Ratgeber: Besserungsabreden als Methode der stillen Sanierung in Krisenzeiten

Die Ausgangssituation – das Unternehmen in der Krise

Ist ein Unternehmen in der Krise, werden Gesellschafter und Geschäftsführer primär bemüht sein

  • ei­nen Zahlungsaufschub zu erhalten,
  • die in der Überschuldungsbilanz zu passivierenden Verbind­lich­keiten zu reduzieren
  • und haftendes Ka­pital zuzuführen

um zu vermeiden, dass es zu einer Gesamtsituation kommt, die zu einer Insolvenzantragspflicht führt.

Besserungsabreden

Ein besonders geeignetes Mittel, die ersten beiden Punkte zu erreichen, sind sog. Besserungsabreden, die man in erster Linie dann einsetzen wird, wenn man als Unternehmer große Verbindlichkeiten gegenüber engen Partnern wie wichtigen Lieferanten, Dienstleistern oder auch Vermietern und Verpächtern hat.

Doch was ist eine Besserungsabrede? Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, in der der Gläubiger auf die Geltend­ma­chung seiner For­de­rung zunächst verzichtet, um sie bei ei­ner Besserung der Vermögens­ver­hält­nisse des Schuldners gel­tend zu machen.

Dieses Vorgehen ist nicht neu: Schon das Preussische Obertribunal hatte 1851 über eine Verein­barung zu urteilen, in der sich ein Schuldner gegenüber einem seiner Gläubiger verpflichtete, eine Ver­bindlichkeit zu erfüllen, „sobald er in bessere Vermögensverhältnisse“ gelangt. Besserungsabreden sind naheliegenderweise immer wieder in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gefragt: nach dem ersten Weltkrieg und der Inflation in der 1920er hatten sie eine Blüte. Danach gerieten sie etwas in Vergessenheit, könnten aber gerade jetzt in der Corona Krise wieder ein Comeback erleben.

Sie bietet Vorteile für Schuldner und Gläubiger:

  • Wesentliches Interesse der Schuldner-GmbH ist dabei, sich von einer sofor­tigen Zahlungs­pflicht zu befreien und hier­durch die (drohende) Zah­lungsun­fähigkeit und ggf. sogar Über­schuldung zu vermeiden oder zu beseitigen.
  • Der Gläubiger wird in dem Besserungsschein in erster Linie die Mög­lichkeit sehen, seine derzeit faktisch un­einbringliche Forderung ggf. später realisieren zu können und einen Kunden, Pächter oder Mieter enger an sich zu binden.

Wie sollte man Besserungsabreden ausgestalten?

Eine Besserungsabrede sollte immer schriftlich abgefasst sein. Das entsprechende Dokument wird dann als Besserungs­­schein bezeichnet. Sie können sogar als indossable kaufmännische Ver­pflich­tungs­scheine ausgestaltet werden, was heutzutage in der Praxis aber nicht mehr sonderlich relevant sein dürfte. Interessant sind sie im weiteren auch im Rahmen eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff InsO, ist dann aber eben keine Methode der stillen Sanierung mehr.

Gesetzlich geregelt ist die Besserungsabrede nicht. Wie man sie formuliert sollte daher vom angestrebten Ziel abhängig sein. Geht es um einen reinen Zahlungsaufschub, ist eine simple Stundung, also Verlängerung der Fälligkeit der Forderung ausreichend. Hier waren früher Formulierungen üblich wie: „Über die geschuldete Forderung wird Besserungsschein gegeben“ oder „Der Schuldner ver­pflichtet sich, den Betrag x zu zahlen, sobald er in bes­sere Vermö­gens­verhält­nisse gelangt ist.“ Grundsätzlich sollte allerdings bei der Formulierung einer Besserungsabrede der Zeitpunkt bzw. das Ereignis, mit dem die Forderung fällig werden soll, möglichst genau festgelegt werden, also z.B. ein bestimmtes Bilanzergebnis, das Erreichen bestimmter Umsatzziele etc. Empfehlenswert ist, diese Feststellungen bei Streitfällen einem unabhängigen Dritten – z.B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerbereter – zu überlassen. Fixiert werden sollten weiter eine mögliche Verzinsung, sowie welche Sicher­heiten gegeben sind.

Etwas genauer hinschauen muss man, ob die Forderung auch in der Überschuldungsbilanz zu passivieren ist. Passivierungspflicht besteht für alle Ver­bind­lich­keiten,

  • die der Gläu­biger außer­halb eines Insolvenzverfahrens geltend machen kann, ob­wohl das Vermögen nicht die Schulden deckt und
  • zweitens für Ver­bind­lich­kei­ten, die bei Er­öffnung des Ver­fahrens aus der Masse zu be­dienen wä­re.

Bei den älteren vorgeschlagenen Formulierungen ist das Erreichen dieses Ziels zumindest fraglich, sie geben einen Zahlungsaufschub, ändern aber nichts daran, dass sie in einer Überschuldungsbilanz zu passivieren wären.

Soll auch dieses Ziel erreicht werden, sollte in der Besserungsabrede klar gestellt werden, dass die Forderung einschließlich ggf. ange­fallener Zinsen nur geltend gemacht werden kann, wenn ein Jahres­überschuß in bestimmter Höhe festgestellt wurde oder ein Liquidations­überschuß entstanden ist. Dass die Geltend­machung der Forderung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen sein soll, sollte gleich­falls ausdrücklich vereinbart werden.

Wird dies beachtet, kann eine Besserungsabrede nicht nur einen wichtigen Zahlungsauschub bieten sondern auch die (insolvenzrechtliche) Überschuldung einer Kapitalgesellschaft verhindern.

Hinweis: Diese Ausführungen basieren auf einer vom Autor verfassten Hausarbeit zum Thema, die hier noch abrufbar ist. Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar, sondern zeigt lediglich eine grundlegende Methode der stillen Sanierung auf. Sie sollten den Einzelfall mit einem kundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt besprechen. Wir empfehlen als ortsunabhängigen online Steuerberater die Xtax.

 

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