Weitere Infos rund um den 23. Juni

Hier finden Sie in kürze alle Beiträge mit Fakten, Infos und Wissenswertem rund um den 23. Juni hier im Blog.

Der 23. Juni ist der 174. Tag des Jahres in Normaljahren und der 175. Tag des Jahres in Schaltjahren.

Das wichtigste, was Sie historisch und sonst zu diesem Tag wissen müssen, finden Sie bei den 10 Fakten zum Tage.

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Sonstige Beiträge und Ereignisse an diesem Tag

Meinung: Was das Wahlrecht mit 16 und das Jugendstrafrecht miteinander zu tun haben – oder eben auch nicht und noch was zur demokratischen Teilhabe von Jugendlichen

Die Wahlalter Diskussion

Immer wieder wird über die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 bei Bundestagswahlen diskutiert, so auch aktuell wieder.

Hierzu schrieb ich auf twitter:

Wer für das Wahlrecht mit 16 ist, sollte konsequenterweise auch das Jugendstrafrecht verschärfen.

Neben einigem Zuspruch gab es auch Kritik, am gewichtigsten die von Henning Ernst Müller, der Professor für Strafrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug an der Universität Regensburg ist:

Ihr Argument ist unrichtig. Richtiger: Wer für Strafbarkeit mit 14 ist, sollte konsequenterweise auch das Wahlrecht auf 14 senken. Uuups.

So sehr ich Müllers Kritik an meinen tweets meist schätze, so sehr möchte ich ihm hier widersprechen.

Das Jugendstrafrecht, ein schneller Blick

Werfen wir zunächst einen kurzen Blick auf das Jugendstrafrecht. Grundsätzlich ist, wer noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht hat, nicht strafmündig. Ob diese Grenze so sinnvoll ist, mag man diskutieren, ich würde eine flexiblere Regelung bevorzugen.

Nach Eintritt der Strafmündigkeit gelten die Regelungen des Jugendstrafrechts; generell für alle 14- bis 17-jährigen und sogar auf Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) sind einige zentrale Normen des Jugendstrafrechts anzuwenden (§§ 105 ff. JGG).

Wesentlich dabei ist der Gedanke des § 3 JGG, dessen erster Satz lautet:

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die geistige Entwicklung 16-jähriger Jugendlicher grundsätzlich noch nicht abgeschlossen ist. Die volle Härte des Strafrechts soll sie richtigerweise also regelmäßig noch nicht treffen.

Und was haben jetzt Wahlalter und Strafrecht miteinander zu tun?

Ähnlich wie das Strafrecht Jugendliche altersgemäß begleitet, ist es bei der demokratischen Teilhabe ohnehin schon:

Sie beginnt schon früh mit der Schülermitverwaltung an Schulen, geht weiter über das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ab 16 in vielen Bundesländern oder gar bei Landtagswahlen, z.B. in Schleswig-Holstein, und gipfelt dann beim Wahlrecht für die Bundestagswahlen ab 18.

Auf der einen Seite anzuerkennen, dass 16-jährige Jugendlichen die Einsichtsfähigkeit fehlt, Recht und Unrecht auseinanderzuhalten, ihnen aber andererseits pauschal die Einsichtsfähigkeit zu unterstellen, die Tragweite ihrer Entscheidung bei der Wahl zum Bundestag zu erkennen, passt nicht zusammen.

Wer das Wahlrecht auf Bundesebene ab 16 unterstützt, müsste dann konsequenterweise auch eine Verschärfung des Jugendstrafrechts unterstützen.

Und da letzteres nicht sachgerecht wäre, ist es auch das Wahlrecht ab 16 nicht.

Nachtrag: Zum Schluss noch ein Gedanke zur demokratischen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen

Prof. Müller hat sich inzwischen zu diesem Text geäußert:

Meinen entscheidenden Gedanken haben Sie aber nicht beachtet: Er ist demokratietheoretisch. Wie kann ein Jugendlicher strafbar sein, wenn er gg Vorschriften verstößt, an deren Mitgestaltung er grds. nicht teilhaben kann?

Auf diesen Aspekt bin ich tatsächlich zunächst nicht eingegangen, denn hier könnte man nun diskutieren, ob es bei Kindern und Jugendlichen überhaupt angebracht ist, dass sie bei der Gestaltung dieser Regelungen mitwirken können.

Letztlich kommt es darauf aber nicht an: Denn sie haben viele Möglichkeiten, sich unabhängig vom aktiven Wahlrecht auf Bundesebene politisch einzubringen. Denn niemand verbietet Jugendlichen

  • sich politisch zu äußern und so Impact zu erzeugen – dank Social Media ist dies so einfach wie noch nie;
  • zu demonstrieren – und dass dies ziemlich viel Aufmerksamkeit erzeugen und bewegen kann, zeigt Greta Thunbergs Schulstreik und die daraus entstandene Fridays for Future Bewegung;
  • sich in der Jugendorganisation der Parteien zu engagieren; in der Regel ab 14.
  • „seinen“ Wahlkreisabgeordneten anzusprechen.
  • in anderen Verbänden aktiv zu werden, die Lobbyarbeit tätigen (Greenpeace).
  • Petitionen zu erstellen.
  • mit seinen Eltern über deren Wahlentscheidung zu diskutieren.

All dies ermöglicht ein Hineinwachsen in politische Prozesse, so dass die Reduzierung der Diskussion auf das Wahlrecht zu kurz greift.

 

 

Dokumentiert: Trump auf twitter – 23. Juni 2020

Der 23. Juni 2020 war ein Dienstag und der 4069. Tag von Trump auf twitter. Er schrieb an diesem Tag 30 Tweets, die zusammen insgesamt 1.870.480 Likes sowie 557.693 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.