10 Fakten über die Todesstrafe in Deutschland nach 1945

  1. Nach Artikel 102 Grundgesetz, das 1949 in Westdeutschland in Kraft trat, ist die Todesstrafe in der Bundesrepublik abgeschafft. Die Vorschrift geht auf einen Vorschlag der rechten DP zurück, die damit Nazi-Verbrecher vor dem Tode bewahren wollte. Mehr zu Artikel 102 finden Sie hier.
  2. Die Landesverfassung des Saarlands enthielt bis 1956 eine Vorschrift über die Todesstrafe, diese wurde aber vor dem Beitritt des Saarlands gestrichen. Die Bayerische Verfassung enthielt die Todesstrafe bis 1998, die Hessische sogar bis 2018. Auch in anderen Bundesländern ist die Todesstrafe vorgesehen, so z.B. auch in Rheinland Pfalz, das sogar noch 1949 eine Guillotine angeschafft hat. Wegen des Vorrangs des Grundgesetzes waren all diese Bestimmungen freilich bedeutungslos.
  3. Im Strafgesetzbuch (StGB) war die Todesstrafe z.B. für Mord bis 1953 vorgesehen und wurde dann durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt.
  4. Das letzte durch westdeutsche Behörden vollstreckte Todesurteil auf im späteren Geltungsbereich des Grundgesetzes traf am 18. Februar 1949 in Tübingen den 28-jährigen Mörder Richard Schuh.
  5. Das letzte durch ein deutsches Gericht ausgesprochene Todesurteil im Bereich der späteren Bundesrepublik Deutschland wurde am 7. Mai 1949 in Köln gegen Irmgard Swinka wegen fünf Morden verhängt, aber wegen des Inkrafttreten des Grundgesetzes wenige Tage später nicht mehr vollstreckt.
  6. Die Alliierten vollstreckten in Westdeutschland allerdings auch nach 1949 noch Todesurteile, die letzten am 7. Juni 1951, als sieben deutsche Kriegsverbrecher gehängt wurden.
  7. Einen Sonderstatus hatte auch Westberlin, da dort bis 1990 das Grundgesetz nicht galt. Dort wurde zuletzt am 11. Mai 1949 der 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin dann das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ in Kraft. Das Besatzungsstatut sah diese allerdings auch danach als Höchststrafe für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ vor – allerdings wurde sie deswegen nie verhängt. Erst durch Anordnung vom 15. März 1989 hob die Alliierte Kommandantur die Todesstrafe mit sofortiger Wirkung auf.
  8. In der DDR wurde die Todesstrafe erst 1987 abgeschafft. Der letzte Zivilist wurde am 15. September 1972, der letzte Staatsdiener am 26. Juni 1981 hingerichtet.
  9. Diskussionen über die Wiedereinführung gab es bereits in den früher 1950er Jahren, sogar Adenauer sprach sich dafür aus. Zuletzt flammte die Debatte zu Zeiten der RAF wieder auf. So wurde 1977 u.a. „Modell 6“ diskutiert: „Der Bundestag ändert unverzüglich Artikel 102 des Grundgesetzes. Stattdessen können nach Grundgesetzänderung solche Personen erschossen werden, die von Terroristen in menschenerpresserischer Geiselnahme befreit werden sollen. Durch höchstrichterlichen Beschluss wird das Todesurteil gefällt. Keine Rechtsmittel möglich.“ Derzeit sind die breite politische und öffentliche Meinung gegen die Todesstrafe.
  10. Das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ schreibt in § 8 vor, dass die Bundesrepublik Auslieferungsgesuche anderer Staaten nur dann bewilligen darf, wenn der Empfängerstaat zusichert, den ausgelieferten Täter nicht zum Tod zu verurteilen oder ein Todesurteil nicht zu vollstrecken.Bild: Hinrichtung in Landsberg.

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