Während eines Privatinsolvenzverfahrens wird ein Girokonto im Regelfall als ein sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt und man kann über Guthaben, die über den jeweiligen Pfändungsfreigrenzen liegen, nicht verfügen, da diese ja an den Insolvenzverwalter abgegeben werden müssen.
Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ist dies ja nicht mehr notwendig und über das Konto sollte wieder uneingeschränkt verfügt werden können.
Bei vielen Banken und Sparkassen ist das aber nicht automatisch der Fall, es gelten auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens die Beschränkungen des P-Kontos. Gerade die Sparkassen aber auch andere Banken, allen voran die Commerzbank, sind hier oft problematisch.
Meistens lässt sich das Problem dadurch lösen, dass man der Bank den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung zukommen lässt. Lassen Sie am besten in einer Filiale eine Kopie machen und geben Sie nie das Original aus der Hand.
Ein oft aber übersehenes Problem sind Pfändungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn diese noch Guthaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen und wirksam sind, muss tatsächlich das davon umfasste Guthaben an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden. In den anderen Fällen müssen die Pfändungen tatsächlich noch formell aufgehoben werden. Zu diesem Fragekomplex haben wir hier mehr geschrieben.