10 Fakten über das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG

  1. Grundlage für das Parteiverbot ist Art. 21 Abs. 2 GG:
    Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    Näheres regeln die §§ 43ff BVerfGG. Das Parteiverbot kann also nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
  2. Damit sie verboten werden kann, muss die Partei  also „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen“ die „Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ oder die „Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ zu erreichen.
  3. Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte weiter:
    Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
  4. Nur der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung können den Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht stellen. Parteien, die nur auf Landesebene aktiv sind, können auch auf Antrag einer Landesregierung verboten werden.
  5. Das Verfahren muss streng rechtsstaatlich sein, was durch das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem ersten NPD Verbotsverfahren verdeutlicht wurde:
    Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.
  6. Die Folgen des Parteiverbots sind die Auflösung der Partei und ihrer Teilorganisationen sowie die Konfiszierung des Vermögens.
  7. Bisher gab es erst zwei erfolgreiche Verbotsverfahren: gegen die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, am 23. Oktober 1952 und die KPD am 17. August 1956.
  8. Die Verbotsverfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die Nationale Liste (NL) scheiterten daran, dass das Bundesverfassungsgericht schon die Parteieigenschaft verneinte. Die beiden Organisationen konnten dann als Vereine verboten werden.
  9. Besonderes Aufsehen erregten die beiden Anläufe, die NPD zu verbieten. Das erste Verfahren scheiterte, da zu viele V-Leute an entscheidenden Positionen der Partei waren. Im zweiten Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die NPD zwar schon die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen wolle, sie aber schlicht zu unbedeutend sei, dies ernsthaft zu erreichen. Dieses Urteil wurde verschiedentlich kritisiert.
  10. Letztlich sind die Hürden für ein Parteiverbot aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte sehr hoch, die Rechtsprechung des BVerfG hat diese sogar noch weiter erhöht.

2 Antworten auf „10 Fakten über das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG“

  1. Wären die Urteile nicht in der Vergangenheit so gefällt worden und stünde in dem Augenblick ein Verbotsverfahren ohne die vergangenen Urteile an, würde ich meine Hand ins Feuer legen das es durch das BVerfG durchgeht. Die Regierung und das BVerfG liegen mittlerweile sehr offen zusammen im Bett. Denn die AFD wird einen potentiellen Machtverlust bedeuten. Danke für den Artikel

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