlich sein, was ja der Fall ist – daran dürften auch Impfdurchbrüche nichts ändern.

Diskutieren könnte man allenfalls bei der Erforderlichkeit. Die Frage ist, ob es ein milderes gibt um das Ziel – Corona Erkrankungen zu vermeiden – zu erreichen. Hier könnte man allenfalls eine „Durchseuchung“ anbringen, um Herdenschutz zu erreichen. Stellt man sich auf dem Standpunkt, dass die Folgen einer Corona Infektion eher harmlos sind und das Virus nur zur einer geringe Letalität führt, könnte man also die Erforderlichkeit verneinen, womit ein Impfzwang verfassungswidrig sein könnte. Sollte man also zu der Erkenntnis kommen, dass viele der Toten nicht an, sondern mit Corona gestorben sind und dass Long-COVID Folgen einfach behandelbar sind, könnte die Erforderlichkeit nicht gegeben sein, da ja eine Durchseuchung das mildere Mittel wäre. Angesichts der derzeit angenommenen Todeszahlen, der nachweislichen Long-Covid Fälle sowie der vorhandenen Unsicherheiten in Hinblick auf die Krankheit einerseits und die vergleichsweise geringen Nebenwirkungen wird man die Erforderlichkeit derzeit aber wohl bejahen können. Hier kann man auf sachlicher Ebene mE aber auch zu anderen Ergebnissen kommen.

Unproblematischer ist dann wieder die Angemessenheit: Eine Schutzimpfung ist grundsätzlich ein angemessenes Mittel zur Bekämpfung einer Infektionskrankheit. Sie ist nicht mit Kosten für den einzelnen verbunden und es können hinreichend Ausnahmeregelungen für Fälle geschaffen werden, bei denen die Impfung aus gesundheitlichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich ist. Das Risiko von Komplikationen – insbesondere auch sehr schweren Fällen – ist überschaubar, für den unwahrscheinlichen Fall von dauerhaften Schäden sieht § 60 IfSG entsprechende kompensatorische Ansprüche vor.

Fazit

Eine Impfpflicht in Sachen SARS-CoV-2 ist nach dem Stand der Forschung also alles in allem nach hier vertretener Einschätzung gut mit dem Grundgesetz vereinbar, wobei man sich ebenso gut auf einen anderen Standpunkt stellen kann. Rechtsprechung und Praxis werden die Pflicht aber wohl eher durchwinken. Allerdings darf ich anmerken, dass ich zunächst noch die Freiwilligkeit bei der Impffrage bevorzuge, wie ich hier ausführlicher schrieb.

Weitere Entwicklung

Später neigte ich einer Impfflicht zu. Zwischenzeitlich war sie mir egal, inzwischen lehne ich sie ab. Stand März 2022 ist einerseits die Omikron Variante nicht so gefährlich, andererseits die Impfung sowohl hinsichtlich des Fremd- und Eigenschutzes so wirksam, dass sie einen dergestalten Eingriff rechtfertigen könnten.

Bei später auftretenden Varianten könnte man freilich wieder zu einem anderen Schluss kommen.

3 Antworten auf „Meinung: Zur Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Corona Impfpflicht“

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