Meinung: Die Tötung Soleimanis, das Völkerrecht und die Medien

Derzeit wird in der Presse breit über ein Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestages berichtet, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Tötung des iranischen Generals Soleimanis durch die USA wohl völkerrechtswidrig war. Soweit nicht wirklich überraschend.

Was für mich aber überraschend ist, ist der Umstand, dass z.B. Der SPIEGEL schreibt:

Nach den Einlassungen der US-Administration ist nicht deutlich erkennbar, warum die Tötung Soleimanis im Irak unbedingt notwendig gewesen sein soll, um eine akute Gefahr für das Leben von US-Amerikanern ultima ratio abzuwehren“, heißt es in einem Gutachten, das von Abgeordneten der Linken in Auftrag gegeben wurde und der Nachrichtenagentur dpa vorliegt.

Was mich dabei stört – es wird der Eindruck erweckt, als sei es etwas ganz besonderes oder außergewöhnliches, dass es der dpa gelungen sei, an das Gutachten zu gelangen. Dass dieses von jedermann auf der Homepage des Bundestags heruntergeladen werden kann – nämlich hier -, wird dabei untern den Tisch gekehrt…

Die entscheidenden Stellen aus dem Ergebnis des Gutachtens möchte ich hier der Einfachheit halber dokumentieren:

  • Gezielte Tötungen durch extraterritoriale Drohneneinsätze werfen zahlreiche Rechtsfragen auf. Während gezielte Tötungen im Rahmen bewaffneter Konflikte grundsätzlich als völkerrechtskonform erachtet werden, bestehen außerhalb bewaffneter Konfliktszenarien strenge menschenrechtliche Restriktionen, die einen entsprechenden Einsatz fast nie legal erscheinen lassen. Drohneneinsätze im Ausland, die mangels effektiver Gebietskontrolle unter dem Gesichtspunkt der extraterritorialen Anwendung von Menschenrechtsverträgen rechtlich problematisch sind, werden in der Literatur jedoch einhellig dem Menschenrechtsregime unterworfen.
  • Nach den Einlassungen der US-Administration ist nicht deutlich erkennbar, warum die Tötung Soleimanis im Irak unbedingt notwendig gewesen sein soll, um eine akute Gefahr für das Leben von US-Amerikanern ultima ratio abzuwehren. Die gezielte Tötung Soleimanis erfüllt offensichtlich nicht die Kriterien eines „finalen Rettungsschusses“ und erscheint insoweit als Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 6 VN-Zivilpakt.
  • Im Hinblick auf den US-Drohneneinsatz vom 3. Januar lässt sich das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage i.S.v. Art. 51 VN-Charta stark bezweifeln. Gemessen an den Kriterien des sog. „Caroline-Falls“, wonach ein Staat, der sich auf Selbstverteidigung beruft, nachweisen muss, dass der Angriff „unmittelbar bevorstand, überwältigend war und keine
    Wahl der Mittel und keine Zeit für weitere Beratungen ließ, hat die US-Administration die Voraussetzungen für eine völkerrechtskonforme Selbstverteidigung nicht substantiiert dargelegt.

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.