10 Fakten über die Abschaffung der Todesstrafe – Art. 102 Grundgesetz

  1. Artikel 102 GG lautet:
    Die Todesstrafe ist abgeschafft.
  2. Der Artikel befindet sich 1949 im Grundgesetz und wurde seitdem auch nicht mehr geändert.
  3. In der deutschen Verfassungstradition hat das Verbot der Todesstrafe nur in der Paulskirchenverfassung von 1849 ein Vorbild, in der es in § 139 hieß:
    Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.
  4. Ob die Todesstrafe abgeschafft werden soll, wurde vom Verfassungsgeber kontrovers diskutiert. Der derzeitige Artikel geht in erster Linie auf einen Vorschlag der rechten DP zurück, die damit verhindert wollte, dass Kriegsverbrecher hingerichtet werden.
  5. Die Todesstrafe iSd Art. 102 ist die nach einer richterlichen Entscheidung verhängte Strafe. Diskutiert wird aber, ob andere Maßnahmen wie z.B. der finale Rettungsschuss unter Artikel 102 fallen, was aber zu verneinen ist.Gemeint ist auch der tatsächliche Tod und nicht ein konstruierter „sozialer Tod“ o.ä. Damit kann ein Verbot der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht aus Art. 102 hergeleitet werden, was verschiedentlich versucht wird.
  6. Diskutiert wird immer wieder, ob Artikel 102 abgeschafft werden, also die Todesstrafe wieder eingeführt werden könnte. Nach hier vertretener Ansicht wäre das auf jeden Fall grundsätzlich in einer ganz neuen Verfassung nach Artikel 146 GG möglich, völkerrechtliche Bedenken einmal außen vorgelassen (s.u.). Die herrschende Meinung lehnt die Einführung der Todesstrafe in diesem Grundgesetz ab. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgeber gezielt dagegen entschieden hat, die Abschaffung der Todesstrafe in Artikel 2 GG aufzunehmen, so ist die Abschaffung an sich der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 nicht unterworfen. Die Frage ist weiter, ob Artikel 102 nur eine Klarstellung und Erweiterung von Artikel 1 und 2 GG ist und damit das Verbot der Todesstrafe schon aus den dort normierten Grundrechten herzuleiten ist, was kontrovers diskutiert werden kann. Letztlich dürfte aber aufgrund der Verfassungsentwicklung und -praxis eine Wiedereinführung der Todesstrafe im Rahmen dieses Grundgesetzes inzwischen nach der herrschenden Meinung ausgeschlossen sein.
  7. Unabhängig von Art. 102 GG hat sich Deutschland durch das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) vom 15. Dezember 1989 sowie durch die Protokolle zur EMRK Nr. 6 vom 28. April 1983 sowie Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Abschaffung der Todesstrafe völkerrechtlich verpflichtet.
  8. Verfassungsrechtlich fraglich ist, ob Artikel 102 es dem deutschen Staat untersagt, der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat z.B. durch Auslieferung oder Abschiebung beizutragen. Dies ist zu verneinen, wenngleich die wohl herrschende Meinung dies anders sieht. Ob sich solch ein Verbot aus Artikel 1 GG ergibt – was nach hier vertretener Auffassung ebenfalls verneint wird, kann dahinstehen, da dieses Verbot inzwischen einfachgesetzlich geregelt ist.
  9. Mehr Hintergründe über die Entwicklung der Todesstrafe im Nachkriegsdeutschland finden Sie hier.
  10. Eine Änderung von Art. 102 GG wird derzeit nicht ernsthaft diskutiert, die Regelung ist auch hinreichend klar, so dass kein Handlungsbedarf besteht.

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