Strom: Was tun wenn der Stromzähler gesperrt wurde?

Am besten im Vorfeld die Stromabschaltung verhindern

In einem umfangreichen Artikel haben wir ja schon dargelegt, was man tun kann, wenn einem die Stromsperre angekündigt wurde und wie man diese verhindern kann. Wir können nur jedem, dem die Abschaltung des Stroms angekündigt wurde, empfehlen, diesen Artikel zu lesen und sich an die Ratschläge dort zu halten.

Was aber tun, wenn der Strom tatsächlich abgestellt wurde?

Nach § 19 StromGVV (Unterbrechung der Versorgung) ist der Lieferant nur verpflichtet, „die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat“.

Hier ergeben sich in der Praxis mehrere Fallkonstellationen, auf die wir kurz eingehen wollen.

Strom zu Recht abgestellt

Wurde der Strom zu Recht abgestellt, wird der Versorger in der Regel nur bereit sein, die Entsperrung zu beauftragen, wenn tatsächlich alle alten Forderungen und die Kosten für die Sperrung und Entsperrung voll beglichen sind. Das heißt, Sie müssen wirklich alles bezahlt haben. Nur wenige Lieferanten sind bereit, sich auf Ratenzahlungen einzulassen, wenn die Sperre bereits durchgeführt wurde – fragen können Sie trotzdem.

Wenn Sie das Geld nicht sofort auftreiben können, gelten die gleichen Empfehlungen wie im eingangs genannten Artikel: Versuchen Sie es bei Bank, Arbeitgeber, Freunden, Familie, Caritas, Sozialamt, Jobcenter oder über einen Minikredit.

Um eine schnelle Entsperrung zu ermöglichen, zahlen Sie wenn möglich direkt bar bei Ihrem Versorger an (insbesondere Stadtwerke bieten noch diese Möglichkeit), bei einigen geht es inzwischen über barzahlen.de oder lassen Sie ihm einen bankbestätigten Überweisungsbeleg zukommen. Die Wiederherstellung der Stromversorgung wird dann schnell wieder erfolgen.

Zu Unrecht erfolgte Abschaltung

Anders sieht es aus, wenn die Abschaltung zu Unrecht erfolgt ist. Dies kann in folgenden Fällen gegeben sein:

  • die fällige Forderung war niedriger als 100 Euro.
  • die Sperre wurde nicht vier Wochen vorher und dann noch einmal drei Tage vorher angekündigt.
  • die Forderung wurde schriftlich schlüssig begründet beanstandet (z.B. falsche Verbrauchswerte, unzulässige Preiserhöhung, nicht berücksichtigte Zahlungen etc.)
  • Sie haben vorher deutlich gemacht, dass die Forderung kurfristig beglichen werden kann (z.B. Sperre für den 14. des Monats angekündigt, sie können aber nachweisen, dass sie am 15. Ihr Gehalt bekommen und dann sofort zahlen können oder Sie haben bereits überweisen und dies dem Versorger nachgewiesen)
  • die Sperre ist für Sie unzumutbar (nur in engen Konstellationen. Dass ihr Lebensmittelvorrat im Tiefkühler verderben würde, reicht in der Regel nicht aus.)

Teilen Sie Ihrem Versorger sofort mit, dass die Sperre Ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte. Erfahrungsgemäß sind aber selbst dann viele Anbieter erst bereit, die Versorgung wieder herzustellen, wenn Sie etwas bezahlen, zumindest eine Teilzahlung.

Weigert sich der Versorger und Sie sind sich sicher, dass die Stromabschaltung zu Unrecht erfolgte, können Sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Hier empfiehlt es sich, sich einen Anwalt zu nehmen oder sich an die Rechtshilfestelle des Amtsgerichts zu wenden. Somit kann der Stromlieferant verpflichtet werden, die Versorgung wieder sicherzustellen.

Sperre aus anderen Gründen

Bislang haben wir uns auf die Sperre aufgrund von Zahlungsstörungen berufen. §19 der StromGVV besagt aber auch:

Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

Sollten Sie also z.B. ihren Zähler manipuliert oder umgangen haben und wurden deswegen gesperrt, müssen Sie sich mit Ihrem Netzbetreiber und Grundversorger in Verbindung setzen und mit ihm abklären, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme der Strombelieferung möglich ist.

Was nichts bringt und was man tun und nicht tun sollte

Folgendes sollten Sie nicht tun, wenn einem der Strom abgestellt wurde:

  • versuchen, den Zähler zu manipulieren oder zu überbrücken. Dies ist nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar und kann dazu führen, dass es sehr lange dauern kann, bis bei Ihnen wieder Strom fließt.
  • versuchen, andere Zähler oder Stromquellen wie Straßenlaternen anzapfen.
  • Mitarbeiter des Netzbetreibers oder Stromanbieters bedrohen oder beschimpfen.
  • mit offenem Feuer in der Wohnung heizen oder kochen.

Einen Versorgerwechsel einzuleiten bringt meistens auch nichts. Der Strom wird im Regelfall erst wieder fließen, wenn der der Netzbetreiber den Zähler wieder freigeschaltet hat – und das ist dann der Fall, wenn der Versorger, der die Sperre des Zählers beauftragt hat auch die Entsperrung in die Wege leitet. Allerdings: es sind uns Einzelfälle bekannt, in denen der Zähler freigegeben wurde, wenn der neue Lieferant dies beim Netzbetreiber beauftragt hat.

So lange der Strom nicht fließt, sollten Sie auf Lichtquellen zurückgreifen, die mit Akkus oder Batterien funktionieren. Kochen können Sie mit einem Campingkocher, der explizit für die Nutzung in geschlossenen Räumen geeignet ist. Es gibt zudem bestimmte Gasheizungen, die mit Flaschen betrieben werden und die für die Nutzung in geschlossenen Räumen geeignet sind. Achten Sie darauf, dass das Gerät eine Sauerstoffmangelschaltung hat, die es abstellt, wenn der Sauerstoffgehalt in den Wohnräumen zu niedrig wird.

Fazit und Zusammenfassung

Am besten ist es, es erst gar nicht zur Stromsperre kommen zu lassen. Lässt sich diese nicht vermeiden, wird die Wiederherstellung im Regelfall nur dann erreichen lassen, wenn Sie die Forderung des Stromanbieters komplett begleichen. Erfolgte die Sperre ohne Grund, stellen sich viele Lieferanten trotzdem quer – in diesem Fall kann es notwendig werden, einen Anwalt zu beauftragen, der sich um eine einstweilige Verfügung kümmert.

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