Meinung: Über das Schächten in Deutschland

Was ist Schächten?

Beim Schächten handelt es sich um eine spezielle Methode des Schlachtens, die im Judentum und im Islam grundsätzlich vorgeschrieben ist. Wesentlicher Hintergrund ist, dass beide Religionen den Verzehr von Blut verbieten, beim Schächten blutet das Schlachttier weitgehend aus.

Den Tiere werden dazu mit einem speziellen Messer mit einem großen Schnitt quer durch die Halsunterseite die großen Blutgefäße, die Luft- und die Speiseröhre durchtrennt. Das Tier stirbt und blutet dabei aus.

Die Rechtslage und Diskussion in Deutschland

Regeln  zum Schlachten enthalten die §§ 4, 4a Tierschutzgesetz. Grundsätzlich darf ein Tier nicht ohne Betäubung geschlachtet werden (§4 TierschutzG) und muss auch vor dem Ausbluten betäubt werden (§4a Abs. 1 Tierschutzgesetz). Hiervon sind aber Ausnahmen möglich, § 4a Absatz 2 Nummer 2 lautet:

[wenn] die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen…

Unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, kann man exemplarisch für Baden-Württemberg hier nachlesen.

An sich ist also alles klar: Sogar die Religionsgruppen, die das betäubungslose Schächten für erforderlich halten – Judentum und viele Richtungen des Islam, müssen derzeit – Stand August 2019 – also grundsätzlich auf geschächtetes Fleisch nicht verzichten.

Allerdings hat sich inzwischen wieder eine Diskussion entwickelt, ob das betäubungslose Schächten nicht doch zu untersagen ist. Wir bewegen uns hier im Spannungsumfeld zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit – Art. 4 GG – und dem Staatsziel Tierschutz, der sich insbesondere aus Artikel 20a GG ergibt.

Wie ist das Schächten ohne Betäubung zu beurteilen?

Ganz unproblematisch wäre das Schächten ohne Betäubung, wenn es für das Tier nicht mehr Schmerzen als die herkömmliche Form der Schlachtung verursachen würde. Dies ist aber tatsächlich umstritten, die Studienlage ist unübersichtlich.

Es spricht jedoch viel dafür, dass ein professionell durchgeführtes Schächten für ein Tier nicht unbedingt deutlich schmerzhafter und grausamer ist als herkömmliches Schlachten in industriellen Schlachtbetrieben.

Wie sollte also mit dem Schächten in Deutschland umgegangen werden?

Nach derzeitiger verfassungsrechtlicher Lage hat das Grundrecht der Religionsfreiheit einen sehr hohen wert, das Staatsziel Tierschutz ist demgegenüber deutlich schwächer.

Auch wenn nach hier vertretener Ansicht die derzeit weitgehende Gewährung der Religionsfreiheit nicht mehr zeitgemäß ist und der verfassungsgebende Gesetzgeber hier dringend notwendig werden sollte – an dieser verfassungsrechtlichen Realität kommt man wohl nicht vorbei.

Und so sehe ich nach derzeitiger Rechts- und Tatsachenlage keine Möglichkeit, §4a Tierschutzgesetz dahingehend zu ändern, dass es keine Ausnahmeregelungen mehr für das Schächten – auch ohne Betäubung – gibt.

Sinnvoll und sogar für verfassungsrechtlich geboten hielte ich allerdings strengere Voraussetzungen, z.B. dass es keine Ausnahmegenehmigungen für privates Schächten z.B. beim Opferfest mehr gibt und dass Schächtungen z.B. von einer offiziellen Stelle begleitet werden müssen.

Sollte es hingegen eine gesicherte wissenschaftliche Grundlage dafür geben, dass das Schächten ohne Betäubung deutlich belastender für das Tier ist, als normale Schlachtung, wäre wahrscheinlich schon nach derzeitiger Rechtslage, auf jeden Fall aber bei Hinzufügung eines Vorbehalts zu Artikel Art. 4 GG, ein Verbot des Schächtens möglich. Dabei darf nicht vergessen werden, dass zum einen ja eine vegetarische Ernährung oder im Zweifel auch ein Import geschächteten Fleischs möglich wäre.

Fazit

Derzeit sollten die Voraussetzungen verschärft werden, unter denen das Schächten ohne Betäubung möglich ist.

Weitergehend sollte eine gesicherte wissenschaftliche Grundlage geschaffen werden, um die Frage abschließend beurteilen zu können.

Und zuletzt sollte grundsätzlich auch aus anderen Erwägungen eine Abschwächung von Art. 4 Grundgesetz in Betracht gezogen werden.

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